Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden, den Richter Mag. Resetarits und den KR Binder in der Rechtssache der klagenden Partei A* S.R.L. , **, Rumänien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Andreas Schweitzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 114.000,-- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 22.10.2025, **-40, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.294,85 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 23.03.2023 verkaufte die Klägerin der Beklagten einen Trockner ohne Band zu einem Nettokaufpreis von EUR 600.000,--. Im Kaufvertrag wurde als Fälligkeit „vollständig zahlbar vor Beginn des Abbaus“ vereinbart. Die Beklagte verfügte zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über eine aufrechte UID-Nummer. Zwischen den Streitteilen wurde zwar nicht ausdrücklich darüber gesprochen, ob es sich bei dem Rechtsgeschäft um eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung innerhalb der Europäischen Union handelt, beide Vertragsteile gingen aber davon aus.
Die Klägerin erstellte am 31.03.2023 eine Proforma-Rechnung über (netto) EUR 600.000,-- und verwies darauf, dass eine Vorauszahlung vereinbart worden ist.
Am 28.09.2023 wurde der Nettokaufpreis von EUR 600.000,-- vom Konto der Beklagten im Zuge einer Eilüberweisung abgebucht. Der Zahlungsbetrag ist aber erst am 29.09.2023 (Freitag) auf dem Konto der Klägerin in Rumänien gutgebucht worden. Die Klägerin hat in Reaktion auf den Zahlungseingang am 02.10.2023 (Montag) die Rechnung Nr. 223100002 über den Gesamtbetrag von netto EUR 600.000,-- ausgestellt.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27.09.2023 war die Gültigkeit der der Beklagten erteilten UID-Nummer mit dem 28.09.2023 begrenzt worden. Die Klägerin musste in weiterer Folge aufgrund dieses Bescheids bei der Prüfung der UID-Nummer der Beklagten für die Erstellung ihrer zusammenfassenden Meldung zu ihren innergemeinschaftlichen Lieferungen an das zuständige Finanzamt in Rumänien feststellen, dass die UID-Nummer der Beklagten nicht mehr aufrecht war.
Die Klägerin stellte in weiterer Folge die verfahrensgegenständliche Bruttorechnung vom 28.12.2023 über einen Gesamtbetrag von (brutto) EUR 714.000,-- aus.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.12.2024 wurde die Begrenzung der Gültigkeit der der Beklagten erteilten UID-Nummer aufgehoben.
Die Klägerin begehrt – soweit noch gegenständlich - die von ihr tatsächlich abgeführte Umsatzsteuer. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen, die von der Umsatzsteuer befreit seien, entstehe der Steueranspruch in der Regel (und auch in diesem Anwendungsfall) zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung für diese Lieferung (Art 283 Abs 1 der rumänischen Abgabenordnung). Da die UID-Nummer der Beklagten zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nicht mehr gültig gewesen sei, seien die Voraussetzungen für einen umsatzsteuerbefreiten Erwerb nicht vorgelegen. Die Klägerin sei nicht zu einer früheren Rechnungslegung verpflichtet gewesen. Eine Berichtigung der Rechnung sei nicht möglich gewesen.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und wendet zusammengefasst ein, die Zahlung sei auf Grundlage der Proforma-Rechnung und zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Beklagte noch über eine aufrechte UID-Nummer verfügt habe. Durch die Bestätigung der UID-Nummer am 18.12.2024 habe die Beklagte zudem ohnedies durchgehend über eine UID-Nummer verfügt und es seien alle Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorgelegen. Es wäre auch eine Rechnungsberichtigung durch die Klägerin möglich oder die Ausstellung einer Gutschrift und die Berichtigung bei der zuständigen Finanzbehörde zulässig gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und wies eine nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Nebenforderung rechtskräftig ab. Es stellte den auf den Urteilsseiten 8 bis 23 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Rechtlich erwog es, nach dem rumänischen Umsatzsteuergesetz sei der Tag der Rechnungslegung für die Frage der Steuerpflicht maßgeblich. Ab dem 29.09.2023 habe die Beklagte über keine aufrechte UID-Nummer mehr verfügt. Daraus folge aber zwingend, dass das Rechtsgeschäft in Rumänien umsatzsteuerpflichtig gewesen sei.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Grund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Beweisrüge
1.1. Die Berufung bekämpft (zumindest erkennbar) die Feststellungen:
„ Die Klägerin hat in weiterer Folge aufgrund ihrer Kenntnis von der Unwirksamkeit der UID-Nummer der Beklagten den verfahrensgegenständlichen Kauf-und Liefervorgang sowie den von ihr zu diesem tatsächlich abgeführten rumänischen Umsatzsteuerbetrag iHv RON 568.101,-- (rumänische Lei, umgerechnet EUR 114.000,--) in ihre Umsatzsteuererklärung aufgenommen (vgl Beilage ./N, Position 16, in Übersetzung auf Seite 11).
