Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. Jänner 2026, GZ **-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Die Haftfrist endet am 17. April 2026.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* B* wurde – nach seiner Festnahme am 18. Jänner 2026 (ON 10.3, 3) und seiner Einlieferung in die Justizanstalt Eisenstadt am selben Tag um 13.30 Uhr (ON 10.2, 2) – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.7 und ON 1.11) am 19. Jänner 2026 die Untersuchungshaft zunächst aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO verhängt (ON 12, 5 und ON 13) und mit Beschluss vom 28. Jänner 2026 (ON 23, 3; ON 24) aus jenen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und 3 lit a und b StPO fortgesetzt.
Gegen den Fortsetzungsbeschluss richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung erhobene (ON 23, 3), in weiterer Folge zu ON 28 näher ausgeführte Beschwerde des Beschuldigten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304 [auch T3]).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS-Justiz RS0116421; RS0120817), ist A* B* – soweit für die Haftfrage relevant (zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl RIS-Justiz RS0120817 [T1], [T6] und [T7]) – dringend verdächtig, er habe zwischen Anfang 2024 und Ende 2025 in ** seine Ehegattin C* B* in zumindest acht Angriffen mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie zwischen vier bis fünf Mal pro Jahr trotz ihrer verbalen und körperlichen Gegenwehr, und teilweise obwohl sie dabei weinte, festhielt, seinen Penis in ihre Vagina einführte und sie vaginal penetrierte.
Der solcherart für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche, die Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB begründende dringende Tatverdacht fußt in objektiver Hinsicht insbesondere auf die den Beschuldigten belastenden Angaben seiner Ehegattin, die die von ihr im Rahmen ihr polizeilichen Zeugenvernehmung geschilderten (gewaltsamen) sexuellen Übergriffe (vgl ON 7.6, 4 ff) auch im Rahmen ihrer kontradiktorischen Einvernahme bestätigte (ON 26.2, 25 ff) und ihre Anzahl mit zumindest acht Angriffen präzisierte (aaO S 28 und S 48). Dass sie nicht schon früher Anzeige erstattete, vermochte sie unter anderem mit der Angst davor, anderenfalls Probleme mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu bekommen, zu erklären (ON 7.8, 2; ON 26.2, 21).
Ihre Angaben finden zudem in den Ausführungen der D* (ON 7.4, 3 ff), der sich C* B* zumindest teilweise anvertraut hatte, insoweit Deckung, als diese Zeugin den Angeklagten auch aus eigenen Beobachtungen als jähzornigen und gewaltbereiten Menschen beschreiben konnte, der „die Kontrolle über seine Familie“ haben wollte, sowie dem (schlechten) körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des (Vergewaltigungs-)Opfers (ON 7.2, 4). Von wiederholten Streitigkeiten zwischen den Elternteilen und Gewalthandlungen des Angeklagten gegenüber ihrer Mutter, die zumindest durch ein Lichtbild dokumentiert sind (vgl ON 7.10), wussten schließlich auch die gemeinsamen Kinder E* (ON 7.5, 4; ON 7.8, 5; ON 25.2, 15 ff) und F* B* (ON 7.3, 4) zu berichten.
Diese Verdachtslage vermochte der Beschuldigte, der zunächst Angaben zu den Vorwürfen verweigerte (vgl ON 9.6 und ON 12) und im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 3. Februar 2026 beteuerte, er habe seine Frau, wenn diese „keinen Sex haben wollte“, „zum Geschlechtsverkehr überreden können“ (ON 31.3, 5), nicht zu entkräften.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite ist aus dem äußeren Tatgeschehen (vgl RIS-Justiz RS0098671; RS0116882) abzuleiten, musste es der Angeklagte ausgehend von der Reaktion seiner Ehegattin, die Geschlechtsverkehr nicht nur ausdrücklich ablehnte, sondern sich auch dagegen wehrte, indem sie ihn zu schlagen und wegzustoßen versuchte (ON 26.2, 28), teilweise auch weinte (aaO S 30), doch zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass er diese, indem er sie festhielt, sohin unter Anwendung von Körperkraft zur Überwindung ihres Widerstandswillens, zur Duldung des Beischlafes zwang, führte er doch zudem seinen Penis in ihre Vagina ein und penetrierte sie vaginal.
