Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 30. September 2024, GZ **-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 26. Juni 2024, GZ **, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 11. Juli 2023, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten sowie - infolge Widerrufs der vom Landesgericht für Strafsachen Graz mit Urteil vom 22. Jänner 2019, AZ **, und mit Urteil vom 19. Februar 2020, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten – weiterer offener Strafteile im Ausmaß von sieben Monaten, insgesamt daher von Freiheitsstrafen im Ausmaß von elf Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 37 im eüH-Akt), nicht Folge.
Begründend hielt das Erstgericht – soweit entscheidungsrelevant - wortwörtlich fest wie folgt:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 11. Juli 2023, **, wurde A* der Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Absatz 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Absatz 1 StGB nach § 136 Absatz 1 StGB zur viermonatigen Freiheitsstrafe und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Aus Anlass dieser Verurteilung wurden gemäß § 494a Absatz 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten jeweils mit den Urteilen des Landesgericht für Strafsachen Graz vom 22. Jänner 2019, **, und vom 19. Februar 2020, **, gewährten bedingten Strafnachsichten widerrufen. A* hat damit insgesamt eine zeitliche Freiheitsstrafe in Gesamtausmaß von elf Monaten zu verbüßen (siehe dazu Strafvollzugsanordnung ON 2,1).
Nach dem Urteilsspruch hat A*
1. am 7. August 2022 in ** ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch genommen, indem er mit dem PKW des B* ohne dessen ausdrückliche Einwilligung Fahrten von ** nach ** und retour unternahm, sowie
2. am 16. Februar 2023 in G* fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Schutzhülle für eine Handykamera im Wert von EUR 18,99 Berechtigten des C* mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
A* beantragte in weiterer Folge nach Zustellung der Aufforderung zum Strafantritt den Vollzug dieser Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes (in der Folge EüH).
Nachdem – wenngleich nach Urgenzen – die wesentlichen Unterlagen eingelangt sind, wurde der Verein Neustart am 8. Jänner 2024 mit den sozialarbeiterischen Erhebungen beauftragt (ON 26).
Aus dem Bericht des Verein Neustart vom 13. März 2024 (ON 30,1) ergab sich zunächst, dass die Wohnung für den EüH geeignet ist. Die vom Antragsteller angegebenen nachgewiesene Beschäftigung ist für die Durchführung EüH geeignet. Das monatlich erzielbare Einkommen von EUR 1.700,00 netto ist für die Durchführung des EüH ausreichend. Aufgrund seiner Beschäftigung bestehe umfangreicher Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Ebenso liegt die Einwilligungserklärung der im Haushalt lebenden Lebensgefährtin des Antragstellers vor.
Zur Person des Antragstellers führte der Verein Neustart wie folgt aus:
A* reagierte auf seine zahlreichen Vorverurteilungen angesprochen zunehmend und wahrnehmbar angespannt und verbal aggressiv. Darauf angesprochen deponierte er, es mache ihn aggressiv, wenn ihm seine Vorstrafen vorgehalten werden würden. Er sehe auch nicht ein, warum man darüber sprechen müsse. Erst durch die Intervention seine anwesenden Lebensgefährtin sah sich der Antragsteller veranlasst, sich allmählich zu beruhigen. Bezogen auf das Anlassdelikt führte der Antragsteller aus, weder für den Diebstahl noch den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen verantwortlich zu sein. Er sei vom Tatopfer B* verleumderisch belastet worden. Dazu deponierte er weiters, er habe schon einmal vor einem Richter gesagt, dass er Herrn B* umbringen werde, sollte er ihm noch einmal begegnen. Nach Hinweis auf diese unpassende Äußerung und nach weiterer Intervention seiner Lebensgefährtin deponierte er, das heute nicht mehr so zu sehen. Aus Anlass der beiden Erhebungsgespräche konnte der Verein Neustart feststellen, dass bei A* eine tragfähige Auseinandersetzung mit dem Anlassdelikt nicht möglich und auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Auffallend war für den Verein Neustart eine deutlich wahrnehmbare Reizbarkeit und Aggressivität des Antragsstellers, als sein Vorstrafenregister thematisiert wurde. Auch im zweitem Erhebungsgespräch deponierte er, er empfinde unverändert eine große Wut gegenüber dem Tatopfer B*. Daraus schloss der Verein Neustart, dass im Zweifel von einem ernstzunehmenden Grad der Wahrscheinlichkeit einer Gewaltbereitschaft auszugehen ist, die einen Missbrauch der besonderen Vollzugsform mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erwarten lasse. Angesichts dieser Konstatierungen gelangte der Verein Neustart abschließend zu dem Ergebnis, das A* aus sozialarbeiterischer Hinsicht für den EüH nicht geeignet ist.
