Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz vom 11. November 2025, GZ **-3, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Generaldirektion zurückverwiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 2. Juni 2034.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion seinen Ansuchen vom 5. November (ON 1) und vom 4. November 2025 (ON 2) auf Strafvollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben (er habe nicht näher konkretisierte Probleme mit anderen Insassen; eine Verwandter und ein Freund würden in ** leben und ihn in Suben leichter besuchen kommen können) nicht Folge.
Begründend führte die Generaldirektion aus, dass brandschutzrechtliche Vorschriften des Landes Oberösterreich vorsähen, dass bei einem Insassenstand von 301 eine Betriebsfeuerwehr einzurichten sei, was mit den derzeitigen personellen Ressourcen in der Justizanstalt Suben nicht möglich sei. Derzeit seien 298 Strafgefangene in der Justizanstalt Suben inhaftiert, allerdings noch 21 Überstellungen gemäß §§ 10 und 134 StVG offen. Weiters handle es sich bei der Justizanstalt Suben um die einzige Justizanstalt in Österreich, die speziell für den Seniorenvollzug eingerichtet sei und würden viele der offenen Überstellungen diese Insassengruppe treffen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 15. November 2025, der moniert, dass er in Niederösterreich keine sozialen Kontakte und außerdem erhebliche – nicht näher konkretisierte - Schwierigkeiten mit vielen Mithäftlingen habe, weshalb er dringend um die Verlegung nach Suben ersuche.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (§ 134 Abs 2 StVG). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig weder die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen noch Sicherheitsbedenken dagegen sprechen. Hier sind die Gründe nicht gegeneinander abzuwägen, sondern bereits ein dagegen sprechender Grund schließt eine Strafvollzugsortsänderung aus (Erkenntnis des VwGH vom 24. Juni 2004, 2003/20/0275 und vom 22. Juli 2004, 2001/20/0666; OLG Wien 33 Bs 64/15a).
Vorauszuschicken ist, dass die Auslastung der Justizanstalt Suben aus brandschutzrechtlichen Gründen 100% (= 300 Insassen) tatsächlich nicht übersteigen darf.
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion in der Justizanstalt Suben 299 Personen inhaftiert waren (vgl Auszug aus der Integrierten Vollzugsverwaltung
Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht Wien – das als erste gerichtliche Beschwerdeinstanz entscheidet und demnach Neuerungen zu berücksichtigen hat ( Drexler/Weger, StVG 5§ 16a Rz 3 mwN) - am 20. Jänner 2026 wies allerdings die Wunschanstalt mit 95,33 % und einem Belag von 286 Insassen keine Auslastung mehr auf, die die Argumentation der Generaldirektion zu tragen vermag, zumal dieser Belag der zulässigen Auslastung von 100 % nicht nahekommt. Nachdem zudem die Justizanstalt Stein am 20. Jänner 2026 im Normalvollzug der Männer mit 110,34 % (vgl detaillierte Belagsübersicht vom 20. Jänner 2026; beigeschafft aus der Integrierten Vollzugsverwaltung) höher ausgelastet war als die Wunschanstalt, war der Beschwerde Folge zu geben, die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und der Generaldirektion aufzutragen nach Erhebungen zu den weiteren Kriterien des § 10 Abs 1 StVG, diese zu prüfen und eine neuerliche Entscheidung zu fällen.
Zu den nicht näher konkretisierten Problemen mit Mitinassen ist im Übrigen anzumerken, dass ernste Gefahren für die körperliche Sicherheit unverzüglich zu melden sind (§ 36 StVG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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