Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 12. Dezember 2025, GZ **9, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Beschwerde des A* vom 2. Juni 2025 (ON 1.2) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 19. Mai 2025, **, mit dem sein Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2021 (rechtskräftig am 1. April 2022), AZ B*, verhängten Freiheitsstrafe von sieben Monaten im eüH zurückgewiesen worden war (ON 8), zurück.
Das Erstgericht ging zusammengefasst wiedergegebendavon aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Juli 2023 einen Antrag auf Bewilligung des Vollzugs der in Rede stehenden Strafe in Form des eüH gestellt habe. Dieser sei mit Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 29. Mai 2024 abgewiesen und der dagegen erhobenen Beschwerde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2024, AZ 190 Bl 179/24h, nicht Folge gegeben worden. Das Vollzugsgericht sei davon ausgegangen, dass eine positive Prognose im Sinne des § 156c Abs 1 Z 4 StVG nicht gegeben sei und auch die Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 2 lit b und lit c StVG nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht Wien habe mit Entscheidung vom 27. März 2025, AZ 32 Bs 364/24z, der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben. Diese Entscheidung wird auszugsweise zitiert und ist daraus zu entnehmen, dass dem Rechtsmittel bereits mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 2 lit b und c StVG ein Erfolg versagt wurde und sich damit ein Eingehen auf die zur Missbrauchsprognose getroffene Ermessensentscheidung erübrige.
Im nunmehr gegenständlichen Antrag vom 12. Mai 2025 führe der Beschwerdeführer zur Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG aus, dass er sich um eine entsprechende Ausbildung bemühe und die Fahrschule für das Modul B absolviere. Die praktische Prüfung solle zeitnah abgeschlossen werden können. Vorgelegt werde ein Duplikat eines Prüfungsergebnisses, wonach er am 15. April 2025 die theoretische Fahrprüfung bestanden habe. Aus der vorgelegten Einstellungszusage der C* GmbH vom 28. Februar 2025 gehe nicht hervor, ab wann der Beschwerdeführer wieder eingestellt werde. Weiters liege ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. April 2025 vor, in dem er ausführe, von der C* GmbH freigestellt worden zu sein, um seinen Führerschein zu machen, und eine Zusage zu haben, wonach er Anfang Mai wieder in ein fixes Arbeitsverhältnis übernommen werde solle. In der Mitteilung des AMS vom 4. März 2025 sei ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers vom 1. März 2025 bis 18. Juli 2025 angeführt.
Der Antrag enthalte keinerlei Ausführungen zu den Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 4 StVG.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass einer nochmaligen Entscheidung das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegenstünde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich seit der am 9. Juni 2021 gesetzten Tat länger wohlverhalten habe, habe bereits im in Rechtskraft erwachsenen Verfahren AZ 190 Bl 79/24h des Landesgerichts für Strafsachen Wien Berücksichtigung gefunden. Dass die über diesen ohnedies bereits mehrjährigen Zeitraum hinaus weiter verstrichene Zeitspanne geeignet sein könnte, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen, habe der Anstaltsleiter zu Recht implizit verneint. Zumal seit Rechtskraft dieses Verfahrens am 27. März 2025 bis zur neuerlichen Antragstellung am 12. Mai 2025 nicht einmal zwei Monate vergangen seien, ergebe sich aus dem weiteren Zeitablauf fallkonkret tatsächlich keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Auch der Antrag auf Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens sei bereits im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 190 Bl 79/24h, mit zutreffender Begründung abgelehnt worden.