Im Rahmen des Parteiengehörs vom 25. März 2024 wurden mit dem Antragssteller insbesondere die Konstatierungen des Verein Neustart erörtert. Dazu brachte er vor, er habe die Äußerung im Affekt ausgesprochen, weil der Betreuer des Verein Neustart bereits vergangene Delikte angesprochen habe. Überdies sei er nervös gewesen und bereue, den Satz betreffend B* ausgesprochen zu haben. Angesprochen auf seine berufliche Situation deponierte er, nunmehr seit 2. März 2024 bei der Firma D* in der ** in ** beschäftigt zu sein. Einen diesbezüglichen Dienstvertrag werde er nachreichen. Seit 1. Mai 2024 scheint laut den von der Justizanstalt beigeschafften Versicherungsdatenauszug eine laufende Beschäftigung bei der Firma E* GmbH auf. Ein Dienstvertrag wurde dazu nicht vorgelegt.
Am 26. April 2024 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers bei der Justizanstalt Graz-Jakomini ein (dazu ON 34,1). Darin wird auf das Wesentliche reduziert und unter Berufung auf ein angeschlossenes forensisch-pädagogisches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Päd. F* vorgebracht, es finde sich kein Hinweis auf eine erhöhte Aggressionsbereitschaft, weswegen in Bewertung aller vorliegenden Befundungsergebnisse (auch jener der klinischen Psychologin G*) abzuleiten sei, dass A* für den EüH geeignet erscheint.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini vom 26. Juni 2024 (ON 37) wurde der Antrag im Wesentlichen wegen anzunehmender Missbrauchsgefahr abgewiesen. In seiner Begründung führt der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini aus, aufgrund des negativen Erhebungsberichtes des Vereins Neustart sei eine hohe Gefahr des Missbrauchs dieser besonderen Vollzugsform anzunehmen, wobei insbesondere auch das von A* anlässlich der Erhebungsgespräche geschilderte Verhalten Berücksichtigung fand. Betreffend das vorgelegte Privatgutachten wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die für die Gutachtenserstattung beigezogene Psychologin G* ausführte, dass sich in den Fragen zu den Aggressivitätsfaktoren in der Kontrollskala Offenheit eine Wert im knapp unterdurchschnittlich Signifikanzberiech ergeben habe, weswegen die Testwerte wahrscheinlich als nicht vollständig interpretierbar gelten und der Antragsteller möglicherweise wenig Aggressivität und Schwächen zugesteht. Betreffend die Ergebnisse des multidimensionalen klinischen Fragebogens habe G* angeführt, dass in der Items-Auswertung fixe, überwiegend zustimmende Antwortmuster erkennbar sind und diese Testergebnisse daher mit einer gewissen Vorsicht zu interpretieren wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des A*, die abermals Missbrauchsgefahr in Abrede stellt und unter Bezugnahme auf eine vorgelegte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen F* ausführt, der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini habe die Ausführungen der G* missinterpretiert und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben. Unverändert werde daher davon ausgegangen, dass A* für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des EüH geeignet erscheint.
Der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini legte diese Beschwerde dem Vollzugsgericht mit dem Hinweis vor, ein Vorgehen im Sinne des § 121 Absatz 1 zweiter Satz StVG sei nicht angedacht.
Über den oben dargestellten Verfahrensgang und die Erhebungsergebnisse hinaus wird vom Vollzugsgericht nachstehender weiterer Sachverhalt als erwiesen angenommen:
A* weist zurückreichend bis Jahr 2017 insgesamt zehn – teils im Verhältnis der §§ 31, 40 stehende Vorverurteilungen auf, die sich wie nachstehend dargestellt präsentieren:
[...]