Ausgehend vom daher insgesamt im Sinne des § 173 Abs 1 StPO als dringend einzustufenden Tatverdacht in Richtung der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB liegen auch die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Angeklagte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmaß der dem Angeklagten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um eine abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Fall eines Schuldspruchs. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die in § 173 Abs 3 erster Satz StPO genannten Umstände in Rechnung gestellt werden ( Kirchbacher/Rami , WK-StPO § 173 Rz 31 f mwN).
Ausgehend von diesen Prämissen bietet daher bereits der anzuwendende Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe nach dem Strafsatz des § 201 Abs 1 StGB einen erheblichen Fluchtanreiz, wobei fallkonkret gerade auch ins Kalkül zu ziehen ist, dass der Beschuldigte bereits vor seiner Inhaftierung arbeitslos gemeldet war (ON 12, 4) und, wenngleich er seit kurzem die österreichische Staatsbürgerschaft aufweist, weiterhin über (nahe) Familienangehörige in Syrien verfügt, die er gerade erst besucht hatte (ON 6, 1; ON 7.8, 3; ON 10.3, 2 f). Unter Berücksichtigung dessen, dass die soziale und auch wirtschaftliche Integration im Inland zufolge der im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Straftaten erfolgten Loslösung vom Familienverbund in Österreich beeinträchtigt ist (vgl etwa die gegen ihn erlassene einstweilige Verfügung vom 14. Jänner 2026 [ON 28.2]), und er – auch wenn dies in der Beschwerde letztlich unsubstantiiert in Zweifel gezogen wird - bereits äußerte, nicht in Österreich verbleiben zu wollen, sondern sich während der Verhandlung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ausland aufhalten wolle (ON 10.2, 3), ist vom Bestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr auszugehen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft habe diesen Haftgrund ursprünglich nicht einmal zur Begründung ihres Haftantrages herangezogen (vgl aber ON 1.7), schadet im Übrigen nicht und vermag das dargelegte Kalkül nicht zu erschüttern.
Auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO liegt unzweifelhaft vor. Denn der Beschuldigte steht nicht nur in Verdacht über einen längeren Zeitraum seine Ehegattin zumindest acht Mal vergewaltigt zu haben, sondern zeigte – wie von den Zeugen C*, E* und F* B* (ON 7.3; ON 7.5; ON 7.6) sowie D* (ON 7.4) beschrieben - auch sonst ein gewalttätiges Verhalten, sodass mit Blick auf dessen jähzornigen Charakter und dem Umstand, dass er für den Fall, er werde gezwungen das Haus zu verlassen oder man werde ihm die Kinder entziehen, zumindest damit drohte, das Haus anzuzünden (ON 7.2, 3; ON 26.2, 20 f), die konkrete Gefahr besteht, er werde auf freiem Fuß ungeachtet des aktuell wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere gegen dieselben Rechtsgüter der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung sowie von Leib und Leben gerichtete strafbare Handlungen mit schweren (und somit auch mit nicht ganz leichten) Folgen begehen, wie die ihm nunmehr angelasteten Straftaten mit schweren Folgen (vgl Nimmervoll, Haftrecht 3Z 681 mwN zur Einordnung des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB als solche sowie RIS-Justiz RS0134129 [T4] zur Rechtsguteinschlägigkeit dieses Verbrechens zu Gewaltdelikten).
Die vorliegenden Haftgründe sind – unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen – als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können.
Denn die bloße Abnahme der Reisedokumente ist ebensowenig geeignet das tatsächliche Absetzen des Beschuldigten in das Ausland verlässlich hintanzuhalten, wie bloße Weisungen oder die bereits erlassene einstweilige Verfügung ausreichend geeignet sind, den Beschuldigten von weiteren (massiven) Übergriffen gegen dessen Ehegattin, nicht zuletzt aus Rache wegen deren Anzeige, abzuhalten.
Da eine Unverhältnismäßigkeit der seit 18. Jänner 2026 andauernden Haft weder zur Bedeutung der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion angesichts des bereits genannten Strafrahmens außer Verhältnis steht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Wirksamkeit dieses Beschlusses beruht auf § 175 Abs 2 Z 3 StPO, wobei über eine allfällig darüber hinausgehende Fortsetzung der Untersuchungshaft vor Ablauf der Frist neuerlich zu entscheiden ist, sofern nicht einer der Fälle des § 175 Abs 3, Abs 4 und Abs 5 StPO eintritt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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