Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 19. November 2024, GZ *-7, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine am 18. Oktober 2024 beim Landesgericht für Strafsachen Graz einglangte Beschwerde des gemäß § 21 Abs 2 StGB Untergebrachten A* (ON 1) mit der dieser sich über Vollzugsangelegenheiten „im Arbeit macht Frei-Lager **“ und zwar konkret darüber, dass 1.) anlässlich einer Zellenkontrolle am 4. Oktober 2024 ein gewaltiger „Saustall“ in Form von Verwüstungen hinterlassen worden, 2.) am 8. Oktober 2024 eine Übermittlung von Unterlagen an das BFG nicht per Telefax durchgeführt worden und 3.) am 12. Oktober 2024 in der Krankenabteilung keine entsprechende Durchsage erfolgt und dadurch sein Hofgang entfallen sei, als unzulässig zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht zusammengefasst aus, dass zu sämtlichen Beschwerdepunkten jeweils kein dem Anstaltsleiter zuzurechnendes Verhalten, sondern das Verhalten von Justizwachebeamten kritisiert werde. Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen habe gemäß § 121 Abs 1 StVG der Anstaltsleiter zu entscheiden, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 2. Jänner 2025 (ON 9), mit der dieser - neben einer neuerlichen Darstellung der bereits in der verfahrenseinleitenden Eingabe monierten Vorgänge - zusammengefasst darauf verweist, dass der Anstaltsleiter von den kritisierten Vorgängen unterrichtet sei und nichts dagegen unternehme, somit sei dieser davon betroffen. Er bestehe weiters auf eine mündliche Anhörung bzw einen Videochat, worauf er einen gesetzlichen Anspruch habe.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Das Vollzugsgericht wiederum entscheidet gemäß § 16 Abs 3 StVG über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Über Beschwerden gegen das Verhalten von Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat der Anstaltsleiter zu entscheiden (§ 121 Abs 1 StVG).
Gemäß § 6 AVG - der aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt – hat eine Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Frage der Zuständigkeit ist somit „eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens“ (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien in std Rsp, zuletzt etwa 32 Bs 352/24k, 32 Bs 266/24p, 32 Bs 229/24x).
Wie vom Vollzugsgericht zutreffend erkannt, richtet sich die verfahrenseinleitende Beschwerde des A* (ON 1) nicht gegen eine nach § 16 Abs 3 StVG bekämpfbare Entscheidung, Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters, da faktisches Verhalten von Justizwachebeamten („Verwüstung“ des Haftraumes anlässlich einer Zellenkontrolle; Nichtvornahme einer Übersendung per Telefax; Nichtvornahme einer Durchsage für die Krankenabteilung) beanstandet wird.
Über Beschwerden gegen ein Verhalten eines Strafvollzugsbediensteten entscheidet aber – wie bereits ausgeführt – der Anstaltsleiter. Eine direkte Anrufung des Vollzugsgerichts in dieser Angelegenheit ist daher nicht zulässig ( Pieber in WK 2StVG § 121 Rz 1; OLG Wien 32 Bs 292/22h, 32 Bs 229/24x, 132 Bs 162/17v, 132 Bs 301/17k, 132 Bs 275/17m ua).
Nachdem sohin (derzeit) keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben ist, wird dieses die Beschwerde des A* (ON 1) zuständigkeitshalber dem Leiter der Justizanstalt ** zu überweisen haben.
Dem in der Beschwerde enthaltenen Begehren auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist schließlich zu entgegnen, dass gemäß § 39 Abs 2 zweiter Satz AVG, der nach § 17 Abs 2 Z 1 StVG zur Anwendung kommt, es im Ermessen der Behörde liegt, von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Fallkonkret ist aber weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch dem Akteninhalt abzuleiten, dass dem Grundsatz der materiellen Wahrheit unter Wahrung des Parteiengehörs dadurch besser und effizienter entsprochen werden kann (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 26 mwN) und erscheint eine solche schon mit Blick auf die fehlende Zuständigkeit des Vollzugsgerichts nicht geboten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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