Weiters verkenne A*, dass sein Antrag im gerade genannten Verfahren auch wegen des Fehlens der Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG abgewiesen worden sei. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis werde weder im Antrag vom 12. Mai 2025 noch in der Beschwerde vom 2. Juni 2025 und auch nicht in der Äußerung vom 13. August 2025 behauptet. Mit Antrag vom 12. Mai 2025 sei lediglich eine unkonkrete Einstellungszusage der C* GmbH vom 28. Februar 2025 vorgelegt worden, verbunden mit der Behauptung des Beschwerdeführers dort ab Anfang Mai wieder arbeiten zu können. Eine konkrete Beschäftigungsbestätigung mit Einkommensnachweis, Dienstvertrag, Anmeldebestätigung udgl sei zu keinem Zeitpunkt vorgelegt worden. Da eine wesentliche Änderung des Sachverhalts somit nicht einmal bescheinigt worden sei, sei der Anstaltsleiter im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 29. Mai 2024 auch zu Recht nicht dazu angehalten gewesen, Erhebungen durchzuführen oder Verbesserungsaufträge zu erteilen, weil eine Entscheidung in merito wegen res iudicata nicht mehr zulässig gewesen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert durch sein Wohlverhalten über einen langen Zeitraum aufgezeigt zu haben, dass die Verurteilung zu einem Umdenken in positiver Hinsicht geführt habe und es daher nicht des weiteren Strafvollzugs bedürfe. Im Zusammenhang mit seinen Bemühungen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, habe es in der Vergangenheit immer wieder tatsächliche Arbeitsverhältnisse gegeben. Bedingt auch durch die aktuelle Arbeitsmarktsituation hätten diese Tätigkeiten nicht sehr lange gedauert. Dennoch bemühe er sich auch aktuell um ein länger andauerndes Beschäftigungsverhältnis. Der Antrag auf Einholung eines kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens scheine begründet, da das Wohlverhalten über einen Zeitraum von über vier Jahren Aufschluss über seine aktuelle Gesinnung und Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung geben könne. Bei Einholung des Gutachtens könne objektiv beurteilt werden, dass von einer durchaus günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt liege eine wesentliche Änderung des Sachverhalts zur früheren Entscheidung vor. Sollte nach Einbringung der Beschwerde eine entsprechende Arbeitsplatzzusage bzw ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis vorliegen, werde dies unaufgefordert dem Gericht übermittelt.
Weiters wird beantragt, von einer zwangsweisen Vorführung zum Strafantritt vorerst Abstand zu nehmen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (ON 11).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Vorauszuschicken ist, dass über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf, zählt doch die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl VwGH vom 24. März 2016, 2013/01/0117; OLG Wien 33 Bs 404/16b). Dieser Grundsatz gilt angesichts der in § 17 Abs 2 Z 1 StVG normierten sinngemäßen Anwendung des § 68 Abs 1 AVG auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl dazu VwGH vom 24. April 2015, 2011/17/0244).
Identität der Sache liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23 f). Bei dieser Beurteilung ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist ( Hengstschläger/Leeb , aaO Rz 24 mwN).
Wie vom Erstgericht zutreffend erwogen, liegt Identität der Sache vor, wenn der (neue) Antrag im Ergebnis darauf hinausläuft dieselbe Sache nochmals zu beurteilen. Dabei ist im Übrigen nicht der Wortlaut eines Anbringens ausschlaggebend, sondern dessen Zweck ( Hengstschläger/Leeb , aaO 40).
Tatsächlich ist das Begehren wiederum auf Vollzug derselben Freiheitsstrafe im eüH gerichtet. Wie vom Erstgericht erwogen, liegt aber keine wesentliche Änderung des maßgebenden Sachverhalts vor.