Bei den diesen Vorverurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen handelt es sich um zahlreiche gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens gerichtete Straftaten aber auch gegen solche, die als Aggressionshandlungen zur qualifizieren sind (etwa Verurteilungen laut 2., 3. und 8.). A* wurde anlässlich mehrerer Verurteilungen ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Die mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 29. Juli 2020, **, wegen Vermögensdelinquenz verhängte Freiheits strafe in der Dauer von drei Monaten wurde mit 29. September 2021 vollzogen. Anlässlich der hier relevanten Verurteilung laut Punkt 9. der Strafkarte wurden die dem Antragsteller in den Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz zu ** und ** gewährten bedingten Strafnachsichten wegen des mehrfachen Bewährungsversagens und damaligen Delinquenz während offener – bereits auf fünf Jahre verlängerter – Probezeiten widerrufen.
Diese getroffenen Festellungen ergeben sich aus den dem Vollzugsgericht vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt, sodass das Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Rechtlich folgt daraus Nachstehendes:
Gemäß § 156c Absatz 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests auf Antrag des Verurteilten zu bewilligen, wenn (Z 1) die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 12 Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Absatz 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, (Z 2) der Rechtsbrecher im Inland, (lit a) über eine geeignete Unterkunft verfügt, (lit b) einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, (lit c) Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, (lit d) Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, (Z 3) die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt und (Z 4) nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfeldes und allfälliger weiterer Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Absatz 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Diese in § 156c Absatz 1 StVG normierten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Bereits begangene (vorsätzliche wie fahrlässige) strafbare Handlungen stellen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Absatz 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung einer Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus nennen die Gesetzesmaterialien (EBRV 772 BegNR Nr. 24. GP 8) die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder frühere Verurteilungen, den nunmehrigen Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte, die bei der Beurteilung einer Missbrauchsgefahr zu berücksichtigen sind. Bei der Risikoeinschätzung ist dieselbe Sorgfalt wie bei der Entscheidung über die Gewährung von Vollzugslockerungen anzuwenden, am zweckmäßigsten hat die Einschätzung im Fachteam zu erfolgen. Missbrauchsgefahr liegt dann vor, wenn – jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte – nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den elektronisch überwachten Hausarrest zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann. Letzteres liegt zum Beispiel bei einer negativen Verlässlichkeitsprognose vor, wenn also der Antragssteller eine nur mangelnde Kooperations bereitschaft bzw. Paktfähigkeit zeigt oder etwa zu erwarten ist, dass er sich beharrlich dem Einfluss der Betreuung entzieht, auferlegte Bedingungen nicht einhält, Änderungen im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nicht mitteilt oder Termine nicht einhält. Das bloße unreflektierte Stützen auf das getrübte Vorleben genügt zur Begründung einer Missbrauchsgefahr nicht ( Drexler , StVG 4 § 156c Rz 14ff).
Zu betonen ist im Anlassfall, dass die Frage eines anzunehmenden Missbrauchs dieser besonderen Vollzugsform wohl nicht ausschließlich danach zu beurteilen ist, ob überwiegend bzw. ausschließlich Aggressionshandlungen des Beschwerdeführers zu erwarten sind, sondern, ob er diese Vollzugsform ganz allgemein zur Begehung welcher strafbaren Handlungen auch immer missbrauchen werde bzw. ob eine dahingehende Annahme mit höhergradiger Wahrscheinlichkeit gerechtfertigt ist.
Für die Annahme der Missbrauchsgefahr betreffend Straftaten, die gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens gerichtet sind, ist einerseits auf zahlreiche einschlägige Vorverurteilungen zu verweisen, aber auch den Umstand, das es dem Beschwerdeführer ungeachtet der mehrfachen und langjährigen Betreuung durch die Bewährungshilfe nicht gelungen ist, ungeachtet offener – bereits verlängerter – Probezeiten ein straffreies Leben zu führen, da er neuerlich nach Maßgabe der Anlassverurteilung zwei strafbare Handlungen gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens beging, dies ungeachtet des Umstandes, dass er aufgrund des am 3. Mai 2020 begangenen Vergehens des Betruges im Sinn des § 146 StGB eine dreimonatige Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte.
