Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 18. Oktober 2024, GZ 190 Bl 79/24h 5, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 1.2) gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt Wien Simmering vom 29. Mai 2024, GZ **, mit dem sein Antrag auf Vollzug der über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2021 (rechtskräftig seit 1. April 2022), AZ **, verhängten siebenmonatigen Freiheitsstrafe in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 1.3), nicht Folge.
Begründend ging das Erstgericht wortwörtlich von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien AZ ** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit unter einem gefassten Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 und 3 StGB iVm § 4 94a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.11.2018 zu ** gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Demnach hat der Angeklagte am 9.6.2021 in ** B* I./ durch Versetzen mehrerer Schläge mit der Faust gegen deren Körper, wodurch diese Hämatome im Gesichtsbereich sowie an beiden Armen und Beinen sowie Abschürfungen am rechten Oberarm erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt; II./ dadurch, dass er sie am Arm ergriff und in die Wohnung zog, sohin durch Gewalt zum Mitkommen in die gemeinsame Wohnung genötigt.
Der Beschwerdeführer weist insgesamt sechs Vorstrafen auf, von denen zur gegenständlichen Verurteilung drei einschlägiger Natur sind.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine für den Vollzug nach § 156c StVG geeignete Unterkunft in der **, die auch von seiner Lebensgefährtin bewohnt wird. Die Unterkunft ist zum Vollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest geeignet.
Dem Antrag liegt ein Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte der Firma C* vor. Dem Erhebungsbericht von Verein Neustart ist hierzu entnehmen, dass A* dort lediglich regelmäßig Kontroll- und Fortbildungstermine wahrzunehmen hat. Vom Verein Neustart durfte seitens A* kein Kontakt zu dieser Firma aufgenommen werden, somit konnte auch nicht eruiert werden, in welchem Intervall und an welchem Ort diese Termine stattfinden sollen. Es konnte somit nicht geklärt werden, ob es sich hierbei um eine geeignete Beschäftigung gern § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG handelt.
A* verdient ca. € 1.600,00 netto pro Monat, seine Lebensgefährtin trägt finanziell zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bei, wobei eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers besteht, um die notwendigen Kosten zur Lebensführung überhaupt decken zu können. A* hat Unterhaltszahlungen zu leisten, auch bestehen Unterhaltsrückstände, wobei die genaue Höhe nicht bekannt ist. A* hat auch weitere Schulden, so zB eine Verwaltungsstrafe von € 1.000,00 aufgrund eines Aufenthaltsverbotes. Ob die Voraussetzungen des § 156c Abs 1 Z 12 lit c StVG erfüllt sind, ist daher ebenso fraglich.
Aufgrund der Beschäftigung genießt er Kranken- und Unfallversicherungsschutz.
Der mit dem Verurteilte in einem gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin hat ihre schriftliche Einwilligungserklärung gem. § 156 Abs 1 Z 3 StVG abgegeben.
Der Beschwerdeführer hat Probleme mit dem Konsum von Alkohol. Seine letzte Tat steht mit dem Alkoholmissbrauch in Zusammenhang.
Beweiswürdigend stützt sich der Sachverhalt auf die durchgeführten Erhebungen, insbesondere auf jene des Vereins Neustart, den Eingaben des Beschwerdeführers und den aktenkundigen Urkunden.
Aus dem Bericht Neustart geht hervor, dass A* aus sozialarbeiterischer Sicht für den eüH nicht geeignet scheint, die aus folgenden, hier wörtlich zitierten Gründen: Bagatellisierung des Vorfalls durch das nahestehende Umfeld und auch des Opfers; Akute und ungeregelte Schuldenproblematik; stetig wechselnde Tagesbeschäftigungen (3 verschiedene Stellen in 3 Monaten); fehlende Unterhaltszahlungen gegenüber dem minderjährigen Sohn; Verwaltungsstrafe aufgrund widerrechtlichen Aufenthaltes auf dem österreichischen Bundesgebiet zwischen 2013 und 2020; fehlende flankierende Maßnahmen zum Opferschutz und Vorstrafen mit Gewaltdelikten gegenüber der Ex-Lebensgefährtin.
Der Einschätzung des Vereins Neustart, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines möglichen Missbrauchs beim Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH vorliegen, ist vollinhaltlich zustimmen, weshalb auch die darauf beruhenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid unbedenklich sind. Hervorzuheben ist, dass die Verurteilung wegen Gewalttaten gegenüber seiner Lebensgefährtin erfolgte und – den schlüssig dargestellten Erwägungen im Bericht Neustart folgend – davon ausgegangen werden muss, dass der Vollzug im gemeinsamen Haushalt mit dem Opfer eine zusätzliche Gewaltdynamik hervorrufen bzw. diese verstärken kann. Daran vermag weder die Zustimmung der Lebensgefährtin gem. § 156 Abs 1 Z 3 StVG etwas zu ändern, noch das das Opfer nunmehr behauptet, dass sie niemals Opfer von häuslicher Gewalt gewesen sei. Diese beschönigende, im Widerspruch zu der rechtskräftigen Verurteilung stehenden Angaben des Opfers gegenüber dem Verein Neustart, lassen vielmehr Zweifel darüber aufkommen, ob sämtliche Erklärungen des Opfers auch freiwillig erfolgten, zumal ihre Glaubwürdigkeit jedenfalls in Frage zu stellen ist.
Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffend der Arbeit seiner Lebensgefährtin und deren Verdienst vermag an dem Umstand nicht zu ändern, dass die finanzielle Situation des Beschwerdeführers ungeklärt ist und eine finanzielle Abhängigkeit von seiner Lebensgefährtin besteht.
Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Beratungsgespräch bei der Männerberatung wahrgenommen haben soll, noch die Tatsache, dass die Tat bereits drei Jahre zurückliegt, vermag die Bedenken, welche im Bericht Neustart dargelegt worden sind, zu entkräften. Daher erübrigt sich auch die Einholung eines – vom Beschwerdeführer beantragt – kriminalpsychologischen Sachverständigengutachtens. Abgesehen davon ist die Frage der Missbrauchsprognose eine Rechtsfrage, welche durch den Anstaltsleiter bzw. im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels durch das Gericht zu beurteilen ist und nicht durch einen Sachverständigen mit besonderer Sachkenntnis.
Dass der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit seinem Arbeitgeber nicht wünscht, kann diesem nicht negativ angelastet werden. Doch kann – mangels Mitwirkung – der Sachverhalt nicht vollständig erhoben und daher auch nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG vorliegen. Die gleiche Überlegung gilt für die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an seinen finanziellen Verhältnissen, sodass auch über die Voraussetzung nach § 156c Abs 1 Z 2 lit c StVG keine Feststellungen getroffen werden können. Daraus folgt, dass eine positive Feststellung, über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach den zitierten Bestimmungen nicht gegeben, werden kann, eine solche aber für die Bewilligung der eüH unabdingbar erforderlich ist und gegenständlich fehlt.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass der Beschwerdeführer insgesamt sechs Verurteilungen aufweise, von denen zur gegenständlichen Verurteilung drei einschlägiger Natur seien. Berücksichtige man ferner Art und Beweggrund der Anlasstat, so schlage auch diese zu seinem Nachteil aus. Wie das Oberlandesgericht Wien in seiner Berufungsentscheidung, AZ 21 Bs 338/21s, festhalte, handle es sich bei ihm um einen mehrfach vorbestraften Gewalttäter, der trotz wiederholtem Blick auf verspürtes Haftübel weiter delinquierte, und bei dem ein Umdenken betreffend seine Einstellung zur körperlichen Unversehrtheit (von Frauen) noch nicht stattgefunden habe. Aufgrund der vom Anstaltsleiter getroffenen Feststellungen zur Straftat und Persönlichkeit des Beschwerdeführers, welche nicht zu beanstanden seien, so wie zu den sonstigen allfälligen Risikofaktoren, sei ein Bewährungsversagen zutreffend in das Kalkül einbezogen worden und ließen die aufgezeigten Fakten eine positive Prognose gegenständlich nicht zu. Der Beschwerdeführer, der vehement die Risikoeinschätzung durch den Anstaltsleiter zu bekämpfen versuche, übersehe darüber hinaus, dass auch die Voraussetzungen nach § 156c Abs 1 Z 2 lit b und (erg:) lit c StVG fallbezogen nicht positiv bejaht werden könnten. Damit seien aber die Voraussetzungen für die Bewilligung des Strafvollzugs in Form des eüH nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der vorab unter Vorlage einer Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ON 7.1) darauf verweist, seit 18. November 2024 aktuell bei der Fa. D* GmbH beschäftigt zu sein. Er entschuldige sich nochmals für das in der Vergangenheit strafrechtlich relevante Fehlverhalten und sehe das diesbezügliche Unrecht ein. Seit der Tatbegehung seien jedoch mehr als 3½ Jahre verstrichen und habe er durch das Wohlverhalten während des gesamten Zeitraums aufgezeigt, dass er sich ungeachtet seines getrübten Vorlebens geändert habe und ein positiver Wandel seine Person betreffend eingetreten sei. Im konkreten Einzelfall sei mit einer neuerlichen strafrechtlichen Delinquenz nicht zu rechnen und lebe er mit seiner Lebensgefährtin in einer eheähnlichen Beziehung und habe es seit 2021 keine Vorfälle mehr gegeben, welche Anlass für eine weitere Anzeige gegeben hätten. Unter diesem Gesichtspunkt wäre daher die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens begründet gewesen, insbesondere um einen objektiven Nachweis der einer in seiner Person gelegenen günstigen Zukunftsprognose erbringen zu können. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass er nach wie vor mit dem damaligen Opfer in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenwohne und ihm seine Lebensgefährtin sein damaliges Verhalten verziehen habe. Er beschönige weder das Fehlverhalten in der Vergangenheit noch bagatellisiere er dieses und hätte er in diesem Zusammenhang auch mit der Männerberatung ein entsprechendes Beratungsgespräch aufgenommen. Durch die Nichteinholung des beantragten Gutachtens seien Verfahrensgrundsätze hintangestellt worden, deren Beachtung einer die Interessen des Verurteilten wahrenden Verfahrens im Sinne des Art 6 EMRK dringend geboten gewesen wäre. Die Anlasstat liege mittlerweile eine geraume Zeit zurück und sei auch die Probezeit von drei Jahren bereits abgelaufen, was zeige, dass er eine durchaus positive Einstellung zur Rechtsordnung entwickelt habe. Er sei nunmehr in einem ordentlichen Dienstverhältnis beschäftigt und bemüht, den Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen finanzieren zu können und nicht von seiner Lebensgefährtin finanziell abhängig zu sein. Soweit sich das Erstgericht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu AZ 21 Bs 338/21s beziehe, sei festzuhalten, dass diese bereits drei Jahre zurückliege und er sich seitdem wohlverhalten habe, sodass die damalige Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr zugrunde gelegt werden könne. Entgegen den Feststellungen und der Ansicht des Erstgerichts sei daher anzunehmen, dass er den Strafvollzug in Form des eüH nicht missbrauchen werde (ON 7).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Hat das Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt, darf das Oberlandesgericht Wien den Beschluss weder aufheben noch – um das Ermessen anders auszuüben – abändern ( Pieber in WK 2 StVG § 16a Rz 5; Drexler/Weger , StVG 5 § 16a Rz 2).
Die Bewilligung eines eüH hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen dieser Vollzugsform abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist. Dabei zu treffende Ermessensentscheidungen bewirken gemäß § 16a Abs 2 StVG keine Rechtswidrigkeit.
Gegenständlich war der Beschwerde bereits ein Erfolg zu versagen, weil die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, und das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 5 mwN).
Aus den Ausführungen des Erstgerichts kann erschlossen werden, dass dieses das Vorliegen einer geeigneten Beschäftigung sowie eines Einkommens, mit dem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, mangels näherer Informationen des (damaligen) Arbeitgebers, mit dem der Antragsteller keine Kontaktaufnahme wünschte, zum Ausmaß der Beschäftigung sowie mangels Mitwirkung des A* an seinen finanziellen Verhältnissen als nicht gegeben erachtete.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass im gegenständlichen Verfahren Neuerungsverbot besteht, weil Beschlüsse des Vollzugsgerichts das nicht als erste Instanz entscheidet nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können (vgl Pieber in WK 2 StVG § 121a Rz 3; OLG Wien, AZ 33 Bs 48/14x, 33 Bs 226/16a) und gemäß § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden ist. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seine aktuell seit 18. November 2024 aufrechte Beschäftigung bei der Fa. D* GmbH ist daher im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien ebenso unbeachtlich wie die mit dem Rechtsmittel und einem ergänzenden Schriftsatz vom 6. März 2025 hiezu vorgelegten Unterlagen (Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Lohnabrechnung November, Dezember 2024 und Jänner 2025 sowie ein Ausbildungsauftrag an eine Fahrschule). Die von ihm nicht beanstandeten Feststellungen des Vollzugsgerichts, wonach zum Zeitpunkt dessen Entscheidung ein geeignetes Beschäftigungsverhältnis nicht festgestellt haben werde können, beruhen darüber hinaus auf einer logischen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (BS 4 iVm BS 2), sodass bereits die Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 2 lit b StVG nicht gegeben war.
Da wie bereits erwähnt die in §§ 156b und 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung des eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen und bereits das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt, war dem Rechtsmittel bereits mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 2 lit b und c StVG ein Erfolg zu versagen, sodass sich ein Eingehen auf das weitere auf die zur Missbrauchsprognose (§ 156c Abs 1 Z 4 StVG) getroffene Ermessensentscheidung des Vollzugsgerichts bezogene Beschwerdevorbringen erübrigt.
Letztlich ist zum unter anderem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anzumerken, dass vor der Anordnung des Strafvollzugs im Fall eines abgelehnten eüH Antrags gemäß § 156d Abs 4 StVG kein die Vollstreckbarkeit hemmendes Rechtsmittel mehr offen sein darf (Drexler/Weger, StVG 5 § 156d Rz 9). Die Entscheidung über die vorläufige Hemmung der Vollzugsanordnung kommt dabei dem erkennenden Gericht zu (Pieber in WK 2 StVG § 3 Rz 28; Drexler/Weger StVG 5 § 156d Rz 8/1; OLG Wien AZ 23 Bs 25/19y und 33 Bs 110/14i), wobei in casu dem Antrag auf Hemmung (vgl hiezu auch das im Akt AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien erliegende Ersuchen des A* vom 6. November 2024) de facto entsprochen wurde.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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