Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 3g Abs 1 VerbotsG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Jänner 2026, GZ ** 19, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Verfügung vom 17. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** unter anderem gegen B* wegen § 3g Abs 1 VerbotsG geführte Ermittlungsverfahren mangels Erweislichkeit der subjektiven Tatseite gemäß § 190 StPO ein (ON 1.13).
Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2025 beantragte B* gemäß § 196a StPO die Zuerkennung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses von 15.643,14 Euro (inkl 20% USt, Kosten für den Kostenbestimmungsantrag und 50 % Erfolgszuschlag gemäß § 12 AHK [ON 17.2]).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt 701,32 Euro, darin enthalten 1,32 Euro Barauslagen (ON 19).
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des B*, die eine Erhöhung des Betrags in Entsprechung des vorgelegten Kostenverzeichnisses begehrt (ON 21). Es hätten mehrere Antrage auf Freischaltung zur Akteneinsicht gestellt werden müssen; auch sei nicht nachvollziehbar, warum kein Erfolgszuschlag sowie eine Entlohnung des Kostenbestimmungsantrags selbst erfolge. Es sei nur ein Bruchteil der verzeichneten Kosten ersetzt worden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt, hat der Bund gemäß § 196a Abs 1 StPO dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen, vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient hat. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Ermittlungsverfahrens (Haftverhandlungen, Beschwerden, etc), die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinander zu setzen) und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Er darfabgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des § 196a Abs 2 StPO grundsätzlich den Betrag von 6.000 Euro (Stufe 1) nicht übersteigen).
Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung nicht von Belang ( Lendl, WKStPO § 393a Rz 10 f; OLG Wien, AZ 18 Bs 265/24i mwN).
Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa gefährliche Drohungen, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, die auch in dieser Stufe vorkommen können, reichen, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren rund 3.000 Euro (bzw 1.500 Euro am Bezirksgericht) an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5; vgl weiters zur ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zuletzt zB OLG Wien, AZ 17 Bs 81/26z; OLG Innsbruck, AZ 12 Bs 6/26s; OLG Linz, AZ 7 Bs 31/26k; OLG Graz, AZ 10 Bs 64/26a).
In Anwendung dieser Kriterien und der Judikatur des Oberlandesgerichts Wien entsprechend ist dem Erstgericht in seiner ausführlichen Begründung beizupflichten, dass gegenständliches Verfahren in einer Gesamtbetrachtung einem geringen bis durchschnittlichen Aktenumfang aufweist und sich weder die Sach- noch die Rechtslage komplex darstellte. Letztlich geht es um einen überaus überschaubaren Sachverhalt, sodass trotz der Vernehmung einer größeren Anzahl von Zeugen, die vom Erstgericht bereits berücksichtigt wurde, von einem insgesamt einfachen, hinter dem oben angeführten Standardfall deutlich zurückbleibenden Verteidigungsfall auszugehen ist.
An nachvollziehbaren Verteidigungsleistungen fielen zwei jeweils nach (richtig:) TP 1 zu honorierende Schriftsätze (Vollmachtsbekanntgabe und Anträge auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht [ON 7 und 11]; die Erforderlichkeit des letzten Antrags auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht vom 12. November 2025 [ON 14] ist angesichts der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Akteneinsicht [vgl Vfg. ON 1.11: Freischaltung am 24. Oktober 2025 für acht Wochen] nicht ersichtlich), ein kurzer Beweisantrag (ON 4.8) und die Teilnahme an zwei Beschuldigtenvernehmungen in der Dauer von zehn Minuten (ON 2.8) bzw einer Stunde (ON 12.3) an, wobei vom Erstgericht zutreffend erwogen wurde, dass in der ersten Vernehmung im Wesentlichen lediglich auf eine – vom Beschuldigten selbst verfasste – Stellungnahme verwiesen wurde (ON 2.8, 4).
Weitere Anträge gehen aus dem Akt nicht hervor und wurden nicht bescheinigt.
Das Erstgericht hat somit die notwendigen und zweckmäßigen aktenkundigen Verteidigungshandlungen zutreffend aufgelistet. Zurecht fanden dabei die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag keine Berücksichtigung (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23; OLG Wien, zB AZ 17 Bs 81/26z, 21 Bs 359/25k 30 Bs 69/25d, 19 Bs 196/24y).
Davon ausgehend erweist sich der vom Erstgericht mit knapp 25% der „Ausgangsbasis“ von 3.000 Euro festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung nicht korrekturbedürftig.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 21, am 22. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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