Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* und C* B*jeweils wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufungen der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. September 2025, GZ **-11, nach der am 10. März 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten A* B* und C* B* durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufungen wegen Nichtigkeit werden zurückgewiesen , jenen wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* B* sowie die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin C* B* jeweils des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./), A* B* darüber hinaus des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt und hiefür A* B* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Wochen sowie C* B* nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Wochen verurteilt, deren Vollzug jeweils gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die Privatbeteiligte D* wurde gemäß § 366 Abs 2 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* B* und C* B* am 31. Mai 2025 in **
I./ A* B* und C* B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäterinnen (§ 12 StGB) D* am Körper verletzt, indem sie auf sie einschlugen, wobei D* in eine nahe gelegene Pizzeria flüchten konnte, woraufhin C* B* und A* B* ihr sogleich folgten, ihr beim Hintereingang auflauerten und anschließend auf sie einschlugen und eintraten, sie an den Haaren zogen und würgten, wodurch D* eine Prellung des linken Knies, eine Prellung des linken Brustkorbs und oberflächliche Kratzverletzungen am Hals links sowie im Bereich der Brust rechtsseitig erlitt;
II./ A* B* D* durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung zu nötigen versucht, indem sie in einem Telefonat mit deren Mutter E* schrie, dass sie D* umbringen werde, wenn sie Polizei ruft.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter bei A* B* den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen; bei der Zweitangeklagten C* B* den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd und keinen Umstand als erschwerend.
Gegen dieses Urteil richten sich die fristgerechten (Datum der Postaufgabe 22. September 2025-ON 16.1), im Zweifel mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldeten, in weiterer Folge unausgeführt gebliebenen Berufungen (ON 16) der Erst-und Zweitangeklagten.
Ungeachtet des Umstands, dass die Angeklagten nach Urteilsverkündung und Belehrung gemäß § 57 Abs 2 StPO das Urteil jeweils annahmen (ON 10 S 24), ist der erklärte Rechtsmittelverzicht der Angeklagten gemäß § 57 Abs 2 StPO unbeachtlich, meldeten sie doch gemäß § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO fristgerecht binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils das Rechtsmittel der Berufung an.
Da die Angeklagten weder bei der Anmeldung der Berufung, noch innerhalb offener Rechtsmittelfrist ausdrücklich erklärten, durch welche Punkte des Erkenntnisses sie sich beschwert finden und welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen wollen, ist auf deren Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Die Berufungen wegen Nichtigkeit waren daher zurückzuweisen, zumal dem angefochtenen Urteil keine gemäß §§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit haftet.
Bei der Berufung wegen Schuld und Strafe genügt die bloße Angabe, das Urteil anzufechten. Das Rechtsmittelgericht muss-auch ohne Vorbringen-alle für den Standpunkt der Berufungswerber sprechenden Argumente aus Eigenem in Anschlag bringen, außer der Berufungswerber hätte hinsichtlich einzelner Argumente unmissverständlich eine Einschränkung gemacht ( Ratz, WK StPO § 467 Rz 2).
Im Rahmen der Schuldberufung ist vom Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob das Erstgericht für das Verfahren wesentliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse einer nachvollziehbaren und den Denkgesetzen entsprechenden Würdigung unterzog und die wesentlichen Gründe für die entsprechende Tatsachenfeststellung in gedrängter Form zur Darstellung brachte. Dabei gilt, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeinen Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30 f; Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn neben den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den bzw die Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten.
Dem Zweifelsgrundsatz lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht-im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen-verpflichten würde, sich für die aus der Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen kommt der Schuldberufung keine Berechtigung zu. Der Erstrichter hat die erhobenen Beweise unter Ausschöpfung sämtlicher relevanter Beweismittel und Beibeziehung des von den Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks mit schlüssiger Begründung-der sich das Oberlandesgericht im Rahmen der Umfassenden Prüfung der Verfahrensergebnisse anschließt (vgl RatzWK StPO § 467 Rz 2)-einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen. Er hat dargelegt, wie er zu den, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite gelangte, wobei er sich in nicht zu beanstandender Weise ausführlich mit der leugnenden Einlassung der Erst-und Zweitangeklagten auseinandersetzte und diese mit schlüssiger Begründung aufgrund der für glaubwürdig erachteten Aussagen des Tatopfers D* (ON 10 S 9 f), E* und F* (ON 10 S 11 und S 21) in Zusammenhalt mit der Schilderung des unbeteiligten Zeugen G* (ON 2.14, ON 10 S 17 f) verwarf. In Ansehung der vom Tatopfer erlittenen Verletzungen konnte sich der Erstrichter darüber hinaus auf den Patientenbrief der Klinik ** vom 1. Juni 2025 (ON 2.2.18) sowie die Lichtbilddokumentation (ON 2.2.22) stützen.
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite führte das Erstgericht in nachvollziehbarer Weise auf das äußere Tatgeschehen zurück. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist im Übrigen rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK StPO § 281 Rz 452).
Daher bestehen auch für das Berufungsgericht keine Zweifel daran, dass die Angeklagten mit dem für einen Schuldspruch notwendigen (bedingten) Vorsatz in Bezug auf sämtliche zur Verurteilung gelangten Taten handelten. Da somit auch das Rechtsmittelgericht bei seinem Rahmen der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage keine Zweifel hegt, hat der Schuldspruch Bestand und war den Berufungen wegen Schuld keine Folge zu geben.
Auch den im Strafpunkt erhobenen Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Ausgehend von einem Strafrahmen von jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen sowie unter objektiver Abwägung der dargelegten Strafzumessungslage sind die vom Erstgericht ausgemessenen Freiheitsstrafen jeweils schuldangemessen und entsprechen dem Unrechtsgehalt sowie dem sozialen Störwert der Taten, sodass für deren Reduktion kein Raum bleibt. Der Erstrichter hat auch mit überzeugender Argumentation dargelegt, dass er die Verhängung einer bloßen Geldstrafe hinsichtlich beider Angeklagter mangels Warnfunktion für unzureichend erachtete.
Den Berufungen war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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