Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Mag. A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juli 2025, GZ **-84.2, durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder gemäß § 294 Abs 4 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen – eine in Rechtskraft erwachsene Verweisung der Privatbeteiligten B* GmbH auf den Zivilrechtsweg enthaltenden - Urteil wurde Mag. A* des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und hierfür – unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung - nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Gleichzeitig sah das Erstgericht gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Mag. A* am 15. April 2024 in ** ein Gut, dessen Wert 5.000 Euro übersteigt, nämlich ein unter Eigentumsvorbehalt der B* GmbH stehendes Fahrzeug ** im Wert von zumindest 70.000 Euro, das ihm als Kreditnehmer von der B* GmbH anvertraut worden ist, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Fahrzeug um 70.000 Euro an die C* GmbH verkaufte und den Erlös für sich behielt.
Nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verzichtete Mag. A* in Gegenwart seines Verteidigers und nach Rücksprache mit diesem auf Rechtsmittel (vgl Hauptverhandlungsprotokoll ON 84.1 S 15, Aktenvermerk ON 84.4 S 1, Aktenvermerk des Vorsitzenden ON 1.98 und Eingabe des Verteidigers ON 95).
Ungeachtet dessen brachte der Angeklagte – neben einer bereits rechtskräftig zurückgewiesenen Nichtigkeitsbeschwerde (ON 99 und 108.3) - eine Berufung gegen dieses Urteil ein, welche auf eine Reduktion der Freiheitsstrafe abzielt (ON 97.2).
Ein nach Urteilsverkündung und Rücksprache mit dem Verteidiger von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0116751; RS0099945; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 8).
Bei unmittelbar nach der Rechtsmittelbelehrung abgegebenen Rechtsmittelerklärungen der Beteiligten handelt es sich um Vorgänge, die zwar in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen werden, aber nicht zu dieser gehören (RIS-Justiz RS0125616). Das Rechtsmittelgericht entscheidet im Fall der Urteilsanfechtung erforderlichenfalls in freier Beweiswürdigung über die Richtigkeit des diesbezüglichen Inhalts des Protokolls (vgl RIS-Justiz RS0131377 [T1]; vgl Danek/Mann, WK-StPO § 271 Rz 42/3 mwN).
Nachdem das Oberlandesgericht angesichts des dargestellten Akteninhalts keine Bedenken an der Protokollierung der Rechtsmittelerklärung des Mag. A* hat (vgl erneut Danek/Mann , aaO § 271 Rz 42/3), keine Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit infolge prozessualer Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten bestehen (vgl dazu auch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, ON 108.3) und sohin ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt, war die von diesem erhobene Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Bleibt anzumerken, dass, selbst wenn der Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelerklärung abgegeben hätte, die Berufung binnen drei Tagen nach der Verkündung des Urteils (§§ 284 Abs 1 iVm 284 Abs 1 StPO) anzumelden gewesen wäre. Die innerhalb dieses Zeitraums erstatteten Eingaben des Angeklagten (ON 85, 88 und 89) bringen aber keine Rechtsmittelanmeldung, sondern lediglich zum Ausdruck, dass er seine Verzichtserklärung unter dem Vorbehalt verstanden wissen wollte, dass „keine Berufung der Staatsanwaltschaft“ erhoben würde (vgl dazu bereits Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, ON 108.3). Eine Berufungsanmeldung hat der Angeklagte erst – wenngleich prozessual unbeachtlich - per E-Mail am 28. Juli 2025 (ON 91; zur prozessualen Unbeachtlichkeit von per E-Mail eingebrachten Rechtsmitteln vgl etwa RIS-Justiz RS0127859 [T3]; Murschetz , WK-StPO § 84 Rz 12) und in weiterer Folge durch persönliche Übergabe am 29. Juli 2025 (ON 94), sohin nach Verstreichen der dreitägigen Anmeldefrist beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingebracht, sodass diese jedenfalls auch als verspätet anzusehen wäre.
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