Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. April 2025, GZ **-17, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** die im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über ihn verhängte lebenslange Freiheitsstrafe und eine wegen nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und Z 3 StGB verpönten Handelns vom Landesgericht für Strafsachen Graz, GZ **-54, verhängte, mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz, AZ 9 Bs 10/23y, auf zwanzig Monate herabgesetzte Freiheitsstrafe sowie eine mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West, AZ **, wegen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG, § 15 StGB verpönten Handelns verhängte siebenmonatige Freiheitsstrafe (Punkt 1 bis 3 der Strafregisterauskunft ON 14; vgl auch ON 5 bis 8).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 6 StGB liegen seit 16. Juli 2022 vor (IVV ON 15).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG (ON 17) zurück, weil beim Vollzug einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine Anwendung des § 133a StVG ausgeschlossen sei.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 18), zu ON 19 ausgeführte Beschwerde des A*, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG ist – so schon zutreffend das Vollzugsgericht - bei lebenslangen Freiheitsstrafen ausgeschlossen. Zwar sprechen Abs 1 und 2 leg cit – anders als § 46 Abs 1 StGB – nicht von „zeitlichen“ Freiheitsstrafen und der Gesetzgeber wollte die Voraussetzungen grundsätzlich an jene der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe angleichen, doch wurde keine dem § 46 Abs 5 zweiter Satz und Abs 6 StGB entsprechende Regelung in § 133a StVG geschaffen. Da es keine Hälfte oder zwei Drittel von lebenslangen Freiheitsstrafen gibt, sich sohin eine solche Quote nicht errechnen lässt, ist § 133a StVG demnach - entgegen der Beschwerdeargumentation, bereits mehr als (ergänzt) die in § 46 Abs 6 StGB genannte (Mindest)Strafzeit von 15 Jahren verbüßt zu haben - auch nach (fallaktuell nahezu) 18 Jahren verbüßter Strafzeit nicht anwendbar ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 133a Rz 21, Drexler/Weger , StVG 5 § 133a Rz 1; 22 Bs 203/12g, 18 Bs 210/21w je Oberlandesgericht Wien ua). Die vom Beschwerdeführer weiters ins Treffen geführten familiären und gesundheitlichen Belange, die seine Entlassung erforderten, vermögen an der eben aufgezeigten Rechtslage nichts zu ändern.
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