Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vor- sitzenden, sowie die Richterinnen MMag. Pichler und Mag. Marchgraber in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, **, vertreten durch Dr. Günter Niebauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei NÖ Landesgesundheitsagentur , **, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.000,-- s.A. und Feststellung (Gesamt-streitwert EUR 25.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 5.200,--) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 28.10.2025, **-66, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass dessen Punkte 1., 2.a. und 3. lauten (Punkt 2.b. betreffend die Abweisung des Feststellungsbegehrens ist rechtskräftig):
„ 1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 7.800,-- samt 4 % Zinsen seit 11.6.2025 zu zahlen.
2. Das Mehrbegehren,
a. die beklagte Partei sei darüber hinaus schuldig, der klagenden Partei EUR 12.200,-- samt 4 % Zinsen seit 30.6.2023 sowie 4 % Zinsen aus EUR 7.800,-- von 30.6.2023 bis 10.6.2025 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 5.153,50 bestimmten Barauslagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen. “
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 374,50 (zur Gänze Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Klägerin litt seit Jahren an Stress- und Belastungsinkontinenz Grad II und einer Cystocele (bruchartige Vorwölbung der vorderen Scheidenwand unter Einbeziehung der Blase) und einem mäßigem Deszensus des Uterus und war zumindest seit 2021 mit dieser Problematik in urologischer Kontrolle. Am 30.11.2022 wurde die Klägerin deshalb stationär in der gynäkologischen Ambulanz des von der Beklagten betriebenen Landesklinikums (LK) B*-C* operiert.
Bekannt war zudem, dass die Klägerin an einem orthostatischen Tremor leidet, der bei Univ. Doz. Dr. D* medikamentös therapiert wurde.
Das Erstgericht konnte weder eine fehlerhafte Aufklärung der der Beklagten zuzurechnenden Ärzte noch einen im Zuge der Operation am 30.11.2022 erfolgten Behandlungsfehler feststellen. Jedoch hätte die Klägerin früher auf die Notwendigkeit einer weiteren Operation zur Behebung der Inkontinenz hingewiesen werden müssen. Die Berufung betrifft nur die Frage, in wie weit die Klägerin ein Mitverschulden an der Verzögerung dieser zweiten Operation trifft.
Die Klägerin begehrte die Zahlung von EUR 20.000,-- an Schmerzengeld sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle kausalen zukünftigen Ansprüche aus der medizinischen Behandlung der Klägerin im Landesklinikum B* - C*, Standort B*, im Zusammenhang mit der Operation am 30.11.2022 und der vor dieser gebotenen, aber unterbliebenen Aufklärung.
Der Klägerin habe ihr Gynäkologe Dr. E* nach der Operation mitgeteilt, dass eine nochmalige Operation angezeigt wäre. Danach habe der Operateur Dr. F* bei der Kontrolle im Spital nur die Meinung vertreten, „alles in Ordnung gemacht“ zu haben. Er habe keine Kontrolluntersuchung durchgeführt und auch nicht in anderer Form versucht, eine Lösung für die Beschwerden zu finden. Es sei der Beklagten vorzuwerfen, dass sie postoperativ jegliche weitere Behandlungsempfehlung und gynäkologische Untersuchung unterlassen habe, sodass die bei der Klägerin weiterhin bestehende Inkontinenz erst am 30.8.2024 durch eine Nachoperation behoben worden sei. Daher hafte die Beklagte jedenfalls für die massive Beeinträchtigung der Lebensqualität der Klägerin im Zeitraum 30.11.2022 bis 30.8.2024.
Die Beklagte wendete, soweit für das Berufungsverfahren relevant, ein, die Klägerin sei nach der Operation am 30.11.2022 hinsichtlich der Inkontinenz und der Gebärmuttersenkung beschwerdefrei gewesen. Sie habe nachher nur eine Verschlechterung des orthostatischen Tremors angegeben. Hätte die Klägerin eine Verschlechterung der Inkontinenz angegeben, hätten weitere Untersuchungen durchgeführt werden können. Sie hätte aber dennoch keine weitere Operation durchführen lassen, weil sie zuvor das Ergebnis der ersten Operation von einem Sachverständigen begutachten lassen habe wollen. Außerdem habe die Klägerin im Zeitraum 1.2.2023 bis etwa Mai 2024 keine weitere gynäkologische Untersuchung durchführen lassen. Die Klägerin treffe daher das alleinige Verschulden an dieser Verzögerung.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 5.200,-- s.A. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 14.800,-- und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle kausalen zukünftigen Ansprüche aus der medizinischen Behandlung der Klägerin im Landesklinikum B* – C*, Standort B*, im Zusammenhang mit der Operation am 30.11.2022 und der vor dieser gebotenen aber unterbliebenen Aufklärung wies es ab.
Es traf dazu neben dem eingangs bereits zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt die auf den Urteilsseiten 5 bis 12 wiedergegebenen Feststellungen. Davon ist hervorzuheben:
Der postoperative Verlauf nach dem 30.11.2022 war an sich gynäkologischerseits unauffällig. Die Klägerin suchte sehr häufig die Toilette auf und glaubte daher zunächst, die Inkontinenz-Problematik sei behoben. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Inkontinenz weiterhin bestand und sogar verstärkt auftrat, wenn die Klägerin vom Sitzen aufstand. Es wurde ihr im LK B* mitgeteilt, dass sie Geduld haben müsse und ihr Körper sich umstellen müsse.
