Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 30. September 2025, GZ ** 6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene nigerianische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 25. Februar 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 9. November 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 15. Dezember 2025 erfüllt sein (ON 2.3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 und 2 StVG aus spezialpräventiven Gründen ab.
Nach Bekanntmachung der abweislichen Entscheidung, Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung und Ausfolgung einer Ausfertigung des Beschlusses erklärte A*, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 7, 1).
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2025 erhob der Strafgefangene Beschwerde gegen die abweisliche Entscheidung des Vollzugsgerichts (ON 8).
Da die von einer prozessfähigen Person abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, unwiderruflich ist (RISJustiz RS0099945), steht A* ein Rechtsmittel nicht (mehr) zu, weshalb die Beschwerde nach § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG als unzulässig zurückzuweisen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
Rückverweise