Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 6. Februar 2026, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene litauische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Eisenstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Juni 2025, AZ B* (Beilage ./1), wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB und des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit errechnetem Strafende am 8. März 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 8. April 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 28. Juli 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) lehnte das Landesgericht Eisenstadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der sich nicht gegen eine solche ausgesprochen hatte (ON 2.5 S 2), – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich seine rechtzeitig zu ON 8.1 erhobene Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist europaweit (Deutschland, Niederlande, Spanien, Litauen und Schweden) bereits zahlreiche, bis ins Jahr 2002 zurückreichende Verurteilungen auf, welchen überwiegend strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zugrunde lagen (ECRIS-Auskunft ON 39 in AZ B* des Landesgerichts für Strafsachen Wien). Dabei konnten ihn wiederholt gewährte Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht bzw bedingter Entlassung (Punkte 2, 4, 6, 8, 9, 12 und 13 der ECRIS-Auskunft) – teils auch unter Anordnung von Bewährungshilfe (Punkte 8 und 9 der ECRIS-Auskunft) - ebenso wenig von neuerlicher Delinquenz abhalten, wie der Vollzug von Freiheitsstrafen, zuletzt in Deutschland bis 29. Dezember 2024 (Punkt 15 der ECRIS-Auskunft). Vielmehr begab er sich von alldem völlig unbeeindruckt ins Bundesgebiet und beging ab 29. Jänner 2025 – sohin im besonders raschen Rückfall – nicht nur gewerbsmäßig Diebstähle, sondern überdies auch Widerstandshandlungen und versuchte, Beamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.
Die wiederholte Straffälligkeit trotz bereits zahlreich gewährter Resozialisierungschancen sowie des verspürten Haftübels und der zuletzt erfolgte rasche Rückfall stehen jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran die nunmehrigen Reuebekundungen des weder über eine Wohn- noch eine Arbeitsmöglichkeit verfügenden Beschwerdeführers (ON 2.2 S 2), der auf seine Anhörung im erstgerichtlichen Verfahren ausdrücklich verzichtet hatte (ON 2.2 S 1; vgl auch ON 2.5 S 2), nichts ändern.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Bleibt, soweit A* nunmehr im Rahmen seiner Beschwerde eine Anhörung begehrt, abschließend festzuhalten, dass eine solche im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen ist (vgl Tipold, WK-StPO § 89 Rz 1 mwN).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden