Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 27. Jänner 2026, GZ ** 22, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tunesische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2021 (ON 6.1), rechtskräftig seit 3. Juli 2012 (ON 6.2), wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB verhängte lebenslange Freiheitsstrafe sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Krems a.d. Donau vom 18. Mai 2016 (ON 8), rechtskräftig seit 29. November 2016 (ON 7) wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 4. Februar 2026 vor (ON 3 S 6).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 21) dessen bedingte Entlassung in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und jener der Anstaltsleitung (ON 3 S 3) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 23), mit der er moniert, er sei im Berufungsverfahren zu ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien „ohne Verteidigung“ gewesen, auch im Verfahren zu AZ B* (ergänzt des Bezirksgerichts Krems a.d. Donau) habe er keinen Verteidiger gehabt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 6 StGB ist ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilter nur dann bedingt zu entlassen, wenn er mindestens 15 Jahre verbüßt hat und anzunehmen ist, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Selbst bei gegebener zeitlicher Voraussetzung ist der Rechtsbrecher aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann bedingt zu entlassen, wenn anzunehmen ist, dass er in Freiheit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Anders als bei der bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB, wo bezüglich künftiger Straffreiheit bereits die Annahme zumindest gleicher Wirksamkeit genügt, bedarf es nach Abs 6 leg.cit. der (positiven) Annahme künftiger Deliktsfreiheit; durch den Verzicht auf die Anführung einzelner Beurteilungskriterien stellt Abs 6 leg.cit. klar, dass die (positive) Verhaltensprognose auf eine Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu beruhen hat, sohin insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1, Rz 20). Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch die Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Hat der Verurteilte eine Tat unter Einfluss einer Therapiebedürftigkeit indizierenden Besonderheit begangen, kommt der Bereitschaft, eine bereits während der Haft begonnene Behandlung auch in Freiheit fortzusetzen, bei der Prognoseentscheidung gewichtige Bedeutung zu. Auch wenn seit dem StRÄG 1987 „Gewähr“ für künftige Straffreiheit nicht mehr verlangt wird, vertraut der Gesetzgeber auf die stabilisierende Wirkung eines langjährigen Strafvollzugs wie auf den besonderen Abschreckungseffekt der für eine lange Probezeit aktuellen Drohung des Vollzugs des Strafrestes einer lebenslangen Freiheitsstrafe; generalpräventive Aspekte haben gänzlich außer Betracht zu bleiben.
Im vorliegenden Fall erfüllt der Beschwerdeführer zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der eingangs zitierten Norm, nicht jedoch das Prognosekriterium.
Die Anlasstat zeichnete sich durch den Einsatz massivster Gewalt aus: Nach dem Inhalt des dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Schuldspruchs hat A* am 28. Jänner 2011 C* dadurch getötet, dass er ihm mehrere, zumindest aber drei oder vier wuchtige Schläge mit einem Hammer mit einer Gesamtlänge von etwa 27 cm, einem Eisenkopf von 11 x 4 cm und einem Gesamtgewicht von 1.250 Gramm gegen die rechte Hinterkopf Scheitelseite versetzte, wodurch C* einen mehrfachen, teils offenenen Schädelbruch, eine Hirnprellung, eine Gehirnblutung sowie mehrere Rissquetschwunden am Hinterkopf erlitt und an den Folgen eines massiven Schädel Hirn Traumas starb (ON 6.1, ON 6.2).
Der Strafgefangene verstand sich auch im Strafvollzug nicht zu einer ordnungsgemäßen Führung, musste mit 17 Ordnungsstrafen belegt werden (ON 3 S 2) und wurde während der Strafhaft erneut straffällig. Er wurde schuldig erkannt, am 3. Dezember 2015 in der Justizanstalt Stein einen Mithäftling am Körper zu verletzen versucht zu haben (ON 7, ON 8).
Der Stellungnahme des Anstaltsleiters der Justizanstalt Sonnberg vom 5. November 2025 lässt sich entnehmen, dass der psychisch auffällige Strafgefangene den begangenen Mord beharrlich leugnet und folglich weder eine forensische Psychotherapie, noch eine Deliktsbearbeitung möglich gewesen sei, weshalb nicht von einem Abbau seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden könne. Die Anstaltsleitung spricht sich daher aus spezialpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung aus (ON 3 S 3).
Im vorliegenden Fall kommt der Art und Schwere der vollzugsgegenständlichen Tat ein hohes Gewicht zu, weil deren Ausführung einen auffallend hohen Unrechts und Schuldgehalt aufweist und aufgrund des mangelnden Reflexionsvermögens und der fehlenden Deliktseinsicht eine Integration in einen forensisch psychotherapeutischen Prozess nicht möglich ist. Es bedarf jedoch einer Auseinandersetzung mit der Tat, um die risikorelevanten Variablen bearbeiten und dadurch das Risiko erneuter Straffälligkeit minimieren zu können bzw solcherart eine positive Entwicklung zu ermöglichen. In den Umständen der schweren Gewalttat manifestiert sich im Zusammenhalt mit der bisherigen Vollzugs und Resozialisierungsresistenz, die nicht nur zur Verhängung von 17 Ordnungsstrafen, sondern auch zu einer in Haft begangenen erneuten Straftat wegen eines Delikts gegen die körperliche Integrität führte, eine beachtliche kriminelle Energie und deutliche Negativeinstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft, insbesondere der körperlichen Integrität Dritter, wobei die massiven Defizite des Strafgefangenen aufgrund fehlender Deliktsbearbeitung auch weiterhin bestehen.
Damit begegnet die Prognoseeinschätzung durch das Erstgericht keiner Kritik, lässt sich doch in einer Gesamtbetrachtung der sich in den konkreten Tatumständen manifestierenden massive Charaktermangel des Beschwerdeführers bei gleichzeitigem Fehlen von Deliktseinsicht und entlassungsvorbereitenden Maßnahmen die von § 46 Abs 6 StGB geforderte, positive Annahme künftiger Deliktsfreiheit nicht zu.
Im Übrigen ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in seinem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien sehr wohl durch einen Verteidiger vertreten war (ON 6.2 S 1) und er auch im Berufungsverfahren in Ansehung des Urteils des Bezirksgerichts Krems a.d. Donau zu B* anwaltlich vertreten war (vgl ON 7 S 1).
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel seine Abschiebung begehrt und zusichert, niemals nach Österreich zurückzukehren (ON 23 S 2), ist abgesehen vom Umstand, dass über einen derartigen Antrag das Erstgericht zu erkennen hat, klarzustellen, dass ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG bei lebenslangen Freiheitsstrafen ausgeschlossen ist ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 133a Rz 21; Drexler/Weger StVG 5§ 133a Rz 1; OLG Wien 18 Bs 210/21w; 19 Bs 127/25b uva).
Der angefochtene Beschluss entspricht somit der Sach und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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