Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ ** 48.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Vertreters der Oberstaatsanwaltschaft, StA Mag. Mascha, des Angeklagten A* sowie seiner Verteidigerin Mag. Ina Christine Stiglitz durchgeführten Berufungsverhandlung am 17. Februar 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** in Afghanistan geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB (A./1./a.), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A./2./) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren ebenso verurteilt wie gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von EUR 4.500, an die Privatbeteiligte B*.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Angeklagte in ** und **
A./ zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten seit Mai 2023 bis 17.12.2024 mit einer unmündigen Person, und zwar der am ** geborenen B*
1.) dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie dazu brachte mit ihm Anal- und Oralverkehr durchzuführen, und zwar
a) in zumindest fünf Angriffen Analverkehr und in zumindest zwei Angriffen Oralverkehr,
2.) in zumindest fünf Angriffen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er indem er sie in an den unbekleideten Brüsten streichelte und seinen Penis deren unbekleideter Vagina rieb;
B./ in der Zeit von April/Mail 2023 bis 17.12.2024 durch die unter A./ beschriebenen Tathandlungen und in der Zeit von 18.12.2024 bis 12.3.2025 dadurch, dass er B* dazu brachte mit ihm in neun Angriffen Analverkehr und in mehrfachen Angriffen Oralverkehr durchzuführen, wobei er anlässlich des Oralverkehrs einmal in den Mund und dreimal auf den unbekleideten Brustbereich der B* ejakulierte, und mehrfach seinen Penis an deren unbekleideter Vagina rieb und sie an der unbekleideten Brust streichelte jeweils mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, zumal er von der Mutter der B* mit deren Betreuung bzw Obhut betraut wurde, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend demgegenüber den langen Tatzeitraum, das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen, die Tathandlungen gegenüber der Stieftochter und die Vielzahl der Angriffe sowie die vom Opfer erlittene Erniedrigung im Zuge des Ejakulierens in den Mund bzw auf den unbekleideten Körper.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 9. Dezember 2025, GZ 14 OS 122/25k-4 ist nunmehr über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der Schöffensenat hat die besonderen Strafzumessungsgründe fast vollständig erfasst und angemessen gewichtet.
Zum Nachteil gereicht dem Angeklagten der in den negativen tatkausalen Folgen (siehe US 8) für das Tatopfer gelegene hohe Erfolgsunwert.
Einwandfrei hat das Erstgericht auch das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen sowie die Vielzahl der Tathandlungen als erschwerend gewertet. Denn auch die Anzahl der Tathandlungen innerhalb einer Verbrechenskategorie bestimmt den Schweregrad der Schuld und ist daher bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Dem weiteren Berufungsvorbringen zuwider ist die Ejakulation in den Mund oder auf den Körper des Mädchens sehr wohl als besonders erniedrigend zu werten (siehe Michel Kwapinski/Oshidari in StGB 15 § 201 Rz 13).
Versucht der Angeklagte den vom Erstgericht angenommenen zweijährigen Tatzeitraum zu relativieren, so ist dem entgegenzuhalten, dass die vom Erstgericht zwischen Mai 2023 und 17. Dezember 2024 festgestellten Tathandlungen von einem so hohen Handlungs und Gesinnungsunwert zeugen, dass die begehrte Herabsetzung der Sanktion nicht in Frage kommt.
Die vom Angeklagten behaupteten psychischen Erkrankungen begründen fallbezogen keinen Milderungsgrund.
Familiäre Verpflichtungen vermögen die Strafzumessung ebensowenig zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen.
Verurteilungsbedingte Einschränkungen des künftigen Familienlebens hat sich der Angeklagte selbst zuzuschreiben und führen zu keiner Reduzierung der Sanktion. Diese Folgen hätte der Angeklagte vor der Tat berücksichtigen müssen.
Den Milderungsgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels hat das Erstgericht, dem Ansinnen des Angeklagten zuwider, ohnehin maßgebliche Bedeutung beigemessen, andernfalls eine deutlich höhere Sanktion angemessen gewesen wäre.
Dass der Angeklagte sich im Verfahren kooperativ gezeigt habe, begründet ebenfalls keinen Milderungsgrund. Zusätzlich haben auch dringend gebotene generalpräventive Erwägungen bei der Straffindung Berücksichtung zu finden. So gilt es mit empfindlichen Freiheitsstrafen ein deutliches Signal nach außen zu senden, um potentiellen Tätern wie dem Angeklagten deutlich genug vor Augen zu führen, dass sexuell motivierte Tathandlungen zum Nachteil Minderjähriger auch zu spürbaren Sanktionen führen.
Letztlich scheitert auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche.
Gemäß § 1328 ABGB gebührt jemandem, der durch die strafbare Handlung zur Beiwohnung oder sonst zu einer geschlechtlichen Handlung missbraucht wird, nicht nur der Ersatz des erlittenen Schadens und des entgangenen Gewinns, sondern – zusätzlich – eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.
Zur Höhe ist nach ständiger Judikatur in Zivilrechtssachen das Schmerzengeld nach freier Überzeugung im Sinne des § 273 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als einmalige Gesamtentschädigung für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden hat, grundsätzlich global festzusetzen (vgl RIS-Justiz RS0031307). Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (vgl 2 Ob 295/01y; 7 Ob 281/02b; 2 Ob 83/14s).
Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen, wonach B* mehrfach Verletzungen im Bereich des Afters mit Blutungsfolgen und auch an starken Bauchschmerzen litt, sowie tatkausal ein hohes Maß an psychischer Belastung und das Vollbild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und gerafft insgesamt drei Tage starke, 8 Tage mittelstarke und 10 Tage leichte körperliche psychische Schmerzen erlitt, ist der Zuspruch von EUR 4.500, keinesfalls als erhöht zu betrachten.
Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
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