§ 111 Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen
§ 111 Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen — StVG
§ 111 Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1970
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028273
Zuletzt nach Updates gesucht am
Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (§ 24) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden.
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