Sie stellte dazu in weiterer Folge die verfahrensgegenständliche Bruttorechnung vom 28.12.2023 über einen Gesamtbetrag von (brutto) EUR 714.000,-- aus. Sie berücksichtigte dabei den von ihr bereits an die rumänischen Finanzbehörden bezahlten Umsatzsteuerbetrag iHv EUR 114.000,-- für die 19%ige rumänischen Mehrwertsteuer (Beilagen ./C und ./N). “
Stattdessen begehrt sie folgende Ersatzfeststellung:
„ Weder aus der Umsatzsteuererklärung (Beilage ./N) noch aus dem Bericht der Steuerprüfung (Beilage ./O bis ./R) kann festgestellt werden, ob die Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 114.000,00 an die rumänische Finanzbehörde bezahlt wurde oder nicht. Auch kann nicht festgestellt werden, warum die Umsatzsteuererklärung (Beilage ./N) den Monat November 2023 mit der angeblichen Steuerberichtigung (Zeile 16) aus der Rechnung (Beilage ./C) aufweist, die Bruttorechnung (Beilage ./C) aber erst am 28.12.2023 ausgestellt wurde. Weiters kann nicht festgestellt werden und ergibt es sich aus der Steuerprüfung nicht, dass auch die Bruttorechnung (Beilage ./C) Gegenstand der Steuerprüfung war, sodass im allgemeinen fraglich ist, ob diese Rechnung überhaupt in die Buchhaltung der Klägerin eingeflossen ist und die Bruttorechnung verbucht wurde. “
1.1.1. Zunächst ist die Berufungswerberin darauf zu verweisen, dass die begehrte Ersatzfeststellung die von ihr als wesentlich erachtete Frage, ob die Steuerschuld bezahlt wurde, gar nicht behandelt, sondern nur beweiswürdigende Erwägungen enthält, was sich ihrer Meinung nach aus den Urkunden ergibt. Zudem ist nicht eindeutig erkennbar, welche Teile der zitierten Feststellungen des Erstgerichts bekämpft werden, weil die Berufung zu wesentlichen Teilen der bekämpften Feststellung gar keine korrespondierende Ersatzfeststellung formuliert. Die Beweisrüge überzeugt aber auch inhaltlich nicht:
1.1.2. Die Berufung will die Unrichtigkeit der Feststellung im Wesentlichen aus der Umrechnung der Beträge in Position 16 der Beilage ./N ableiten. Das Erstgericht ging davon aus (US 28), dass der Betrag von „RON 568.101,--“ (rumänische Lei) im Oktober 2023 umgerechnet dem Klagsbetrag von EUR 114.000,-- und der Wert der umsatzsteuerpflichtigen Leistung gemäß der Position 16 der Beilage ./N mit „RON 2,990.007,--“ (rumänische Lei) damals dem (Netto)Kaufpreis des Trockners ohne Band iHv EUR 600.000,-- entsprochen hat. Die Berufungswerberin zieht nun einen Umrechnungskurs von 4,9681 heran und meint, der Klagsbetrag von EUR 114.000,-- würde umgerechnet lediglich RON 566.363,40 ergeben. Dies ist zwar rechnerisch richtig, spricht aber nicht gegen die festgestellte Zahlung. Stellt man die in Beilage ./C ersichtlichen Eurobeträge den RON-Beträgen in der Beilage ./N gegenüber, ergibt sich ein Umrechnungskurs von rund 4,98. Der Umrechnungskurs, den die Beklagte in der Berufung heranzieht, unterscheidet sich davon um rund 0,01 RON, also äußerst geringfügig. Dass sich die Beträge in Beilage ./N im Wesentlichen mit den hier gegenständlichen Beträgen (vgl Beilage ./C) decken zeigt, dass in der Umsatzsteuererklärung mit hoher Wahrscheinlichkeit das gegenständliche Rechtsgeschäft gemeldet wurde. Woraus folgen soll, dass die Umsatzsteuererklärung aus dem Monat 11/2023 stammt (vgl dazu das Datum der elektronischen Signatur auf S 1 der Beilage ./N), führt die Berufung nicht weiter aus.
1.2.Auf den Seiten 3 und 4 der Berufung begehrt die Berufungswerberin keine Änderung bestehender Feststellungen, sondern die – der Rechtsrüge zuzuordnende (vgl RS0043304) – Ergänzung des Sachverhaltes. Sie ist daher hinsichtlich dieser Feststellungen auf die Behandlung der Rechtsrüge zu verweisen.
Die Beweisrüge bleibt daher ohne Erfolg.
2. Rechtsrüge
2.1. Die Berufung tritt den Ausführungen des Erstgerichtes, dass die Steuerschuld nach dem maßgeblichen rumänischen Steuerrecht zum Zeitpunkt der Legung der Rechnung durch die Klägerin entstanden ist, nicht entgegen. Soweit sie die Ansicht vertritt, es sei fraglich, ob die Mehrwertsteuer überhaupt bezahlt worden sei, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Argument, dass die Klägerin durch die rückwirkende Wiedererlangung der UID-Nummer der Beklagten nun ohne weiteres eine Netto-Rechnung ausstellen könnte, übergeht den Umstand, dass die Steuerschuld bei der Klägerin durch die Rechnungslegung am 02.10.2023 entstanden ist und die Klägerin diesen Betrag auch tatsächlich bezahlt hat. Die Berufung zeigt daher keine schlüssigen Argumente gegen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes auf.
2.2. Auch die – in der Beweisrüge – relevierten Feststellungsmängel liegen nicht vor:
Auf Seite 3 der Berufung strebt die Berufungswerberin die – in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellende – Feststellung an, dass die Zahlung bereits durch die Überweisung „erfolgt“ sei. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil das rumänische Steuerrecht – durch die Beklagte in der Berufung nicht mehr in Zweifel gezogen - auf den Zeitpunkt der Rechnungslegung abstellt.
Soweit die Berufungswerberin die Feststellung vermisst, nach der es die Klägerin unterlassen hat, die UID-Nummer auf ihr Bestehen hin zu überprüfen, ist sie darauf zu verweisen, dass die Geltendmachung eines Feststellungsmangels schon daran scheitert, dass die Beklagte diesen Vorwurf im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben hat (vgl RS0053317 [T5]).
Die Berufung bleibt daher ohne Erfolg.
4.Der Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
5.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil der Schwerpunkt der Berufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung betraf, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl RS0043371). Erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu klären.
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