Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. August 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 10. April 2025 (ON 1) gegen den Bescheid des Anstaltsleiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 31. März 2025, GZ **, mit dem sein Antrag auf Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. August 2023, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 9.4), nicht Folge.
Begründend ging das Erstgericht – wortwörtlich wiedergegeben – von folgendem Sachverhalt aus:
„Die Strafregisterauskunft des am ** geborenen A* weist beginnend mit einer Verurteilung nach § 16 Abs 1 SGG im Jahr 1994 insgesamt zwölf Einträge (davon eine Bedachtnahmeverurteilung gemäß §§ 31, 40 StGB) auf, wovon sich insgesamt sieben auf strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen und sechs auf strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie die Freiheit anderer beziehen (ON 13). Der Beschwerdeführer hat bislang insgesamt sieben Jahre und einen Monat an Strafhaft verbüßt. So wurde er anlässlich seiner achten Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30. Jänner 2007, AZ **, wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer zur Gänze bis zum 5. August 2008 verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Darauffolgend wurde A* mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. März 2012, AZ **, wegen Suchtgifthandels unter mehrfacher Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge zu einer von ihm bis zum 29. April 2016 zur Gänze verbüßten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die insgesamt zehnte Verurteilung erfolgte am 5. November 2015 durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, AZ **, wegen des am 25. August 2015 verübten Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich einer gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die im Anschluss an den vorangeführten Freiheitsentzug bis zum 29. September 2016 am Beschwerdeführer vollzogen wurde.
Wegen im Zeitraum Ende 2018 bis 10. Oktober 2019 in einer die Grenzmenge überschreitenden Menge erfolgten Überlassung durch gewinnbringenden Verkauf von insgesamt zumindest 2.400 Gramm Cannabiskraut, 100 Gramm Kokain, 250 Gramm Speed, 100 Stück Ecstasy Tabletten sowie Besitz von 69,8 Gramm Cannabiskraut, 13,8 Gramm Kokain, 8,8 Gramm Speed und 47 Stück Ecstasy Tabletten wurde A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des Unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG am 7. Jänner 2020 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** zu einer bis zum 7. Oktober 2021 an ihm vollzogenen unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die zwölfte und nunmehr in Vollzug zu setzende Freiheitsstrafe resultiert aus einer Verurteilung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. August 2023, rechtskräftig seit 20. Februar 2024, AZ **, wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass A* am 30. Mai 2022 in ** in alkoholisiertem Zustand trotz Untersagung seiner Ex-Lebensgefährtin deren Wohnung aufgesucht hatte und die Frau dadurch, dass er sie zur Verhinderung ihres Vorhabens, ihm in die Hosentasche zu greifen und den Schlüssel zu ihrer Wohnung abzunehmen, heftig an den Haaren gezogen und ihr dadurch den Kopf zurückgerissen hatte, wodurch er ihr ein Büschel an Haaren ausgerissen und sie zumindest noch am Tag nach dem Vorfall unter Schmerzen auf der Kopfhaut am Hinterkopf sowie im Bereich der Halswirbelsäule gelitten hatte, mit Gewalt zu einer Unterlassung zu nötigen versucht und am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig an der Gesundheit geschädigt hatte. Unter Einbeziehung des im ersten Rechtsgang bereits rechtskräftigen Schuldspruches wegen des Vergehens des Diebstahls (eines Laptops der Ex-Lebensgefährtin) nach § 127 StGB vom 1. Dezember 2022 wurde A* unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er in Kenntnis um die enthemmende Wirkung einer Alkoholisierung und die dadurch bei ihm bewirkte Erhöhung einer Gewaltbereitschaft sich dazu verstand, seine Exfreundin zu attackieren, wobei die zehn auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen und das Zusammentreffen von drei Vergehen erschwerend gewertet wurden und dem Beschwerdeführer mildernd zugute kam, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist.
A* bewohnt alleine eine für die Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrestes geeignete 26 m² große Unterkunft, die ihm vom Verein „B*“ zur Verfügung gestellt wird. Seine Fixkosten belaufen sich auf 375,13 Euro und befindet sich genannter in einem Abschöpfungsverfahren demzufolge er monatlich 21,-- Euro auf ein Treuhandkonto bezahlt (ON 9.5).
