(1) Jeder Strafgefangene, der erkrankt, verletzt oder von Ungeziefer befallen ist, hat dies unverzüglich zu melden.
(2) Ebenso ist jeder Strafgefangene, der etwas wahrnimmt, woraus eine ernste Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für die im § 35 bezeichneten Gegenstände in großem Ausmaß entstehen könnte, verpflichtet, dies unverzüglich zu melden, wenn er die Meldung leicht und ohne sich einer Gefahr auszusetzen erstatten kann.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Anl. 2/2
…nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. Phase 2 (Praxisblock I) – Lernziele – Entgegennahme und Weiterleitung einer Meldung der Insassen (§ 36 StVG) – Durchführung der Essensausgabe an die Insassen (§ 38 StVG) – Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen, Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen (§ 90b StVG) – Abwicklung…
Rückverweise