Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 83 Abs 1 StGB, AZ ** des Bezirksgerichts Josefstadt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Delegierung nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird Folge gegeben.
Der Akt wird dem Bezirksgericht Josefstadt abgenommen und dem Bezirksgericht Krems an der Donau zugewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (vgl RISJustiz RS0124938).
Begründung
Mit Strafantrag vom 7. November 2025 (ON 3) legt die Staatsanwaltschaft Wien A* B* das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last.
Demnach soll A* B* am 7. September 2025 in ** C* B* vorsätzlich am Körper verletzt haben, indem er der Genannten ins Gesicht schlug, wodurch diese zu Boden fiel und weiters mehrere Schläge gegen den Kopf versetzte, wodurch die Genannte eine Kopfprellung, eine Blutunterlaufung unter dem linken Auge, Hämatome an der Oberarminnenseite, Hämatome am rechten Oberarm innen und außen, Hämatome am rechten Unterarm, ein Hämatom am linken Handrücken, ein Hämatom an der linken Ellenbeuge innen mehrere Hämatome am linken Oberarm, einen Kratzer am Nacken und ein Hämatom am rechten Knie erlitt.
Über Anregung des Bezirksgerichts Josefstadt stellte die Staatsanwaltschaft Wien einen Antrag auf Delegierung an das Bezirksgericht Krems an der Donau (ON 1.3). Die Oberstaatsanwaltschaft Wien äußerte sich zustimmend zum Delegierungsantrag. Der Angeklagte äußerte sich nicht (Zustellung zur Äußerung ON 1.4).
Das dem Oberlandesgericht Wien in § 39 erster Satz StPO eingeräumte Ermessen zur Delegierung ist auf Grund des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf den gesetztichen Richter (Art 83 Abs 2 BVG) restriktiv auszulegen (vgl Nordmeyer , WK-StPO §§ 28, 28a Rz 2; Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 3).
Demnach stellen weder der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten hinreichend wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777 [zuletzt **]; vgl auch Oberlandesgericht Wien **). Ein wichtiger, die Zweckmäßigkeit der Delegierung rechtfertigender Grund kann allenfalls darin gelegen sein, dass die Erledigung einer Strafsache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand durch ein anderes Gericht erfolgen kann. Solche Umstände können im Wohnort von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht vernommen werden sollen, aber auch in der Notwendigkeit der Vornahme eines Lokalaugenscheins gelegen sein (RIS-Justiz RS0097052). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Sprengel des Gerichts, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, kann als wichtiger Grund angesehen werden, weil durch die Zuweisung die erheblichen Vorführkosten vermieden werden können (RIS-Justiz RS0097069). Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO können sich daher auch aus prozessualen Zweckmäßigkeitserwägungen, wie insbesondere Kostenersparnis und Verfahrensbeschleunigung ergeben, wenn sich der Lebensmittelpunkt des Angeklagten und der Aufenthalt der meisten Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichts befindet (vgl Nordmeyer , WKStPO §§ 28, 28a Rz 9; Oshidari, WKStPO § 39 Rz 3).
Gegenständlich sind nach der Aktenlage der Angeklagte sowie der Zeuge D* in ** wohnhaft, das Opfer C* B* lebt (mittlerweile) in **, wo auch Anzeige erstattet wurde. Anhaltspunkte für in ** wohnhafte Zeugen gibt es nicht. Damit liegt bei einer Gesamtbetrachtung ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO vor, der die angestrebte Delegierung ausnahmsweise tatsächlich rechtfertigt.
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