Betreffend das Verfahren ** des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (ON 8) wurde weiters durch das Vollzugsgericht erhoben, dass der Beschwerdeführer die über ihn verhängte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 50,00 nicht entrichtet hat, weswegen ihm zur Vermeidung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe angeboten wurde, gemeinnützige Leistungen (auf 360 Stunden) zu erbringen. Aus dem zu hg. ** vom Verein Neustart erstatteten Zwischenbericht vom 4. Juli 2024 ergab sich, dass der Beschwerdeführer bislang lediglich sieben Stunden der gemeinnützigen Leistungen erbracht hat, und die Einrichtung die Zusammenarbeit aufgrund fehlender Zuverlässlichkeit beenden musste.
Geht es schließlich um die vom Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini angenommene Gefährlichkeitsprognose im Hinblick auf die Begehung von Aggressionsdelikten ist auf die überzeugende Expertise des Verein Neustart zu verweisen und dabei insbesondere auf das vom Beschwerdeführer während der beiden Erhebungsgesprächen präsentierte, völlig unangebrachte, aufbrausende Verhalten, das sich in reduzierter Form auch anlässlich der Vorsprachen in der Justizanstalt Graz-Jakomini bestätigte. Das insoweit vom Vertreter des Beschwerdeführers beigeschaffte Gutachten, welches Aggressionstendenzen im Ergebnis in Abrede stellt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich dabei nur um eines von mehreren Beweismitteln handelt und davon auszugehen ist, dass A* anlässlich der Exploration angesichts der anstehenden negativen Entscheidung durch den Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini ein äußerst angepasstes Verhalten an den Tag legte, wobei diese Annahme durch die Einschätzung der beigezogenen klinischen Psychologin G* andeutungsweise untermauert wird.
Angesichts dieser umfangreichen Erwägungen ist die Einschätzung des Leiters der Justizanstalt Graz-Jakomini, wonach beim Beschwerdeführer Missbrauchsgefahr anzunehmen ist, nicht erfolgreich zu kritisieren, sodass diese Ermessensentscheidung einer Korrektur nicht zugänglich ist. Daher war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 5), der darauf verweist, dass das Vollzugsgericht den innerhalb der gesetzlichen Parameter zukommenden Beurteilungsspielraum überschritten und somit auch entscheidungsrelevant das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes geübt habe. Insofern sei das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in unvertretbarer Weise abgewichen.
Unter Berücksichtigung des Privatsachverständigen-gutachtens des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl.Päd. F*, BEd. MA vom 24. April 2024, welches in Zusammenarbeit mit dem ebenso allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. H* sowie der klinischen Psychologin G*, MSc., erstellt worden sei, sowie der Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.Päd. F*, BEd. MA vom 8. Juli 2024 sei die auf freier Ermessensausübung des Vollzugsgerichts erfolgte Begründung zur weiteren (entscheidungs-relevanten) Annahme einer Missbrauchsgefährdung in einer die Rechtsicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden.
Das Erstgericht gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Privatsachverständigen sowohl im Zuge des Befundes als auch der Gutachtenserstattung ein äußerst angepasstes Verhalten an den Tag gelegt habe, welches letztendlich im Gutachtensergebnis zu einem eindeutig anderen Ergebnis, als die (überzeugende) Expertise des Vereins Neustart geführt habe. Demzufolge habe sich das Vollzugsgericht nicht nur ein entsprechendes Fachwissen im gegenständlichen Fachgebiet „angemaßt“, sondern gehe wohl auch davon aus, dass sich der beauftragte Privatsachverständige sowie dessen weitere involvierte fachkundigen Mitbeteiligte, durch das Verhalten des Beschwerdeführers relevant hätten täuschen lassen.
Nach ebenso als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung hätten die Behörden, wie auch die Gerichte ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit dahingehend zu überprüfen, ob das Gutachten den Gesetzen des richtigen, zur Kenntnis der Wahrheit führenden Denkens entspricht. Fehler seien durch die Einholung ergänzender oder neuer sachverständiger Äußerungen zu beseitigen. Behörde, wie Gerichte, seien verpflichtet, für die Klarstellung des Sachverhalts in allen wesentlichen Punkten zu sorgen, insbesondere auch für die Überprüfung eines eingeholten Sachverständigengutachtens. Behörden, wie Gerichte seien zwar an die eingeholten Sachverständigengutachten nicht gebunden, dürften von ihnen aber nur in entsprechenden fachlich begründender Weise abweichen. Eine Sache sei dann spruchreif, wenn es dem Entscheidungsorgan gelungen ist, den beigezogenen Amtssachverständigen dazu zu veranlassen, die gegen das Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt in einer auch dem nichtfachkundigen Rechtsanwender einleuchtenden Weise zu widerlegen und das Entscheidungsorgan damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde bzw von Gerichten getroffenen Sachverständigenfeststellung in einleuchtender Weise detailliert darzulegen. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten könne mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und der Denkgesetze nicht in Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Demzufolge hätte das Vollzugsgericht auch im Sinne vorstehender Rechtsprechung - und unter der wohl berechtigten Annahme, dass zumindest das Vollzugsgericht nicht über das entsprechende fachlich begründende Wissen verfügt - eine unvertretbare und letztendlich missbräuchliche Ermessensausübung zu verantworten, weshalb auch eine erhebliche Rechtsfrage vorliege.
