De-minimis-Beihilfen
Vorwort/Präambel
(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen mit folgenden Ausnahmen:
a) Beihilfen an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 tätig sind;
b) Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind;
c) Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, und zwar in folgenden Fällen:
d) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;
e) Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden;
f) Beihilfen an Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau tätig sind.
g) Beihilfen für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports
(h) Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Landwirtschaftliche Erzeugnisse“: Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag ausgenommen Fischereierzeugnisse;
b) „Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, woraus ein Erzeugnis entsteht, das auch unter den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fällt; mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Maßnahmen zur Vorbereitung eines Tier- oder Pflanzenproduktes für den Erstverkauf.
c) „Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: Besitz oder Ausstellung eines Produkts zum Zwecke des Verkaufs, Angebots zum Verkauf, der Lieferung oder einer anderen Methode des Inverkehrbringens, ausgenommen des Erstverkaufs eines Primärerzeugers an Wiederverkäufer und Verarbeiter sowie aller Aktivitäten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für diesen Erstverkauf; der Verkauf eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn dieser Verkauf in gesonderten, diesem Zweck vorbehaltenen Räumlichkeiten stattfindet.
(1) Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.
(2) 200000
100000
Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme diesen Höchstbetrag, kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.
(3) Der in Absatz 2 festgesetzte Höchstbetrag bezieht sich auf den Fall einer Barzuwendung. Bei den eingesetzten Beträgen sind die Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.
In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz.
(4) Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die in einer Form gewährt werden, für die das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere
a) Beihilfen in Form von Darlehen werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist.
b) Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag.
c) Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht vor, dass jedem Zielunternehmen nur Kapital bis in Höhe des De-minimis-Höchstbetrags zur Verfügung gestellt wird.
d) Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden dann als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 1500000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen des Straßentransportsektors, die nicht in Schwierigkeiten sind, werden als transparente De-minimis-Beihilfen behandelt, wenn der verbürgte Anteil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, insgesamt 750000 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens lediglich einen gegebenen Anteil dieses Höchstbetrages dar, so ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft, indem man diesen gegebenen Anteil auf den jeweils anzuwendenden und in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag bezieht. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht übersteigen. Bürgschaftsregelungen werden zudem als transparent angesehen, wenn i) vor ihrer Inkraftsetzung die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften der Kommission im Rahmen einer Kommissionsverordnung im Bereich Staatlicher Beihilfen angezeigt und von der Kommission genehmigt wurde und ii) die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantien und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug nimmt.
(5) De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.
(1) Amtsblatt der Europäischen Union
Der betreffende Mitgliedstaat gewährt eine neue De-minimis-Beihilfe erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, den das Unternehmen in dem Mitgliedstaat in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Höchstbetrag nicht überschreitet.
(2) Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister mit vollständigen Informationen über sämtliche von staatlicher Seite gewährten De-minimis-Beihilfen in diesem Mitgliedstaat, wird Absatz 1 Unterabsatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Jahren erfasst, nicht mehr angewandt.
Wenn ein Mitgliedstaat Beihilfen in Form einer Bürgschaft auf der Basis einer Bürgschaftsregelung gewährt, die durch EU-Budget unter dem Mandat des Europäischen Investitionsfonds finanziert wird, ist der erste Unterabsatz von Absatz 1 dieses Artikels nicht anzuwenden.
In solchen Fällen wird folgendes Überwachungssystem angewendet:
a) der Europäischen Investitionsfonds erstellt, jährlich auf der Basis von Informationen, die Finanzintermediäre dem EIF übermitteln müssen, eine Liste der Beihilfebegünstigten sowie des Bruttosubventionsäquivalents eines jeden Beihilfebegünstigten. Der Europäischen Investitionsfonds übersendet diese Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat sowie der Kommission; und
b) der betreffende Mitgliedstaat leitet diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt vom Europäischen Investmentfonds an die endgültigen Beihilfebegünstigten weiter; und
c) der betreffende Mitgliedstaat erhält eine Erklärung von jedem Beihilfebegünstigten, dass der erhaltene Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen nicht den in Artikel 2 Absatz 2 festgelegten De-minimis-Höchstbetrag überschreitet. Wird der De-minimis-Höchstbetrag für einen oder mehrere Beihilfebegünstigte überschritten, stellt der betreffende Mitgliedstaat sicher, dass die Beihilfemaßnahme, die zur Überschreitung des De-minimis-Höchstbetrages geführt hat, der Kommission entweder angezeigt oder vom Beihilfebegünstigten zurückgezahlt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten sammeln und registrieren sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zehn Jahre lang aufzubewahren; bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde. Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob diese Verordnung eingehalten wurde; hierzu zählt insbesondere der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen erhalten hat.
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Verarbeitung und Vermarktung “ gestrichen;
b) Absatz 3 wird gestrichen.
(1) Diese Verordnung gilt auch für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten an Unternehmen des Transportsektors sowie an Unternehmen, die im Sektor der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, gewährt wurden, sofern die Beihilfen die Voraussetzungen in Artikel 1 und 2 erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.
(2) Zwischen dem 2. Februar 2001 und 30. Juni 2007 gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.
(3) Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch weitere sechs Monate angewandt werden.
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.