Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* B* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 11. Dezember 2025, GZ **12, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* B* vom 16. September 2025 (ON 1) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Salzburg vom 4. September 2025, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Verbüßung der mit Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 31. Juli 2024, AZ **, verhängten viermonatigen Freiheitsstrafe sowie des mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Jänner 2025, AZ **, ausgesprochenen unbedingten Strafteils von zwei Monaten in Form des eüH mangels Vorliegens einer geeigneten Beschäftigung abgewiesen worden war (ON 7.3 S 161 ff), Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und trug dem Leiter der Justizanstalt Salzburg die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (ON 12).
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht wortwörtlich fest wie folgt:
Die Anforderung für den eüH, einer geeigneten Beschäftigung nachzugehen, trifft alle Antragsteller unabhängig von Alter und Geschlecht, etwa auch bei bereits bestehender Pensionierung (Drexler/Weger, StVG 5§ 156c Rz 10/2 mwN). Der Gesetzgeber versteht unter geeigneter Beschäftigung insbesondere Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Kinderbetreuung, gemeinnützige Arbeit oder eine vergleichbare, der Wiedereingliederung dienende Tätigkeit (§ 156b Abs 1 erster Satz StVG).
Durch den in § 156d Abs 1 letzter Satz StVG enthaltenen Verweis auf § 135 Abs 2 und 3 wird im Verfahren zur Bewilligung des eüH die Verpflichtung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und zur Entscheidungsbegründung besonders betont; darüber hinaus ergibt sich ganz allgemein die Pflicht der Vollzugsbehörden zur Durchführung eines entsprechend sorgfältigen Ermittlungsverfahrens (Drexler/ Weger, aaO § 156d Rz 3 mwN).
Nach § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Entscheidung dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte. Aus dem grundlegenden Recht auf Parteiengehör (§ 45 Abs 3 AVG) ergibt sich auch für das Verwaltungsverfahren ein Überraschungsverbot (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 27; Drexler/Weger, aaO § 116 Rz 8).
Vorliegend wurde diesen Grundsätzen insofern zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht entsprochen, als vor Bescheiderlassung keine Erhebungen (samt nachfolgender Erörterung der Ergebnisse und neuerlicher Gelegenheit zur Äußerung) zur von ihm beim Parteiengehör am 14.08.2025 vorgebrachten - und für den eüH grundsätzlich geeigneten - gemeinnützigen Arbeit getätigt bzw die näheren Umstände beim Beschwerdeführer nicht erfragt wurden. Dabei hätte bereits die Erwähnung des Beschwerdeführers, dass er diesbezüglich in Kontakt mit dem Verein ** steht, Anlass zu der Frage geboten, ob es sich möglicherweise um vom Verein ** vermittelte gemeinnützige Leistungen iSd § 3a StVG (oder im Rahmen einer diversionellen Maßnahme) handeln könnte. Nun ist zwar richtig, dass die Erbringung gemeinnütziger Leistungen iSd § 3a StVG bzw § 201 StPO insofern keine geeignete Beschäftigung nach § 156c Abs 1 Z 2 lit b darstellt, als es nicht angehen kann, dass der Antragsteller gewissermaßen mit einer Leistung zwei eigenständige Sanktionen „begleichen“ kann (vgl Walser, Recht und Wirklichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests, 166), doch wurde der Beschwerdeführer über diesen Umstand (bis zuletzt – zumal selbst die Sozialarbeiterin des Vereins ** laut dem Nacherhebungsbericht der Meinung war, der Beschwerdeführer könne zu Beginn des eüH zunächst die gemeinnützigen Leistungen abarbeiten) nicht aufgeklärt. Solcherart wurde er um die Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gebracht und letztlich von der Entscheidung des Anstaltsleiters überrascht.
Denn wären die Umstände entsprechend erörtert worden, hätte für den Beschwerdeführer sinnvollerweise die Möglichkeit bestanden bzw wäre ihm dazu Gelegenheit zu geben gewesen, auch bezüglich der restlich offenen Ersatzfreiheitsstrafe den Antrag auf Vollzug im eüH zu stellen, sodass dann in Bezug auf die gemeinnützige Arbeit und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich intensivierten Kinderbetreuungspflichten sehr wohl von einer geeigneten Beschäftigung auszugehen wäre. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben und dem Anstaltsleiter die neuerliche Entscheidung nach Aktualisierung der Erhebungen (vgl die im Raum stehenden Änderungen im Zusammenhang mit der Wohnsituation, dem Pensionseinkommen, allenfalls auch des erhöhten Betreuungsaufwandes der beiden Söhne im Zusammenhang mit sonderpädagogischem Förderbedarf) aufzutragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 14 S 2), in der er darauf verweist, dass sehr wohl eine ausreichende Tagesstruktur und Beschäftigung vorhanden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Seekirchen am Wallersee vom 4. Dezember 2025, GZ ** 598, sei ihm die Obsorge seiner Söhne C* und D* B* zur Gänze übertragen worden. Dazu komme noch der Umstand, dass sowohl C* als auch D* sonderpädagogischen Förderbedarf benötigen würden, wobei D* in Zusammenarbeit mit der E* zu Hause betreut werde und aufgrund seines sozialen Fehlverhaltens hier erhöhter Betreuungsbedarf bestehe. Es bestehe die Möglichkeit gemeinnützige Arbeit zu leisten, und zwar bei zwei von ihm näher genannten Organisationen. Aufgrund dieser Tatsachen sei seinem Ansuchen auf eüH stattzugeben.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Der Beschwerde kommt in Bezug auf die vom Vollzugsgericht getroffene Sachentscheidung keine Berechtigung zu, weil mit dem angefochtenen Beschluss die (für den Beschwerdeführer nachteilige) Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ** vom 4. September 2025 ohnehin zur Gänze aufgehoben wurde. Solcherart fehlt es dem Beschwerdeführer aber fallkonkret an einer Beschwer (vgl hiezu etwa auch VwGH Ro 2020/18/0002 zum Erfordernis des Vorliegens einer Beschwer als Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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