Mit seiner Behauptung, dass Tatgeschehen und Urteil lange zurücklägen und er sich seitdem wohlverhalten habe, ist der Beschwerdefüher darauf zu verweisen, dass der Umstand seines längeren Wohlverhaltens seit der Tat (die strafbaren Handlungen wurden am 9. Juni 2021 gesetzt ([ON 1.7]) bereits im in Rechtskraft erwachsenen Verfahren AZ 190 Bl 79/24h Berücksichtigung gefunden hat (vgl die Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2024 [ON 5 S 4 im genannten Verfahren]). Dass die - über diesen ohnedies bereits mehrjährigen Zeitraum hinaus - weiter verstrichene Zeitspanne geeignet sein könnte, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung zu führen, hat das Erstgericht (BS 7) mit nachvollziehbarer Begründung verneint. Nachdem die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung nach der Wertung, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat, zu ermitteln ist (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 26), und in der seinerzeitigen Entscheidung die Dauer des Wohlverhaltens etwa gegenüber den Bedenken des Vereins Neustart zurücktrat (vgl abermals die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Oktober 2024, AZ 190 Bl 79/24h, ON 5 S 4), liegt im weiteren Zeitablauf auch unter Beachtung des vom Erstgericht aufgezeigten Umstands, dass fallkonkret zwischen der in Rede stehenden rechtskräftigen Entscheidung und der neuen Antragstellung gerade einmal zwei Monate vergangen sind, tatsächlich keine wesentliche Sachverhaltsänderung. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass es sich bei der iSd § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Risikoprognose um eine vom Vollzugsgericht selbst - unter Einbeziehung sämtlicher für die Beurteilung der Missbrauchsgefahr maßgebenden Parameter (Gefährlichkeit, Anlasstat, frühere Verurteilungen, nunmehriger Lebenswandel, ua) - vorzunehmende Einschätzung (vgl Drexler/Weger, StVG 5§ 156c Rz 14 ff mwN) handelt, für welche fallkonkret auch keine dem Gericht nicht ohnehin zukommenden Fachkenntnisse erforderlich sind, sodass das Erstgericht nicht verhalten war, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen (OLG Wien, AZ 32 Bs 340/24w).
Darüber hinaus muss eine geeignete Beschäftigung (längstens) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts für den Zeitpunkt des Haftantritts vorliegen ( Walsam, Recht und Wirklichkeit des eüH S 140; OLG Wien AZ 32 Bs 265/24s, 32 Bs 168/25b, 32 Bs 271/25z uva), was dem Umstand geschuldet ist, dass dieses Neuerungen zu berücksichtigen hat. Nachdem der Verurteilte in seiner Beschwerde weder behauptet, am 12. Dezember 2025 (Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts) einer geeigneten Beschäftigung nachgegangen zu sein, noch dass das Erstgericht zu seiner Beschäftigungssituation von unrichtigen Annahmen ausgegangen wäre, begegnen die diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts, das seine Deduktion aus aktenkundigen Umständen ableitete, keinen Bedenken.
Soweit er auf Bemühungen um ein länger andauerndes Beschäftigungsverhältnis verweist und entsprechende Nachweise unaufgefordert vorzulegen gedenkt, vermag dies nichts daran zu ändern, dass zum ausschlaggebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts eine geeignete Beschäftigung nicht gegeben war. Im Übrigen besteht im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien Neuerungsverbot (vgl OLG Wien in ständiger Rechtsprechung, zuletzt AZ 32 Bs 271/25z; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN).
Das gerichtliche Beschwerdeverfahren ist ein reines Aktenverfahren und eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen ( Drexler/Weger, StVG 5§ 121a Rz 1 mwN). Dem in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist weiters zu entgegnen, dass gemäß § 39 Abs 2 zweiter Satz AVG, der nach § 17 Abs 2 Z 1 StVG zur Anwendung kommt, es im Ermessen der Behörde liegt, von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Fallkonkret ist aber weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem Akteninhalt abzuleiten, dass dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs dadurch besser und effizienter entsprochen werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 26 mwN).
Die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer angestrebte aufschiebende Wirkung steht schließlich dem erkennenden Gericht zu ( Pieber in WK 2StVG § 3 Rz 28; Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 8/1; OLG Wien AZ 23 Bs 25/19y und 33 Bs 110/14i), bei dem der Verurteilte folgerichtig auch einen entsprechenden Antrag (vgl den in der VJ eingesehenen Antrag vom 12. Mai 2025, eingebracht zu AZ B* des Landesgerichts für Stafsachen Wien) gestellt und dieses offensichtlich - ein gegenteiliger Beschluss ist dem VJ-Register nicht zu entnehmen – die begehrte Hemmung der Vollzugsanordnung faktisch zuerkannt hat.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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