Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Oktober 2025, GZ **-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* (ON 1) gegen die Entscheidung der Leiterin des FTZ Mittersteig vom 6. August 2025 (ON 3.2 S 2), mit der dem Ansuchen des A* um Rückgabe seiner Kaffeemaschine bzw Erläuterung, was mit dieser nun gemacht werde und wann er sie wieder erhalten könne (ON 3.2 S 1), nicht stattgegeben worden war, nicht Folge.
Begründend ging das Erstgericht - wortwörtlich wiedergegeben - von folgendem Sachverhalt aus:
Am 22.7.2025 wurde festgestellt, dass das Sicherungssiegel der gegenständlichen, seinerzeit genehmigten Kaffeemaschine beschädigt und teilweise geöffnet war. Bei Untersuchung und Öffnung der Unterseite wurden vom diensthabenden Beamten ein verstecktes Smartphone der Marke B* sowie ein Ladegerät passend zum Smartphone im linken Bereich des Haftraumes sichergestellt.
Während das Ladegerät einem anderen Untergebrachten zugeordnet werden konnte, gab der Beschwerdeführer zu, dass er das Smartphone von der vorherigen Justizanstalt Garsten mitgebracht habe, es war in der Kaffeemaschine versteckt.
Der Beschwerdeführer wurde deswegen mit Ordnungsstrafverfügung vom 28.7.2025 gem. § 109 Z 4 und § 133 StVG mit der Ordnungsstrafe der Geldbuße von € 50,- bestraft. Das Smartphone der Marke B* wurde gem. § 37 StVG für verfallen erklärt. Die Kaffeemaschine wurde bei den Depositen verwahrt.
Beweiswürdigend stützte sich das Erstgericht auf die als unbedenklich erachtete Stellungnahme der Anstaltsleiterin, die mit den aktenmäßig erfassten Vorgängen im Einklang stünde.
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass die Verwendung einer eigenen Kaffeemaschine eine Vergünstigung nach § 24 StVG darstelle. Einmal gewährte Vergünstigungen könnten nur als Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens oder unabhängig von Ordnungsstrafverfahren und Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs 4 StVG aufgrund der Feststellung von Missbrauch bzw bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen beschränkt oder entzogen werden. Unter Missbrauch sei der schuldhafte widmungs- oder genehmigungswidrige Gebrauch bzw der Verstoß gegen die Sicherheit/Ordnung oder die Vollzugs-/Erziehungszwecke zu verstehen.
Der Gebrauch der Kaffeemaschine als Versteck und und für den Schmuggel des Mobiltelefons sei als missbräuchlich anzusehen. Da die Kaffeemaschine darüber hinaus beschädigt sei, sei auch ein ordnungsgemäßer Gebrauch ohne Sicherheitsbedenken nicht gewährleistet.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der moniert, dass die Kaffeemaschine nicht defekt sei und das Erstgericht in diesem Zusammenhang nur die Stellungnahme der Anstalt, nicht aber seine Aussage berücksichtige. Die Anstaltsleiterin habe ihm gegenüber sogar geäußert: „Naja, was ist, wenn ich behaupten würde, dass die Kaffeemaschine defekt ist und es Sicherheitsbedenken geben würde!“ .
Das Handy sei in der Kaffeemaschine geschmuggelt worden. Somit stimme es, dass die Kaffeemaschine als Versteck missbräuchlich verwendet worden sei, jedoch stütze sich das Gericht vor allem darauf, dass die Kaffeemaschine defekt sei. Da die Maschine nicht kaputt sei, bestünden keine Sicherheitsbedenken und man müsste ihm nach einem neuen Antrag deren Ausfolgung wieder ermöglichen. Als Strafe sei nämlich nur 50 Euro Geldbuße wegen dem Mobiltelefon ausgesprochen worden. Der Beschwerde sei Folge zu geben und zu prüfen, ob die Kaffeemaschine tatsächlich defekt sei (ON 6).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 24 Abs 4 StVG ist eine Vergünstigung bei Missbrauch oder Wegfall der Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurde, zu beschränken oder zu entziehen. Im Übrigenkönnen Vergünstigungen als Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens beschränkt oder entzogen werden (§ 111 oder § 114 Abs 2 jeweils iVm 109 Z 2 StVG; Drexler/Weger , StVG 5 § 24 Rz 9 mwN). Missbrauch ist der schuldhafte widmungs- oder genehmigungswidrige Gebrauch bzw der Verstoß gegen die Sicherheit/Ordnung oder die Vollzugs-/Erziehungszwecke ( Drexler/Weger , aaO).
Vorauszuschicken ist, dass die Kaffeemaschine – der Entscheidung der Anstaltsleiterin (ON 3.2 S 2) folgend - wegen Missbrauchs undSicherheitsbedenken entzogen wurde. Nach der eingangs angeführten Rechtslage ist eine gewährte Vergünstigung gemäß § 24 Abs 4 StVG bei Missbrauch oder Wegfall der Voraussetzungen, unter denen sie gewährt wurde, zu beschränken/entziehen. Dass das Erstgericht den Gebrauch der Kaffeemaschine zum Schmuggel und als Versteck für das Handy des Beschwerdeführers als missbräuchlich ansah, ist nicht zu beanstanden und wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt.
Ob daher die Kaffeemaschine solcherart beschädigt ist, dass ein ordnungsgemäßer Gebrauch ohne Sicherheitsbedenken nicht gewährleistet ist, kann somit dahingestellt bleiben.
Mit der Argumentation, dass eine Ausfolgung der keine Beschädigung aufweisenden Kaffeemaschine ab dem Zeitpunkt eines neuen Antrags auf Ausfolgung wieder zu gewähren sei, hat der Beschwerdeführer im Übrigen offensichtlich die Regelung des § 111 zweiter Satz StVG vor Augen, wonach Vergünstigungen mit Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (§ 24 StVG) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden können. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings – wie bereits ausgeführt -, dass der Entzug der Vergünstigung aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 24 Abs 4 StVG erfolgte und die Bestimmung des § 111 StVG bzw jene des § 114 Abs 2 StVG im Zusammenhang mit der Abnahme der Kaffeemaschine nicht zur Anwendung kommt.
Der Beschwerde ist damit kein Erfolg beschieden.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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