Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 13. Februar 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt St. Pölten wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 130 Abs 2 iVm Abs 1; 146, 147 Abs 1 Z 1; 229 Abs 1; 241e Abs 1; 15 StGB verhängte (Zusatz-)Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und drei Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 11. Februar 2027.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 26. Dezember 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 11. Mai 2026 erfüllt sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht A* die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 9), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesonders zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können.
Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringere Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Zutreffend ging das Erstgericht davon aus, dass gravierende spezialpräventive Bedenken gegen die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sprechen.
Abgesehen von den vollzugsgegenständlichen, im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehenden Verurteilungen wurde A* seit dem Jahr 1999 sieben Mal (überwiegend in seiner Heimat, in je einem Fall in Deutschland und den Niederlanden) wegen zumeist einschlägiger strafbarer Handlungen schuldig erkannt und neben Geldstrafen überwiegend zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (ECRIS-Auskunft ON 10).
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbeeindruckt von diesen staatlichen Sanktionen in ** innerhalb kurzer Zeit gewerbsmäßig 32 Einbruchsdiebstähle in PKW verübte und unter Verwendung einer erbeuteten Kreditkarte Zahlungen tätigte (ON 4; ON 4.1), verdeutlicht nicht nur seine hohe kriminelle Energie, sondern auch eine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegensteht.
Dieser ungünstigen Verhaltensprognose vermochte der Strafgefangene, der in seinem Antrag lediglich auf eine Wohnmöglichkeit in seiner Heimat und einen (unbelegten) Arbeitsplatz als Angestellter verwies (ON 2.1), nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Mit Blick auf die kontinuierliche Delinquenz über 25 Jahre stehen auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die bei realistischer Betrachtung geeignet wären, das beträchtliche Rückfallrisiko des Strafgefangenen nennenswert zu minimieren.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach-und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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