Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom (wohl gemeint:) 8. Jänner 2026, GZ ** 7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 25. Februar 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 9. November 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 15. Dezember 2025 vor (ON 3.3, 2).
Mit Beschluss vom 30. September 2025 lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht zu AZ ** die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und Z 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab. Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 24. Oktober 2025, AZ 30 Bs 306/25g, zurückgewiesen (Einsichtnahme im Wege des VJ-Registers).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Vollzugsgericht den am 9. Dezember 2025 gestellten Antrag des Strafgefangenen (ON 2) auf bedingte Entlassung nach § 46 (ergänze: Abs 1) StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, zu ON 9 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (siehe auch ON 8), die nicht berechtigt ist.
Eine gerichtliche Entscheidung über die bedingte Entlassung zu einem gesetzlich normierten Stichtag entfaltet Einmaligkeitswirkung, weshalb derartige Anträge nicht beliebig oft wiederholt werden dürfen. Nur eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände ermöglicht trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Überprüfung. Ein auf Grundlage identer Verhältnisse neuerlich eingebrachter Antrag ist wegen entschiedener Rechtssache a limine zurückzuweisen ( Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31).
Da der Strafgefangene in seinem (noch vor Erreichen des Zwei-Drittel-Stichtags neuerlich gestellten) Antrag keine neuen entscheidungsrelevanten Umstände aufzeigt und mit Blick auf die kurze Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe auch keine ein anderes Ergebnis erwarten lassende Änderung durch Zeitablauf auszumachen ist, lagen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung nicht vor, weshalb der Antrag des A* aufgrund der Sperrwirkung des rechtskräftigen Beschlusses vom 30. September 2025 bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen wäre.
Bleibt anzumerken, dass die vom Erstrichter betreffend seiner Anhörungspflicht vertretene Rechtsansicht angesichts der mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen Änderung des § 153 StVG (BGBl I 2025/25) verfehlt ist. Da eine Entscheidung in der Sache gegenständlich nicht geboten war, blieb dieser Rechtsfehler ohne Auswirkungen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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