Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und weitere Angeklagte wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagten A* B* und C* B* gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. Juni 2025, GZ **-439.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Gruber, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* B* und C* B*, deren Verteidiger Mag. Clara Pressler und Mag. Lukas Hruby sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Elisabeth Pfeiffer durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. März 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten A* B* und C* B* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche von Mitangeklagten enthaltenden Urteil wurden der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* B* und die am ** geborene rumänische Staatsangehörige C* B* jeweils eines Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und beide nach § 147 Abs 3 StGB jeweils unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiters wurden A* B* und C* B* gemäß § 369 Abs 1 StPO zur ungeteilten Hand schuldig erklärt, der Privatbeteiligten Finanzprokuratur binnen vierzehn Tagen einen Betrag von 311.669,70 Euro zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches haben A* B* und C* B* vom 31. Juli 2020 bis zum 6. September 2022 in ** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter“ gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der D* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, im angefochtenen Urteil elf namentlich genannte Sport-und Kulturvereine zu betreiben sowie die beantragten Förderungen für vermeintliche Kosten der Vereine und zu Vereinszwecken aufzuwenden, obwohl sie die ausgezahlten Förderungen für private Zwecke verwendeten, vielfach zu Handlungen, welche die genannte Gesellschaft insgesamt im 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 480.525,70 Euro schädigten oder schädigen sollten, verleitet und zu verleiten versucht.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat bei beiden genannten Angeklagten als erschwerend die Vielzahl der Fakten im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, den hohen Schaden und den langen Tatzeitraum, als mildernd hingegen die „gerichtliche Unbescholtenheit“ (gemeint: den bisherigen ordentlichen Lebenswandel) und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2025, AZ 14 Os 103/25s, wurden die von den beiden genannten Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurückgewiesen und aus deren Anlass das Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, im Verfallserkenntnis aufgehoben. Somit ist über die von der Staatsanwaltschaft rechtzeitig angemeldete (ON 442) und zu ON 450 ausgeführte Berufung , die eine Erhöhung der Sanktionen begehrt, sowie die von den beiden genannten Angeklagten rechtzeitig angemeldeten (ON 440 f) und zu ON 451 und ON 453 ausgeführten Berufungen , die jeweils eine Herabsetzung und (teilweise) bedingte Nachsicht der Sanktion sowie eine Aufhebung der Privatbeteiligtenzusprüche begehren, zu entscheiden.
Das Schöffengericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig und richtig angeführt und auch zutreffend gewichtet. Entgegen den Ausführungen des Angeklagten A* B* kann keineswegs von Unbesonnenheit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 7 StGB ausgegangen werden, da gezielte Tatvorbereitung, wie sie im konkreten Fall unzweifelhaft vorliegt, Unbesonnenheit jedenfalls ausschließt ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18). Eine von beiden Berufungswerbern geltend gemachte besonders verlockende Gelegenheit (§ 34 Abs 1 Z 9 StGB) läge nur dann vor, wenn die Umstände die Tatbegehung in einem solchen Maße nahelegen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte ( RiffelaaO § 34 Rz 22), wovon vorliegend im Hinblick auf die systematische Tatbegehung keine Rede sein kann. Auch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende dringende Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB liegt bei beiden Angeklagten nicht vor, da nicht erkennbar ist, weshalb für sie kein Anspruch auf Sozialleistungen bestehen soll (siehe dazu Riffel aaO § 34 Rz 24). Darüber hinaus kommt dieser Milderungsgrund ohnehin nur dann zum Tragen, wenn auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte ( Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 37a), was hier nicht der Fall ist.
Weshalb eine vom Angeklagten A* B* unsubstanziiert behauptete lange Verfahrensdauer im konkreten als mildernd berücksichtigt werden soll, erklärt die Berufung nicht. Das Ermittlungsverfahren war seit dem Jahr 2022 anhängig (ON 2). Nach Durchführung von umfangreichen Ermittlungen und langwierigen Versuchen, die beiden Berufungswerber einzuvernehmen (siehe dazu ON 89.2), wurde schließlich im März 2024 der polizeiliche Abschlussbericht erstattet (ON 89) und zeitnah im April 2024 die Anklageschrift eingebracht (ON 121). Nach der Zurückweisung von dagegen verspätet erhobenen Einsprüchen durch das Oberlandesgericht (ON 180) fand die Hauptverhandlung an mehreren Tagen zwischen Dezember 2024 und Juni 2025 statt. Das Urteil wurde zeitnah ausgefertigt (ON 1.234). Insgesamt ist kein längerer Verfahrensstillstand oder sonst ein Grund ersichtlich, der eine grundrechtswidrige überlange Verfahrensdauer begründen würde.
Wenn die Angeklagte C* B* eine Beteiligung in bloß untergeordneter Rolle vorbringt (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB), so ist zu erwidern: Ein Verhalten ist nur dann strafmildernd, wenn es nach Art und Umfang für die Tatausführung nicht erheblich ist, was beispielsweise auf an sich nicht notwendige Aufpasserdienste bei einem Einbruchsdiebstahl zuträfe, nicht aber etwa auf die Finanzierung von Suchtmittelkäufen ( Riffel aaO § 34 Rz 16). Im konkreten Fall folgt aus den unbedenklichen Feststellungen, dass C* B* sehr wohl teilweise wesentliche Teilhandlungen setzte, so etwa mehrmals die überwiesenen Geldbeträge behob oder beheben ließ (etwa Fakten D./, H./ und J./; wobei zum Faktum I./ auch festgestellt wurde, dass ein Teil der Fördersumme von der Berufungswerberin selbst für Zahlungen des täglichen Lebens verwendet wurde, US 17). Bei einer Gesamtbetrachtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die tatkausalen Handlungen der Angeklagten C* B* sehr wesentlich von jenen des A* B* unterschieden hätten.
Zur kritisierten erschwerenden Wertung des hohen Schadens ist auf die zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2025 (Rz 8) zu verweisen.
Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe keineswegs beträchtlich überwiegen, liegen auch die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB entgegen dem Vorbringen des A* B* nicht vor.
Insgesamt hat das Erstgericht bei beiden Berufungswerbern in Anbetracht des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe mit der Sanktion von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe tat-und schuldangemessene Strafen gefunden, die in beide Richtungen nicht korrekturbedürftig sind. Zwar trifft es zu, dass die Tathandlungen eine lange Zeit hindurch gesetzt wurden und die pandemiebedingten Fördermöglichkeiten des Staates exzessiv ausgenutzt wurden. Doch ist im Hinblick auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel beider Angeklagter eine Erhöhung der Sanktionen noch nicht indiziert.
Eine teilweise bedingte Nachsicht gemäß § 43a Abs 4 StGB kommt nur bei einmaligen Verfehlungen in Betracht, wie etwa bei Konflikts- und Krisensituationen, und dies auch nur in extremen Ausnahmefällen (siehe Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 43a Rz 16), wovon hier nicht im Ansatz gesprochen werden kann.
Zur Berufung wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche:
Das Schöffengericht hat aufgrund eines mängelfreien Beweisverfahrens unbedenkliche Feststellungen zu den tatsächlich erfolgten Auszahlungen getroffen (US 11 bis 15), wobei die Privatbeteiligte in ihrer Gegenausführung zu den Berufungen der Angeklagten zutreffend darauf hinweist, dass von beiden Berufungswerbern zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, dass die Beträge in jenem Ausmaß tatsächlich ausgezahlt wurden (zur genauen Aufstellung siehe auch ON 204 sowie die Angaben des Privatbeteiligtenvertreters in der Hauptverhandlung ON 439, 48 f).
Die Angeklagten haben hiezu auch kein erwiderungsfähiges Vorbringen erstattet, weshalb die Forderungen der Republik Österreich nicht zu Recht bestehen sollten. Wenn C* B* vorbringt, dass sie der Privatbeteiligtenzuspruch in dieser Höhe „außergewöhnlich hart“ treffe, so ist dies irrelevant, weil Fragen einer tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners einem urteilsmäßigen Zuspruch nicht entgegenstehen. Wofür die herausgelockten Gelder tatsächlich verwendet wurden und ob diese auch für Zahlungen des täglichen Lebens benutzt wurden (wie von der genannten Berufungswerberin vorgebracht), ist im Übrigen für die Beurteilung des Bestehens eines Anspruches des Opfers irrelevant.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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