Hätte sich das Vollzugsgericht, wie notwendig, fachkundig mit dem beauftragten Privatsachverständigen-gutachten vom 24. April 2024 sowie der weiteren Stellungnahme vom 8. Juli 2024 auseinandergesetzt, so wäre das Vollzugsgericht - in fehlerfreier und rechtskonformer Beweiswürdigung - nur zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Missbrauchsgefährdung in der Person des Beschwerdeführers zum nunmehrigen relevanten Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) vorliege.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG ist der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag zu bewilligen, wenn unter anderem nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs 2 StVG) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
Die Vollzugsform des eüH setzt ein hohes Maß an Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft voraus. Im Rahmen der nach § 156c Abs 1 Z 4 StVG aufzustellenden Risikoprognose hinsichtlich eines Missbrauchs des eüH stellen bereits begangene strafbare Handlungen Risikofaktoren dar, die gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG neben den Wohnverhältnissen und dem sozialen Umfeld des Verurteilten in die Beurteilung der Missbrauchsgefahr einzufließen haben. Darüber hinaus sind etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilungen, der nunmehrige Lebenswandel und die Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft als weitere Aspekte zu berücksichtigen. Dabei besteht für die Strafvollzugsbehörden ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen die Entscheidung anhand der gesetzlichen Kriterien zu begründen ist ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 mwN).
Die Gewährung eines eüH ist mit einem entsprechenden Vertrauensvorschuss verbunden, zumal keine dem geschlossenen Vollzug vergleichbare physische Überwachungsmöglichkeit besteht. Missbrauchsgefahr liegt demnach dann vor, wenn jeweils aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verurteilter den eüH zur Begehung einer strafbaren Handlung ausnützt, flüchten wird oder diese Vollzugsform im konkreten Fall sonst nicht mit den Vollzugszwecken (§ 20) in Einklang gebracht werden kann (
Gegenständlich wich das Erstgericht weder von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab, wonach eine negative Missbrauchsprognose zur Ablehnung eines Antrags auf eüH führt, noch wurden dabei vorzunehmende Ermessensentscheidungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens bzw in unvertretbarer Weise getroffen, stellt doch - wie bereits ausgeführt - die Annahme mangelnder Paktfähigkeit sowie Frustrationstoleranz eine tragfähige Grundlage für die Annahme einer negativen Verlässlichkeitsprognose dar.
Unter Bezugnahme auf das durch mehrere teils einschlägige Vorverurteilungen massiv getrübte Vorleben des Beschwerdeführers, wobei zuletzt aufgrund von Tatbegehung während offener (und bereits auf fünf Jahre verlängerter) Probezeiten auch der Widerruf gewährter Strafnachsichten erfolgte, dessen Verweigerung von Deliktsbearbeitung, seines sogar im Rahmen der Erhebungsgespräche wiederholt zutage getretenen aggressiv aufbrausenden Verhaltens sowie dessen bereits in der Vergangenheit – konkret im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz im Zusammenhang mit der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen statt Ersatzfreiheitsstrafe – demonstrierten fehlenden Paktfähigkeit, hat das Erstgericht im Rahmen der gesetzlichen Parameter eine nachvollziehbare und schlüssig begründete Entscheidung innerhalb des zustehenden Ermessensspielraums getroffen.
