BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetz§ 111

§ 111Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen

Vergünstigungen dürfen höchstens für die Dauer von drei Monaten beschränkt oder entzogen werden. Mit dem Ablauf der Zeit der Beschränkung oder Entziehung können sie unter den sonst erforderlichen Voraussetzungen (§ 24) wieder ohne die angeordnete Beschränkung oder von neuem erworben werden.

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