Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, der Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christian Eltner und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Celar Senoner Weber Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Unfallheilbehandlung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 15.10.2025, ** 17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat sich bei dem Dienstunfall vom 18.1.2003 eine Stichwunde am Hals mit Durchtrennung der Nackenmuskulatur, eine Stichwunde im Bereich der Achselhöhle, eine Schürfwunde am Rücken und eine Verletzung der Schild und Mundspeicheldrüse zugezogen.
Mit Bescheid vom 14.5.2025 sprach die Beklagte aus, dass die Behandlungen bei Dr. C* am 8.3.2024 und 21.6.2024 keine Folgebehandlungen nach dem Dienstunfall vom 18.1.2003 seien. Unfallheilbehandlung gemäß § 96 B KUVG werde nicht gewährt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger sei seit rund 20 Jahren aufgrund des Dienstunfalls in Behandlung bei Dr. C*. Die Folgen des Dienstunfalls seien nach wie vor vorhanden und bedürften therapeutischen Behandlungen, deren Kosten die Beklagte zu tragen habe.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet im Wesentlichen ein, der Kläger sei überwiegend wegen akausaler Beschwerden in Behandlung bei Dr. C*. Die vorübergehende Nervenlähmung liege über 20 Jahre nach dem Dienstunfall nicht mehr vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger in Bezug auf seinen Arbeitsunfall vom 18.1.2003 die Kosten der Behandlungen bei Dr. C* am 8.3.2024 und 21.6.2024 gemäß den übermittelten Rechnungen zu ersetzen und dem Kläger gegenüber dafür Unfallheilbehandlung gemäß § 96 B KUVG zu gewähren, ab.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
„Beim Kläger findet sich ein psychiatrisch normaler Befund, neurologisch unauffällige Operationsnarben im Genick und am Hals mit Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, normaler neurologischer Status.
Der Dienstunfall des Klägers vom 18.01. (richtig:) 2003 war für die Leistungen des Dr. C*, Facharzt für Psychiatrie, vom 08.03.2024 und vom 21.06.2024, nicht kausal.
Der erste der genannten Befunde beschreibt degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und ein Zervikalsyndrom [...] , die nicht unfallkausal anzusehen ist. Dieses Zervikalsyndrom ist auch im zweiten Bericht aus dem Juni 2024 erwähnt, ebenso die Infektion mit dem Covid-Virus, in diesem Bericht wird aus der früheren Anamnese auch die frühere Verletzung angeführt, seitens derer jedoch keine Spätkomplikationen eingetreten sind.
Es gibt kein [en] Zusammenhang dieser Atteste mit dem gegenständlichen Unfall im Sinne einer kausalen Bedingung.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, Voraussetzung für die Gewährung einer Unfallheilbehandlung im Sinne des § 96 Abs 1 B KUVG sei, dass eine Kausalität zwischen dem Dienstunfall und der Behandlung vorliege. Dies sei jedoch basierend auf den getroffenen Feststellungen zu verneinen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben.
1.1. Das Erstgericht habe den vom Kläger beantragten Zeugen Dr. C*nicht einvernommen. Dieser hätte darlegen können, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger bei ihm in Behandlung gewesen sei. Die Einvernahme Dris. C* wäre insbesondere auch deshalb erforderlich gewesen, da der gerichtlich beigezogene Sachverständige Dr. D* in seinem Gutachten selbst ausführe, dass die „wenigen Zeilen“ der Berichte Dris. C* keine konkreten Auskünfte darüber geben könnten, ob der Kläger im Rahmen einer Unfallheilbehandlung bei Dr. C* in Behandlung gewesen sei. Dies hätte das Erstgericht auch gemäß § 87 Abs 1 ASGG amtswegig zu ermitteln gehabt.
1.2. Einen weiteren Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, dass das Erstgericht trotz eines entsprechenden Antrags kein Gutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie und Unfallchirurgie eingeholt habe. Dies zudem ohne jegliche Begründung, was einen Verfahrensmangel im Sinne eines Begründungsmangels darstelle. Bei ordnungsgemäßer Stattgebung des Antrages und Einholung der Gutachten wäre jedenfalls festzustellen gewesen, dass es sich bei den Terminen bei Dr. C* vorrangig um eine Unfallheilbehandlung gehandelt habe.
2. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende, gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären (vgl Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8 mwN). Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich dem vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird. Bei medizinischen Fachfragen kann es im Allgemeinen dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Außerdem ist zu beachten, dass das Gericht, da es im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fach- oder gar Spezialwissen verfügen kann, auf die Erkenntnisse des Sachverständigen angewiesen ist und sich im Allgemeinen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach eigenen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Demzufolge kann das Gericht im Regelfall davon ausgehen, dass ein Sachverständiger so weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (SVSlg 44.357; 44.369; vgl OLG Wien 9 Ra 80/18b = Der Sachverständige 2020/1).
Der Einvernahme der behandelnden Ärzte bedarf es im Allgemeinen nicht, zumal ein sachverständiger Zeuge im Prozess nur über Wahrnehmungen berichten, aber keine Bewertungen vornehmen darf, sodass durch seine Vernehmung ein Sachverständigengutachten nicht entwertet werden kann (RS0040598).
In Ausnahmefällen kann jedoch die Einvernahme der behandelnden Ärzte erforderlich sein, und zwar, wenn das Gericht dies im konkreten Einzelfall für eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf Sachverhaltsebene und zur schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen für erforderlich hält. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Einvernahme der behandelnden Ärzte vom Sachverständigen selbst angeregt wurde.
3. Im vorliegenden Fall untersuchte der vom Gericht beigezogene Sachverständige für Neurologie Dr. D* den Kläger persönlich und nahm auch in sämtliche vorgelegten Befunde, insbesondere in jene Dris. C* Einsicht. In diesen werde so der Sachverständige ein Cervikalsyndrom und eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule beschrieben (ON 11.1, 8). Ebenso berücksichtigt der Sachverständige einen rezenten Befund Dris. C* vom September 2025.
Er sah über ausdrückliches Befragen des Erstgerichts keine Notwendigkeit, Dr. C* einzuvernehmen, da dieser regelmäßig Befunde erstattet habe (ON 15.3, 2).
Nachvollziehbar führt der Sachverständige Dr. D* aus, dass bei dem Dienstunfall nicht die Halswirbelsäule beschädigt worden sei. Nahe dem Verletzungsbereich sei eine degenerative Veränderung der Halswirbelsäule eingetreten, die Schmerzen verursachen würde, jedoch akausal (nicht auf den Dienstunfall zurückzuführen) seien (ON 15.3, 2).
Verständlich legte der Sachverständige auch den Unterschied zwischen einem Verletzungstrauma und degenerativen Schäden dar (ON 15.3, 3) und erachtete letztlich auch den Informationsstand zur neurologischen Beurteilung ausreichend (ON 15.3, 4).
4. Unter Anwendung der zu Punkt 2. dargestellten Grundsätze war daher weder die Einvernahme Dris. C*, die der Sachverständige ausdrücklich für nicht notwendig erachtete, noch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (da es keinen Befund gäbe, der eine Komplikation oder Verschlechterung aufgrund anderer Krankheiten beschreibe [ON 15.3, 4]) erforderlich.
Entgegen den Berufungsausführungen begründete das Erstgericht auch, warum es von der Einholung weiterer Sachverständigengutachten absah (S 3 der UA).
5. Zusammengefasst liegen die behaupteten Verfahrensmängel nicht vor; weitere Berufungsgründe werden nicht ausgeführt. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
6.Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
7.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig. Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, kann auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RS0043061).
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