Soweit der Beschwerdeführer auf ein von ihm vorgelegtes Privatsachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen verweist, ist er zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Privatgutachten nicht um ein Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG, sondern um ein sonstiges Beweismittel iSd § 45 AVG handelt ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 3; § 46 Rz 5 mwN), sodass seine – auf Amtssachverständigengutachten bezogenen – Ausführungen schon deshalb ins Leere gehen.
Das vorgelegte - wie alle Beweismittel gemäß § 45 Abs 2 AVG der freien Beweiswürdigung unterliegende - Privatgutachten lässt – ebenso wie die Beschwerdeausführungen - bereits Ausführungen zur fachlichen Eignung des „Sachverständigen“ Dipl.Päd. F*, Bed. MA, welcher lediglich für die Fachgebiete Pädagogik im allgemeinen, Schulen bzw Kurse aller Art, Heilpädagogik und Erziehungsberatung in die Sachverständigenliste eingetragen ist, wobei lediglich die Auswahl der Untersuchungen für die Befunderhebung „in Absprache“ mit dem für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragenen Dr. H* erfolgt sein soll, zur Beurteilung der Eignung des Beschwerdeführers für den eüH vermissen, sodass bereits dessen Sachkunde nicht feststeht und überdies unklar bleibt, weshalb das Gericht – nach Ansicht des Beschwerdeführers – nicht über die Fachkenntnis zur Erfüllung dieser ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabe verfügen soll.
Der im Privatgutachten – aus diversen Testverfahren, aber auch aus dem persönlichen Gespräch – gezogene Schluss, dass sich A* compliant präsentiere, Refelxionsfähigkeit beobachtet werden könne und sich im Gespräch keine Hinweise auf eine erhöhte Aggressionsbereitschaft gezeigt hätten und dieser daher für den eüH geeignet sei (ON 35 S 25 ff im eüH-Akt), wurde vom Erstgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Einschätzung des Vollzugsgerichts, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei der vorgenommenen Testung ein angepasstes Verhalten an den Tag gelegt habe, steht – wie vom Erstgericht angeführt – auch in Einklang mit der im vorgelegten Privatgutachten selbst enthaltenen Ergebnisinterpretationen der klinischen Psychologin G*, MSc (ON 35 S 15 und 18 ff), wenngleich sich weder diese Ergebnisinterpretation noch eine Auseinandersetzung mit dieser in der gutachterlichen Zusammenfassung (ON 35 S 23 ff) oder in der Stellungnahme des Dipl.Päd. F*, BEd. MA vom 8. Juli 2024 wiederfindet, weshalb auch die Schlüssigkeit dieses Privatgutachtens jedenfalls in Frage zu stellen ist. Im Übrigen spricht - wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt – bereits das vom Beschwerdeführer in den Erhebungsgesprächen demonstrierte Verhalten für die vom Erstgericht gezogenen Schlüsse.
Darüber hinaus übergeht der Beschwerdeführer, dass es sich dabei keinesfalls um den einzigen gegen seine – für die Bewilligung eines eüH erforderliche – Verlässlichkeit sprechenden Umstand handelt, sodass auch unter Außerachtlassung dieser Erwägungen, die erstgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden ist.
Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass es sich bei der iSd § 156c Abs 1 Z 4 StVG vorzunehmenden Risikoprognose um eine vom Vollzugsgericht (bzw der Behörde) selbst - unter Einbeziehung sämtlicher oben bereits angeführten Parameter (Gefährlichkeit, Anlasstat, frühere Verurteilungen, nunmehriger Lebenswandel, ua) - vorzunehmende Einschätzung (vgl Drexler/Weger , StVG 5 § 156c Rz 14 ff mwN) handelt, für welche auch keine dem Gericht nicht ohnehin zukommenden Fachkenntnisse erforderlich sind, sodass das Erstgericht keinesfalls verhalten war, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Zusammenfassend vermögen die gegen die erstgerichtliche Würdigung der vorliegenden - vom Vollzugsgericht zutreffend wiedergegebenen – Verfahrensergebnisse gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers keine Mängel in der Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts, das sich nicht etwa unreflektiert auf das getrübte Vorleben gestützt, sondern vielmehr unter Abwägung aller wesentlicher Entscheidungsparameter eine gut begründete Prognose erstellt hat (vgl Drexler/Weger StVG 5 § 156c Rz 16 mwN), aufzuzeigen.
Da die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger , StVG 5 § 156d Rz 5 mwN), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise