Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 294.769,44 sA und Feststellung (bewertet mit EUR 10.000,-), im Verfahren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25.07.2025, GZ B*-18, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das Berufungsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über den vom Oberlandesgericht Wien zu 14 R 142/25t gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen .
Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur auf Antrag.
Begründung
Die Klägerin stellte am 22.9.2022 erstmals einen Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes III Tranche 2 bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz COFAG) und beantragte aus dem Titel des Verlustersatzes III die Auszahlung einer Beihilfe in Höhe von 828.839,26 Euro. Die Klägerin hätte die Förderung auch bis 30.06.2022 beantragen können, wenn sie gewusst hätte, dass dies das Ende der Antragsfrist war.
Nach einer Prüfung durch die Finanzverwaltung im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens kam die COFAG zum Ergebnis, dass ein Betrag von 594.769,44 Euro als Verlustersatz III auszahlbar wäre. Dies gab sie der Klägerin mit E-Mail vom 24.07.2023 bekannt.
Am 01.12.2023 gab das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage bekannt, dass die nach dem 30.06.2022 gestellten Anträge nicht dem EU-Beihilfenrecht entsprechen. Für nach dem 30.06.2022 eingebrachte Anträge auf Gewährung eines Verlustersatzes III erzielte das Bundesministerium für Finanzen im Sommer 2023 mit der Europäischen Kommission eine Einigung über die Herstellung eines beihilferechtskonformen Zustandes. Es erließ daraufhin Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COFAG (in der Folge Spätantragsrichtlinien), BGBl II 348/2023, welche Verordnung am 02.12.2023 in Kraft trat. Diese Spätantragsrichtlinien ermöglichten die (teilweise) Auszahlung von Beihilfen, die nach der VO Verlustersatz III zugestanden wären. Eine Gewährung einer Beihilfe nach den Spätantragsrichtlinien konnte in Form einer De-minimis-Beihilfe nach Punkt 5 oder in Form eines Schadensausgleichs nach Punkt 6 erfolgen bzw beantragt werden.
Die Klägerin stellte am 05.03.2024 einen Antrag nach den Spätantragsrichtlinien, wobei eine De-minimis-Beihilfe beantragt wurde (Beilage ./H).
Gemäß Artikel 3 Abs 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 sind De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Jahren mit einem Betrag von 300.000,- Euro gedeckelt. Nachdem die Klägerin in den drei Jahren vor der Antragstellung keine De-minimis-Beihilfen erhalten hat, zahlte ihr die COFAG den gesamten beantragten Betrag von 300.000,- Euro aus (Beilage ./I). Einen (zusätzlichen) Antrag auf Schadensausgleich nach Punkt 6 der Spätantragsrichtlinien stellte die Klägerin nicht.
Die Klägerinbegehrt mit ihrer Klage vom 21.11.2024 Schadenersatz nach dem AHG in Höhe von 294.769,44 sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche weitere Schäden aufgrund der rechtswidrigen Erlassung der VO Verlustersatz III, insbesondere für künftige Schäden der Klägerin infolge der Ausschöpfung des De-minimis-Rahmens nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien.
Sie brachte dazu vor, die COFAG sei während der Covid-19 Pandemie für die Genehmigung und Auszahlung diverser Förderungen, so auch des sogenannten Verlustersatzes III, zuständig gewesen. Am 22.9.2022 habe die Klägerin verordnungskonform einen Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes III in Höhe von 828.839,26 Euro bei der COFAG eingebracht. Von diesem Betrag seien – korrekterweise – 594.769,44 Euro genehmigt worden. Die Auszahlung sei jedoch in weiterer Folge vonseiten der COFAG verwehrt worden, weil die in Österreich erlassene Verordnung bzw die nationalen Förderrichtlinien nicht im Einklang mit dem von der Europäischen Kommission auf Grundlage des Art 107 Abs 3 lit b AEUV erlassenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen gestanden seien. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben hätte der Verlustersatz III (zumindest die erste Tranche) bis zum 30.06.2022 gewährt werden müssen. Nach den nationalen Förderrichtlinien, die durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen erlassen worden seien, konnte der Antrag auf Gewährung der zweiten Tranche bis zum 30.09.2022 eingebracht werden. Die beantragten Förderungen seien daher aufgrund der angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der verordneten Förderrichtlinien nicht ausbezahlt worden. Die Klägerin habe die unionsrechtswidrige Frist der Verordnung nicht erkennen können, da selbst die Republik Österreich über ein halbes Jahr nicht in der Lage gewesen sei, ihren Fehler zu erkennen. Die Republik Österreich habe in weiterer Folge versucht, den eigenen Fehler zu sanieren, indem sie am 1.12.2023 die sogenannten Spätantragsrichtlinien erlassen habe, auf Basis dieser der Klägerin eine sogenannte De-minimis-Beihilfe in Höhe des Höchstbetrages von 300.000,- Euro ausbezahlt worden sei. Mangels Erfüllung der Kriterien habe ein Ergänzungsantrag auf Gewährung eines Schadensausgleichs auf Basis der Spätantragsrichtlinien nicht gestellt werden können.
Obwohl nach dem EU-Beihilferecht sämtliche Corona-Beihilfen bis zum 30.06.2022 zu gewähren gewesen wären, sei in den Richtlinien zum Verlustersatz III eine Antragsfrist bis 30.09.2022 vorgesehen worden. Die Erlassung einer Verordnung, die dem Befristeten Rahmen und der Genehmigungsentscheidung der Kommission widerspreche, sei rechtswidrig und begründe die Haftung der Beklagten. Im Gegensatz zu den Verordnungen am Anfang der Pandemie habe die Verordnung zum Verlustersatz III nicht unter besonderem Zeitdruck erlassen werden müssen, sodass Verschulden der Beklagten vorliege. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden in Höhe des Klagebetrages entstanden; dieser entspreche dem beantragten Verlustersatz III abzüglich der gewährten De-minimis-Beihilfe. Der Amtshaftungsanspruch sei möglich, wenn eine ansonsten rechtmäßige Beihilfe aus dem Mitgliedstaat zuzurechnenden Gründen nicht (vollständig) ausbezahlt werde. In einem solchen Fall sei der Schadenersatzanspruch nicht als Beihilfe anzusehen, sodass auch keine Umgehung des EU-Beihilferechts vorliege.
Hilfsweise stützt die Klägerin ihr Klagebegehren auch auf den rechtzeitigen Förderantrag und auf die Einhaltung der von der Kommission genehmigten Fördervoraussetzungen, was in Verbindung mit der Fiskalgeltung der Grundrechte zu einem Geldleistungsanspruch bzw allgemeinen Schadenersatzanspruch gemäß § 6 Abs 3 COFAG-NoAG gegenüber der beklagten Partei führe.
Um den Schaden zu minimieren habe die Klägerin die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe beantragen müssen, sodass sie weitere De-minimis-Beihilfen in den nächsten drei Jahren nicht beantragen könne, da der maximal zur Verfügung stehende Rahmen ausgeschöpft sei. Da ihr diese Möglichkeit nunmehr verwehrt sei, werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein weiterer Schaden entstehen. Sie habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten für diese künftigen Schäden. Die Höhe des Schadens, der dadurch entstehe, lasse sich derzeit nicht beziffern.
Die Beklagtebeantragte die Klageabweisung und entgegnete im Wesentlichen, Anträge auf Gewährung eines Verlustersatzes III gemäß Rn 87 lit a des Befristeten Rahmens (und Rn 5 und 16 der Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission zum Verlustersatz III [SA. 100831]) seien bis zum 30.6.2022 zu stellen gewesen. Die nationale Antragsfrist bis 30.9.2022 sei von der Europäischen Kommission nicht genehmigt worden. COFAG Beihilfen, die nach dem 30.6.2022 beantragt worden seien (sogenannte „Spätanträge“), seien unter Hinweis auf die Vorgaben des unmittelbar anwendbaren europäischen Beihilfenrechts nicht ausbezahlt worden. Eine Auszahlung hätte dem in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren europäischen Beihilferecht widersprochen. Mitgliedstaaten dürften Beihilfen nur gewähren, soweit diesen ein zustimmender Beschluss der Europäischen Kommission zugrunde liege. Würden Beihilfen trotz unterlassener Notifikation oder entgegen einem bestehenden Beschluss der Europäischen Kommission gewährt, handle es sich um sogenannte „rechtswidrige Beihilfen“. Diese verstießen gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV normierte Durchführungsverbot, wonach ein Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen dürfe, bevor die Europäische Kommission einen abschließenden Beschluss erlasse. Die Unterlassungsverpflichtung bzw das Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV sei unmittelbar anwendbar. Dementsprechend dürften rechtswidrige Beihilfen nicht ausgezahlt werden bzw seien rechtswidrig gewährte Beihilfen zurückzufordern. Eine rechtswidrige Beihilfe dürfe auch nicht im „Umweg“ über das Schadenersatz-bzw Amtshaftungsrecht geltend gemacht werden. Durch eine solche Vorgangsweise würden im Ergebnis die strengen Vorgaben des europäischen Beihilfenrechts vollständig ausgehöhlt.
Die Beklagte treffe kein Verschulden an der (rechtswidrigen) Erlassung der Verordnung, da angesichts des pandemiebedingten Zeitdrucks bei der Erlassung der Verordnungen kein haftungsbegründendes Verschulden angenommen werden könne. Darüber hinaus seien in Bezug auf Beihilfeempfänger äußerst strenge Sorgfaltspflichten zu beachten. Sorgfältige Gewerbetreibende hätten sich zu vergewissern, dass das Verfahren nach Art 108 AEUV beachtet werde. Diesen Sorgfaltspflichten sei die Klägerin nicht nachgekommen, da sie im Vertrauen auf die VO Verlustersatz III den Antrag auf Verlustersatz III eingebracht habe, ohne sich zu vergewissern, welche Antragsfristen die unionsrechtlichen Grundlagen vorsehen.
In Bezug auf das Feststellungsbegehren lege die Klägerin nicht dar, welche konkrete Schäden sie künftig erwarte und auf welches Schadensereignis das Begehren gestützt werde. Das Feststellungsbegehren sei daher zu unbestimmt. Eine derartige Feststellung würde auch den unionsrechtlichen Bestimmungen des Beihilferechts widersprechen, da De-minimis Beihilfen mit einem Betrag von 300.000,- Euro für einen Zeitraum von drei Jahren gedeckelt seien. Da die Klägerin infolge ihres am 5.3.2024 nach der Spätantragsrichtlinie gestellten Antrags bereits eine De-minimis-Beihilfe in Höhe von 300.000,- Euro ausbezahlt worden sei, wäre eine derartige Feststellung unionsrechtswidrig.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klagebegehren ab. Die in der Verordnung Verlustersatz III festgelegte Antragsfrist stimme mit den unionsrechtlichen Grundlagen nicht überein. Die Europäische Kommission habe die VO Verlustersatz III mit Genehmigungsbeschluss vom 11.01.2022 derart genehmigt, dass sämtliche Beihilfen bis zum 30.06.2022 beantragt werden mussten. Die von Österreich nach der Veröffentlichung des Genehmigungsbeschlusses erlassene VO-Verlustersatz III sei daher vom Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission nicht (gänzlich) erfasst worden, weil sie in Punkt 5.2 festlegte, dass die Auszahlung des Verlustersatzes in bis zu zwei Tranchen erfolgt und jeweils innerhalb folgender Zeiträume (10.02.2022 bis 9.04.2022 und 10.04.2022 bis 30.09.2022) samt Vorlage der gemäß den Richtlinien erforderlichen Informationen, Daten und Nachweisen beantragt werden könne. Beihilfemaßnahmen, die vom Genehmigungsbeschluss der Kommission nicht erfasst seien, gelten als neue und damit anmeldepflichtige Beihilfen. Es sei daher von einer neuen unionsrechtswidrigen Beihilfe auszugehen, für die das Durchführungsverbot gemäß Art 108 Abs 3 AEUV gelte. Die Beklagte dürfe die nach dem 30.6.2022 beantragten Beihilfen nicht auszahlen. Das Durchführungsverbot gelte absolut, unbedingt und unmittelbar.
Zur Amtshaftung führte das Erstgericht aus, es sei zwar nicht von einem vertretbaren Organhandeln auszugehen, weil die gegenständliche EU-rechtswidrige Verordnung nicht unter besonderem Zeitdruck erlassen hätte werden müssen. Allerdings scheide ein Schadenersatz aus Amtshaftung schon deshalb aus, weil damit ein Unternehmen für eine rechtswidrige Beihilfe entschädigt würde. Und zwar auch dann, wenn die Schadenersatzzahlung nicht das positive Interesse auf Erhalt der Beihilfe abdecke, sondern ausschließlich einen Vertrauensschaden ersetze; denn es gebe kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Erhalt einer Beihilfe, die nicht von der Kommission genehmigt wurde. Würde ein Unternehmen über das Amtshaftungsrecht einen Schadenersatz für die nicht erhaltene Beihilfe erhalten, würde dies die Art 107 f AEUV aushöhlen. Außerdem sei der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Vergewisserungspflichten anzulasten. Von dieser Vergewisserungspflicht dispensiere auch eine falsche Beratung des Empfängers durch die beihilfegewährende nationale Stelle nicht, weil die Verantwortung des Empfängers nicht vom Verhalten der Behörde abhänge. Die Klägerin hätte nach In-Kraft-Treten der Verordnung Verlustersatz III in den Genehmigungsbeschluss der Europäischen Kommission Einsicht nehmen müssen. Daraus wäre hervorgegangen, dass die Gewährungsanträge nur bis zum 30.06.2022 gestellt werden durften. Die Klägerin hätte sich als sorgfältige Gewerbetreibende vergewissern müssen, ob das Beihilfeverfahren gemäß Art 107 und 108 AEUV eingehalten worden sei. Dabei hätte ihr die Unionsrechtswidrigkeit der Verordnung Verlustersatz III auffallen