Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 11. Dezember 2025, GZ 71 Bl 100/25k-13, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Beschwerde des Strafgefangenen A* gegen die vom Leiter der Justizanstalt Suben unterlassene Überstellung ins Krankenhaus B* zur Durchführung einer Blasenkatheter-Operation als unzulässig zurück.
Begründend führte das Erstgericht nach wörtlicher Wiedergabe der Beschwerde sowie der Stellungnahme des Anstaltsleiters – soweit relevant - wortwörtlich wiedergegeben aus wie folgt:
Auszugehen ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt :
Der Bf wurde mit Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 4.9.2024 zu ** zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 8 Monaten wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB verurteilt (Strafregisterauskunft ON 4).
Am 01.09.2025 wurde A* gemäß § 10 StVG von der Justizanstalt Stein zum weiteren Strafvollzug in die Justizanstalt Suben überstellt. Das errechnete Strafende ist der 06.07.2027. Die Hälfte der Freiheitsstrafe wird am 06.03.2026 vollzogen sein, zwei Drittel werden am 16.08.2026 verbüßt sein (IVV-Auszug ON 3).
Der Bf war am 4.9.2025 bei Dr. C* in der JA Suben zur Zugangsuntersuchung. Nach einem auffälligen Redeschwall versuchte der Bf von Dr. C* eine Überweisung auf die Urologie zur Anlegung eines suprapubischen Blasenkatheters zu erlangen. Dr. C* erklärte dem Bf die damit verbundene Problematik und kam mit dem Bf überein, dass Dr. C* den Bf vorher beim Urologen Dr. D* in ** vorstellen werde. Nachdem auch der Urologe Dr. D* die Anlage eines suprabubischen Katheters beim Bf für nicht indiziert hielt, erhob dieser sodann u.a. gegen die ihn behandelnden Ärzte Vorwürfe des Pfusches (Stellungnahme Dr.is C*, AS 3f und Befund Dr.is E*, AS 7, jeweils in ON 7).
Die diesbezüglichen Feststellungen gründen auf den bei den einzelnen Feststellungen angeführten Zitatstellen, aus denen sich keine entscheidungsrelevanten Widersprüche ergeben haben, weshalb auch weitere Erhebungen nicht geboten waren:
Strafgefangene und Untergebrachte können u.a. wegen Verletzung eines subjektiven Rechtes durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (hier: die unterlassene Überweisung zur Katheter-OP in das KH B*), Beschwerde an das Vollzugsgericht erheben (§ 16 Abs. 3 Z 2 StVG). Gem. § 66 Abs. 1 StVG ist für die Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Strafgefangenen Sorge zu tragen und deren Gesundheitszustand und Körpergewicht zu überwachen, welche Bestimmung sohin ein entsprechendes subjektives-öffentliches Recht statuiert ( Drexler/Weger, StVG 5 , Rz 1 zu § 66 mwN).
Damit ist für den Bf jedoch nichts gewonnen, da er mit seiner Eingabe - soweit hier von Relevanz (zu den zahlreichen weiteren Beschwerdepunkten dieses Bf, s. die hg. Vfg. v. 3.10.2025, ON 2) - Art und Umfang der ärztlichen Behandlung (deren medizinische Indikation) anspricht, sohin Umstände, die seine ärztliche Behandlung/Betreuung in der JA Suben betreffen und damit aber Umstände, die lediglich in einem Aufsichtsbeschwerde- nicht aber in einem Administrativbeschwerdeverfahren durchsetzbar sind, und zwar auch dann nicht, wenn subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen/Untergebrachten (der Bf spricht inhaltlich § 66 Abs. 1 StVG an) berührt werden (§§ 16 Abs. 3 Z 1, 120 Abs. 1 2.Satz, 122 StVG [vgl. Drexler/Weger, StVG 5 , Rz 10ff zu § 120 mwN]).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da die gegenständliche Beschwerde aber (auch) in Ansehung der dort erhobenen Ausführungen betreffend den Anstaltsleiter der JA Suben ("Dienstaufsichtsbeschwerde") ohnehin schon der diesbezüglich in Betracht kommenden Stelle, nämlich der Generaldirektion für den Strafvollzug beim BMJ, übermittelt worden ist, kommt auch deren (erneute) Übermittlung an diese nicht in Betracht (vgl. abermals ON 2, Pkt. 4. dort).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, welche jedoch keine weiteren – auf das gegenständliche Verfahren bezogenen – Ausführungen enthält (ON 15 S 1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 11/6).
Mit seinen verfahrenseinleitenden Beschwerdeausführungen übt A* inhaltlich ausschließlich Kritik an der konkreten Ausgestaltung seiner ärztlichen Behandlung.
Beschwerden über ärztliche Heilbehandlungen sind jedoch immer als Aufsichtsbeschwerden zu behandeln, auch wenn subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen berührt werden (OLG Wien zu AZ 32 Bs 246/21t, 32 Bs 181/21h und 132 Bs 362/17f; vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 10). Insofern ist die Frage der Beurteilung der Erforderlichkeit und der konkreten Art der Durchführung einer medizinischen Behandlung, über die ausschließlich nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft bzw im Rahmen der ärztlichen Verantwortung zu entscheiden ist, einer Entscheidung in einem rechtsförmigen Verfahren nicht zugänglich (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 11), sodass das Vollzugsgericht die Beschwerde des A* zu Recht zurückgewiesen hat.
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach- und Rechtslage entspricht, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittel belehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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