Der Umstand, daß der Beschuldigte im Sprengel des Gerichts, dem die Strafsache zugewiesen werden soll, eine längere Freiheitsstrafe verbüßt, kann als wichtiger Grund im Sinne des § 62 StPO angesehen werden, weil durch die Zuweisung die erheblichen Vorführkosten vermieden werden können.
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