müssen. Dem auf das AHG gestützten Schadenersatzanspruch wäre daher auch inhaltlich der Erfolg zu versagen. Auch eine Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz und die Fiskalgeltung der Grundrechte im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung helfe nicht weiter, weil sich eine Gleichbehandlung mit Förderungswerbern, die ihren Antrag vor dem 30.6.2022 - somit europarechtskonform - gestellt haben, aus dem Gleichheitsgrundsatz nicht ergebe. Das Feststellungsbegehren sei ebensowenig berechtigt, weil auch die Auszahlung weiterer De-minimis-Beihilfen an die Klägerin im Zeitraum von drei Jahren gegen das Unionsrecht verstoßen würde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass den Klagebegehren stattgegeben werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Außerdem regt die Klägerin in ihrer Berufung an, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Parallelverfahrens C* zu unterbrechen, bzw einen (näher ausformulierten; vgl Berufung S 26 f) Vorabentscheidungsantrag an den EuGH zur Klärung gegenständlicher Auslegungsfragen zu stellen.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
1. Im Verfahren 14 R 142/25t (C* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) hat das Oberlandesgericht Wien dem EuGH im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen aufgrund der in der Verordnung Verlustersatz III ermöglichten Antragstellung in nur einer Tranche bis 30.9.2022 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist der Beschluss der Kommission vom 11.1.2022 (C (2022) 172 final) in Verbindung mit dem Befristeten Rahmen der Europäischen Kommission in der Fassung seiner sechsten Änderung und den Art 107 und 108 AEUV dahingehend auszulegen, dass er der Auszahlung eines nach 30.6.2022 (bis längstens 30.9.2022) in einer Tranche beantragten Verlustersatzes III entgegensteht, weil dieser nicht bis längstens 30.6.2022 gewährt wurde?
2. Ist es mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht, insbesondere den Art 107 und 108 AEUV vereinbar, einem Unternehmen Schadenersatz aus staatlichen Mitteln zu gewähren, wenn dieser der Wiedergutmachung eines Schadens dient, der dem Unternehmen dadurch entstand, dass es eine Beihilfe (den Verlustersatz III) zwar in Übereinstimmung mit der nationalen Antragsfrist (in der Verordnung Verlustersatz III) in einer Tranche nach dem 30.6.2022 beantragte, die Auszahlung der Beihilfe aber als unionsrechtswidrig verweigert wurde, da im Beschluss der Kommission vom 11.1.2022 (C (2022) 172 final) bei Bestätigung der Vereinbarkeit festgehalten wurde, dass die Beihilfe nach den geänderten Richtlinien nur bis 30.6.2022 gewährt werden kann, wenn die Beihilfe dem Unternehmen bei Stellung eines (ersten) Antrags bis 30.6.2022 unionsrechtskonform gewährt worden wäre?
3. Ist das unionsrechtliche Beihilfenrecht, insbesondere die Art 107 ff AEUV dahingehend auszulegen, dass sich ein sorgfältiger Gewerbetreibender vergewissern hätte müssen, dass der Beschluss der Kommission vom 11.2.2022 (C (2022) 172 final) die in der Verordnung Verlustersatz III ermöglichte Antragstellung in einer Tranche bis 30.9.2022 umfasst und genehmigt, auch wenn der Beschluss der Kommission nicht in der Amtssprache des Mitgliedstaats vorliegt?“
2. Dieselben Fragestellungen sind auch für die Beurteilung der gegenständlichen Ansprüche relevant.
Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung begründet zwar keine Unterbrechungs-oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts (vgl RS0114648). Wenn dieselben Erwägungen zu Auslegungszweifeln hinsichtlich gemeinschaftsrelevanter Vorschriften auch für andere Rechtssachen gelten, ist es jedoch zweckmäßig, mit der Entscheidung bis zu jener des Gerichtshofs der Europäischen Union über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zuzuwarten und weitere Verfahren zu unterbrechen. Dies ist prozessökonomisch sinnvoll, weil ein Gericht auch in Rechtssachen, in denen es nicht unmittelbar Anlassfallgericht ist, von einer allgemeinen Wirkung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen und diese auch für andere als die unmittelbaren Anlassfälle anzuwenden hat (vgl RS0110583, RS0109951).
3.Die Fortsetzung des Verfahrens nach Vorliegen der Vorabentscheidung obliegt der Disposition der Parteien (RS0110583 [T2]).
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