A* ist lediglich im Zeitraum 4. April 2025 bis 11. Mai 2025 einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen (ON 17). Aktuell ist er weder im Besitz einer Beschäftigungszusage noch kann er für den Fall der Gewährung des Vollzugs in Form eines elektronisch überwachten Hausarrestes eine geregelte Tagesstruktur samt Beschäftigung nachweisen. Es steht ihm dementsprechend kein Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung und ist weder ein Kranken- noch ein Unfallversicherungsschutz während der beantragten Vollzugsform gewährleistet.
Beweiswürdigend stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die teilweise bei einzelnen Konstatierungen zitierten Fundstellen im Akt sowie im Wesentlichen auf die von der Justizanstalt Wien-Simmering zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere den Antrag vom 19. März 2024 (ON 11,6) und vom 6. November 2024 (ON 9.9), den Bericht des Vereins Neustart vom 4. Februar 2025, wonach sich A* aus sozialarbeiterischer Sicht für den elektronisch überwachten Hausarrest eignet (ON 9.5), sowie die Protokolle über das Parteiengehör vom 23. Oktober 2024 vom 26. Mai 2025 (ON 9.17 und ON 9.19). Anlässlich des ersten Parteiengehörs verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Verbesserung durch Nachreichung eines Nachweises über eine tagesstrukturierende Beschäftigung bis zum 10. November 2024. Bis zur Bescheiderlassung am 31. März 2025 ist eine solche Bestätigung nicht eingelangt und wurde erstmals in der Beschwerde vom 10. April 2025 von der seit 4. April 2025 aufrechten Arbeitsstelle als Tellerwäscher Mitteilung gemacht (ON 1). Den amtswegig eingeholten Sozialversicherungsdatenauszügen vom 16. Juni 2025 und 19. August 2025 ist - wie vom Beschwerdeführer in seiner Replik vom 24. Juni 2025 zugestanden - zu entnehmen, dass dieses Beschäftigungsverhältnis lediglich bis zum 11. Mai 2025 bestanden hat (ON 14, 15 und ON 17).
Da der Beschwerdeführer weder einen Beschäftigungsnachweis noch einen Nachweis über allfällige Einkünfte oder sonstige finanzielle Zuwendungen erbrachte und insbesondere mangels Erwerbstätigkeit auch keinen Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, waren die diesbezüglichen Negativfeststellungen zu treffen. Die Konstatierungen zum massiv getrübten Vorleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus der amtswegig eingeholten aktuellen Strafregisterauskunft vom 16. Juni 2025 (ON 13) und der Einsichtnahme in die beigeschafften Vorstrafakte, insbesondere in die darin erliegenden Urteile.“
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass sich das Vorleben und der Lebenswandel des A*, der trotz zahlreicher teils massiver Vorstrafen und wiederholter Delinquenz und bereits mehrfach verspürten Haftübels neuerlich straffällig geworden sei, zu seinem Nachteil auswirke. Weiters sei dieser seiner Obliegenheit binnen vierzehn Tagen ein geeignetes Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen, nicht nachgekommen und habe auch im Beschwerdeverfahren außerhalb der gesetzten Frist von einer Woche ab Zustellung der Äußerungsaufforderung, die durch Hinterlegung am 10. Juni 2025 wirksam geworden sei, seine Replik zur Stellungnahme des Anstaltsleiters mit Postaufgabedatum 25. Juni 2025 eingebracht. Angesichts der mangelhaften Mitwirkung am Verfahren sei von einer mangelnden Paktfähigkeit und Verlässlichkeit auszugehen, sodass eine günstige Prognose, was die Wahrscheinlichkeit anbelange, die beantragte Vollzugsform nicht zu missbrauchen, insbesondere auch mit Blick auf das getrübte Vorleben, die Rückfallstäterschaft und die Art sowie die Umstände der Taten, die der in Vollzug zu setzenden Verurteilung zugrunde lägen, nicht gegeben sei.
Darüber hinaus mangle es an einer geeigneten Beschäftigung, wie auch an einem Einkommen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, weil keine entsprechenden Nachweise vorlägen. Darüber hinaus müsse ein im eüH Angehaltener kranken- und unfallversichert sein. Auch diese Voraussetzungen lägen fallbezogen mangels sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung des A* nicht vor.
