Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Marianne Zeckl Draxler und Dagmar Weiß in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Mag. Martin Ebner, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Sebastian Jackwerth Feige, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse , **, vertreten durch Mag. C*, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.4.2025, ** 48, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 731,90 (darin EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 9.2.2023 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin aus, dass sich der Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld für das Kind D* B*, geboren am **, um EUR 1.300,- reduziere, hiervon EUR 341,46 bereits von dem ausbezahlten Kinderbetreuungsgeld einbehalten worden sei und im Betrag von EUR 958,54 zurückgefordert werde (Beilage ./C).
Mit der dagegen erhobenen Klage brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie seit vielen Jahren an einer emotional instabilen Persönlichkeitsschwankung leide. Sie habe aufgrund ihrer psychischen Erkrankung einen Grad der Behinderung von 50 %. Ihr sei mit 17.2.2022 die Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung für ihr Kind D* B* entzogen wurde. Aufgrund dieser Umstände habe der geforderte Nachweis im Mutter-Kind-Pass nicht rechtzeitig übermittelt werden können. Sie habe sich in einer Ausnahmesituation befunden und sei aufgrund ihrer psychischen Erkrankung unfähig gewesen, Termine bei Ärzten einzuhalten und die Nachweise rechtzeitig vorzulegen. Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass die Klägerin an einer psychischen Erkrankung leide. Es sei zwar eine Erwachsenenvertretung für behördliche Angelegenheiten der Klägerin bestellt, allerdings ende der Handlungsspielraum der Vertretung dort, wo faktisch keine Vertretungshandlungen gesetzt werden könnten. Im vorliegenden Fall habe die Erwachsenenvertreterin nicht über den Mutter-Kind-Pass verfügt, da dieser bei der Kindesabnahme am 17.2.2022 dem Kinder- und Jugendhilfeträger ausgehändigt worden sei. Nach diesem Zeitpunkt hätten die Klägerin und ihre Erwachsenvertreterin keinen faktischen Zugriff mehr auf den Mutter-Kind-Pass gehabt und folglich die Nachweise nicht zeitgerecht erbringen können. Erst im Zuge der Recherchen nach Einbringen der gegenständlichen Klage habe die Erwachsenenvertretung erfahren, wo sich der Mutter-Kind-Pass befinde. Außerdem mangle es an der Compliance der Klägerin gegenüber ihrer Erwachsenenvertretung, weil die Klägerin aufgrund ihres Krankheitsbildes oft über mehrere Wochen und Monate nicht erreichbar sei. Die Erwachsenenvertreterin habe daher auch vor der Kindesabnahme nicht über den Mutter-Kind-Pass verfügt, da ihr dieser von der Klägerin nicht ausgehändigt worden sei.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung sowie die Feststellung, dass die Klägerin das Kinderbetreuungsgeld anlässlich der Geburt ihres Kindes in Höhe von insgesamt EUR 1.300,00 zu Unrecht erhalten habe und die Klägerin dazu zu verpflichten sei, den nach Einbehalt von EUR 341,46 noch aushaftenden Betrag von EUR 958,54 binnen vier Wochen an die Beklagte zurückzuzahlen. Die Nachweise der 7. bis 10. Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen seien nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingelangt. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 21.12.2021 über den am 9.12.2021 erfolgten internen Wechsel in der Erwachsenenvertretung der Klägerin informiert worden, gleichzeitig seien der Beklagten neben der Bestellungsurkunde die Seiten 8-9, 10-17, 20-21, 32-35 und 64-67 des Mutter-Kind-Passes übermittelt worden. Es seien nicht sämtliche für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes benötigten Untersuchungen durchgeführt worden. Die Klägerin sei mehrmals über die Erfordernisse des vollen Kinderbetreuungsgeldbezugs informiert worden, ebenso sei die Erwachsenenvertretung durch die Hinweise im Antragsformular davon in Kenntnis gewesen. Die Nachweispflicht sei auf die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertretung übergegangen, da dies von ihrem Aufgabenbereich umfasst sei. Es sei Pflicht und Aufgabe der Erwachsenenvertretung gewesen, auch die restlichen Nachweise rechtzeitig vorzulegen. Die Erwachsenenvertretung treffe auch die Pflicht, regelmäßige persönliche Kontakte zur Klägerin herzustellen; es habe sie daher die Obliegenheit getroffen, die Nachweise (mehrmals) von der Klägerin abzuverlangen. Zudem sei der Erwachsenenvertretung bekannt gewesen, dass sich der Mutter-Kind-Pass nach der Kindesabnahme nicht mehr bei der Klägerin befunden habe. Es wäre für die Erwachsenenvertreterin ein Leichtes gewesen, Kopien des Mutter-Kind-Passes beim zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger anzufragen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht Folgendes aus:
„1. Es wird festgestellt, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Kinderbetreuungsgeld für das Kind D* B*, geboren am **, nicht um EUR 1.300,- reduziert und die Klägerin nicht zum Rückersatz des an sie ausgezahlten Kinderbetreuungsgeldes in Höhe von EUR 958,54 verpflichtet ist.
2. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin den einbehaltenen Betrag von EUR 341,46 an Kinderbetreuungsgeld binnen 14 Tagen zu zahlen.
3. Das Klagemehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin 4 % Zinsen aus EUR 341,46 seit 9.2.2023 zu bezahlen, wird abgewiesen.“
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest. Darüber hinaus traf es auch in seiner rechtlichen Beurteilung (dislozierte) Tatsachenfeststellungen. Entscheidungsrelevant sind die dislozierten Tatsachenfeststellungen,
- dass die Erwachsenenvertreterin der Klägerin den Mutter Kind Pass aufgrund der psychischen Erkrankung und der mangelnden Compliance der Klägerin nicht erhielt und daher keine Möglichkeit hatte, die Nachweise rechtzeitig an die Beklagte zu übermitteln, sowie
- dass es für die Erwachsenenvertreterin aufgrund der krankheitsbedingten mangelnden Compliance der Klägerin nur ein Mal im November 2021 möglich war, ein persönliches Gespräch mit der Klägerin zu führen (Näheres dazu siehe Seite 7, vorletzter Absatz des angefochtenen Urteils).
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Klägerin seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung leide, die es ihr verunmögliche, die geforderten Nachweise im Mutter Kind Pass rechtzeitig an die Beklagte zu übermitteln. Der verspätet erbrachte Nachweis sei ihr daher nicht vorzuwerfen. Es sei auch kein vorwerfbares Verhalten der Erwachsenenvertreterin der Klägerin zu erkennen, das von der Klägerin zu vertreten wäre.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils (Spruchpunkte 1. und 2.) richtet sich die Berufung der Beklagten ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem erkennbaren Antrag, das angefochtene Urteil im zur Gänze klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte weder den vom Erstgericht ausdrücklich festgestellten Sachverhalt noch die in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils enthaltenen dislozierten Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts bekämpft. Auch diese dislozierten Tatsachenfeststellungen sind bei der Behandlung der Rechtsrüge der rechtlichen Beurteilung des Berufungssenats zugrunde zu legen. Die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0043110) nämlich nicht vom Aufbau eines Urteils ab, sodass auch – wie hier – in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen als Tatsachenfeststellungen zu behandeln sind (RS0043110 [T2]).
2. Die Beklagte steht zusammengefasst auf dem Standpunkt, der Erwachsenenvertreterin der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen habe, die Nachweise der 7. bis 10. Mutter Kind Pass Untersuchung der Beklagten rechtzeitig zu übermitteln. Dieser grobe Sorgfaltsverstoß der Erwachsenenvertreterin sei der Klägerin zuzurechnen.
Die Berufungswerberin behauptet auch rechtliche Feststellungsmängel und begehrt die aus Seite 6, letzter Absatz und Seite 7 oben der Berufung ersichtlichen zusätzlichen Feststellungen.
3. Die behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor. Sie sind überwiegend nicht mit den dislozierten Feststellungen des Erstgerichts in Einklang zu bringen, weshalb insofern Feststellungsmängel ausscheiden. Ausgehend von den erstgerichtlichen – insbesondere dislozierten – Feststellungen ist die Rechtsrüge der Beklagten nicht berechtigt.
