BundesrechtBundesgesetzeJustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union§ 42f

§ 42fZustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

In Kraft seit 01. Juni 2020
Up-to-date