Damit mangle es an den Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 2 lit b, c und d sowie Z 4 StVG.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass die inzwischen eingetretene positive Entwicklung seiner Lebensführung nicht berücksichtigt worden sei. Er sei 56 Jahre alt, befinde sich derzeit in Reintegrationsmaßnahmen des AMS und werde in Kürze einem weiterführenden Kurs zugewiesen, der seiner beruflichen Wiedereingliederung diene und eine verbindliche und strukturierte Tagesbeschäftigung darstelle. Parallel dazu befinde er sich in aktiven Bewerbungsprozessen bei mehreren Firmen im Bereich Bühnenbau. Rückmeldungen zu möglichen Arbeitsverträgen würden in den nächsten Tagen erwartet. Die Ablehnung des eüH mit der Begründung einer angeblich fehlenden „Tagesbeschäftigung“ erscheine daher nicht nachvollziehbar (ON 21).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, wenn das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Die Bewilligung eines Vollzugs im eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 16a Abs 3 StVG, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 leg. cit. keine Rechtswidrigkeit, insbesondere, weil die Einschätzung, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde die Vollzugsform des eüH missbrauchen, eine Prognoseentscheidung darstellt, bei welcher den Strafvollzugsbehörden innerhalb der gesetzlichen Parameter ein Beurteilungsspielraum zukommt.
Wesentliches Element des eüH ist gemäß § 156b Abs 1 Z 2 lit b StVG das Ausüben einer geeigneten Beschäftigung, wobei diese Tätigkeit der Resozialisierung zu dienen hat ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 10 f mwN). Zum Begriff geeigneter Beschäftigung zählt ua, dass der Strafgefangene mit einer festen Arbeitsstruktur konfrontiert ist. Weiters soll ihm durch verpflichtende Einhaltung bestimmter arbeitsmäßiger Zeitvorgaben ermöglicht werden, eine (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess zu fördern ( Drexler/Weger , aaO Rz 10/3).
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , aaO § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH
Fallkonkret ging das Erstgericht davon aus, dass keine geeignete Beschäftigung vorliege und damit verbunden auch kein Kranken- und Unfallversicherung gegeben sei. Eine geeignete Beschäftigung muss (längstens) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts für den Zeitpunkt des Haftantritts vorliegen ( Walser , Recht und Wirklichkeit des eüH, Seite 140; OLG Wien 32 Bs 265/24s, AZ 32 Bs 267/24h, 32 Bs 81/25h, 32 Bs 168/25b und viele andere), was dem Umstand geschuldet ist, dass das Erstgericht Neuerungen zu berücksichtigen hat. Nachdem der Verurteilte in seiner Beschwerde weder behauptet am 20. August 2025 (Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts) einer geeigneten Beschäftigung nachgegangen zu sein, noch dass das Erstgericht zu seiner Beschäftigungssituation von unrichtigen Annahmen ausgegangen wäre, begegnen den diesbezüglichen Feststellungen des Erstgerichts, dass seine Deduktion aus aktenkundigen Umständen ableitete, keine Bedenken.
Soweit A* behauptet nunmehr in Reintegrationsmaßnahmen des AMS zu sein und Rückmeldungen zu möglichen Arbeitsverträgen erwarte, vermag dies nichts daran zu ändern, dass zum ausschlaggebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts am 20. August 2025 eine geeignete Beschäftigung nicht gegeben war. Im Übrigen besteht im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien Neuerungsverbot, weil Beschlüsse des Vollzugsgerichts - das nicht als erste Instanz entscheidet - nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können (vgl OLG Wien in ständiger Rsp; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2 mwN) und gemäß § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden ist.
Darüber hinaus hat das Erstgericht auch die vorzunehmende Ermessensentscheidung nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG mit Blick auf das Verhalten des A* im Verfahren zur Erlangung des eüH, aber auch mit dem Verweis auf sein Vorleben – mit es sich vorbildlich auseinandergesetzt hat -, keinesfalls außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, sondern diese Prognose anhand der vorliegenden Erhebungsergebnisse nachvollziehbar und überzeugend begründet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig
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