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beklagte ihre rechtliche Argumentation nicht mit einem persönlichen Fehlverhalten der Klägerin begründet, sondern mit einem Fehlverhalten der Erwachsenenvertreterin der Klägerin, welches der Klägerin in Bezug auf die hier in Betracht kommenden Regelungen des § 7 Abs 2 und 3 KBGG idF BGBl I 2016/53 (im Folgenden kurz: KBGG) zuzurechnen sei. Auf die Frage, ob der Klägerin persönlich ein Fehlverhalten anzulasten ist, das ihr in Bezug auf die genannten Bestimmungen zum Nachteil gereicht, ist somit nicht im Detail einzugehen.
3.2. Klarstellend ist jedoch auszuführen, dass man im Hinblick auf die vom Erstgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung getroffene dislozierte Feststellung (vgl Seite 7, dritter Absatz des angefochtenen Urteils), wonach die Klägerin seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung leidet, die es ihr verunmöglicht, sämtliche vorgeschriebenen Untersuchungen des Kindes zu veranlassen und alle vorgeschriebenen Termine durchführen zu lassen sowie die geforderten Nachweise im Mutter Kind Pass rechtzeitig an die Beklagte zu übermitteln, zu dem rechtlichen Ergebnis gelangt, dass der verspätet erbrachte Nachweis der 7. bis 10. Mutter Kind Pass Untersuchungen nicht von der Klägerin im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 KBGG zu vertreten ist, weil ihr insofern - aufgrund ihrer psychischen Erkrankung, die kausal für die verspätete Übermittlung der Nachweise war - kein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden kann (vgl Schober in Sonntag/Schober/Konezny , KBGG 4 [2023] § 7 Rz 7 ff mwN).
3.3. Nach den dislozierten Feststellungen des Erstgerichts ist diese psychische Erkrankung der Klägerin aber auch der Grund dafür, dass ihre Erwachsenenvertreterin der Beklagten diese Nachweise nicht rechtzeitig übermittelt hat. In diesem Zusammenhang ist abermals auf die dislozierten Feststellungen zu verweisen, dass die Erwachsenenvertreterin der Klägerin den Mutter Kind Pass aufgrund der psychischen Erkrankung und der mangelnden Compliance der Klägerin nicht erhielt und daher keine Möglichkeit hatte, die Nachweise rechtzeitig an die Beklagte zu übermitteln, und dass es der Erwachsenenvertreterin aufgrund der krankheitsbedingten mangelnden Compliance der Klägerin nur ein Mal im November 2021 möglich war, ein persönliches Gespräch mit der Klägerin zu führen. Es kann damit auch der Erwachsenenvertreterin der Klägerin hinsichtlich des verspäteten Nachweises von Mutter Kind Pass Untersuchungen kein rechtlich relevanter Vorwurf im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 KBGG gemacht werden. Auch der von ihr verspätet erbrachte Nachweis der 7. bis 10. Mutter Kind Pass Untersuchungen war bedingt durch die psychische Erkrankung der Klägerin.
3.4. Ausgehend davon erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, ob der Klägerin ein ihrer Erwachsenenvertreterin vorwerfbares Verhalten im Anwendungsbereich des § 7 Abs 2 und 3 KBGG überhaupt zu ihren Lasten zuzurechnen wäre.
4. Der Berufung der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Die Beklagte hat der Klägerin die tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Ein Kostenzuspruch wie in der Berufungsbeantwortung beantragt „zu Handen der Vertreterin der Berufungsgegnerin“, hatte nicht zu erfolgen, weil es für einen solchen Kostenzuspruch keine gesetzliche Grundlage gibt (3 Ob 30/04i mit ausführlicher Begründung; in diesem Sinne auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.74 mwN).
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG zu beurteilen war. Die Auslegung von Urteilsfeststellungen im Einzelfall wirft regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (RS0118891). Dies gilt auch für die Frage, ob eine einzelne Ausführung in einem Urteil eine Tatsachenfeststellung ist oder nicht (RS0118891 [T8]; so auch jüngst 1 Ob 52/25s).
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