Die Klägerin wurde am 10.12.2022 entlassen und in Bezug auf die Verschlechterung der Gehfähigkeit eine Vorstellung in der Bewegungsambulanz und im Hinblick auf die gynäkologische Thematik eine fachärztliche Kontrolle nach vier bis sechs Wochen im niedergelassenen Bereich empfohlen.
Auch für den Fall, dass die am 30.11.2022 durchgeführte Operation dazu führt, dass die Inkontinenz behoben wird, kann es dennoch dazu kommen, dass in der ersten Zeit nach der Operation hier eine weitere Inkontinenz bzw sogar eine kurzfristige Verschlechterung einer solchen auftritt. Den Erfolg der Operation kann man erst nach etwa drei Monaten absehen.
Bei der gynäkologischen Kontrolle am 1.2.2023 stellte der niedergelassene Gynäkologe Dr. E* eine unveränderte Inkontinenz sowie eine weiterhin bestehende Cystocele fest. Er tat seine Meinung kund, dass eine neuerliche Operation erforderlich wäre und verwies die Klägerin auf die für 1.3.2023 vorgesehene Kontrolle im LK B*.
Die Inkontinenz beeinträchtigte den Alltag der Klägerin sehr. Sie verlor täglich etwa 500 ml Harn und benötigte etwa zehn große Einlagen. Insbesondere beim Aufstehen verlor sie Harn.
Bei einem Kontrolltermin am 1.3.3023 in der gynäkologischen Ambulanz im LK B* schilderte die Klägerin neben ihren Einschränkungen aufgrund der seit der Operation bestehenden Gangunsicherheit auch die nicht gebesserte, sondern verschlechterte Inkontinenz. Dr. F* dokumentierte den Ambulanztermin folgendermaßen:
„ Nach der Pektopexie und der Plastik weiterhin Harnverlust. Außerdem ist der schon präoperativ vorbekannte Tremor im Stehen noch immer deutlich schlechter als präoperativ, sodass die Patientin nur mit Krücken und da nur eine kurze Distanz gehen kann, sodass [s]ie ohne Handlauf keine Stiegen steigen kann und in ihrer Mobilität insgesamt massiv eingeschränkt ist. Bewegung der unteren Extremitäten im Sitzen weiterhin frei und ungehindert möglich. Reha angemeldet. Sie wird auch einen Neurochirurgen aufsuchen, um eventuelle Bandscheibenschäden abzuklären. Ursache der Verschlechterung durch die Lagerung oder Anästhesie weiterhin offen. Wenn das alles abgeklärt bzw. die Reha erfolgt ist wird sie sich wieder melden. OA Dr. F*/vi “
Die eigentlich bei diesem Termin zur Überprüfung des Operationserfolgs vorgesehene und auch im Hinblick auf die geschilderten Beschwerden der Klägerin jedenfalls indizierte gynäkologische Untersuchung der Klägerin unterließ OA Dr. F* jedoch. Ebenso wenig besprach er mit der Klägerin eine weitere Therapie der Inkontinenz durch zunächst konservative Maßnahmen, wie Beckenbodentraining und physikalische Therapie. Er teilte ihr auch nicht mit, dass, falls diese Maßnahmen innerhalb der nächste Monate keinen Erfolg brächten, eine weitere Operation nötig wäre.
Anlässlich der Kontrolle hätte OA Dr. F* jedoch am 1.3.2023 die Klägerin untersuchen müssen, um den Operationserfolg überprüfen zu können. Diese Überprüfung macht auch erst in diesem Zeitraum von etwa drei Monaten nach der Operation Sinn. Im Anschluss an eine derartige Untersuchung hätte Dr. F* aus lege artis-Sicht zunächst eine konservative Therapie vorsehen müssen. Bei weiterem Fortbestehen der Beschwerden hätten dann weitere Maßnahmen zur Verbesserung, wie eine weitere Operation, gesetzt werden müssen.
Nach der erforderlichen Kontrolluntersuchung am 1.3.2023 inklusive Verordnung von Therapiemaßnahmen hätte man etwa um den 1.9.2023 im Rahmen einer weiteren Kontrolluntersuchung den Erfolg oder Misserfolg der konservativen Therapie feststellen können. Nach Durchführung weiterer Voruntersuchungen im Rahmen von etwa zwei Monaten hätte man dann am 1.11.2023 die Entscheidung zur Operation treffen können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine solche Operation dann innerhalb von vier bis sechs Wochen stattfinden kann. Somit hätte diese Operation bei der Klägerin Ende Dezember 2023 durchgeführt werden können.
Auch für die Klägerin stand die plötzlich nach der Operation aufgetretene Verschlechterung der Gehfähigkeit im Rahmen des orthostatischen Tremors im Vordergrund und suchte sie daraufhin eine Vielzahl von Ärztinnen und Ärzten, insbesondere auf dem Fachgebiet der Neurologie, auf und unterzog sich auch einer Operation der Lendenwirbelsäule, die jedoch keinen Einfluss auf die Problematik hatte, vielmehr konnte keine Ursache gefunden werden.
Die Klägerin veranlasste nach dem 1.3.2023 vor der Untersuchung durch den Sachverständigen Univ.Ass.Prof.Dr. G* keine gynäkologische oder urologische Kontrolluntersuchung, sondern wollte den Zustand erstmals von einem gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen erheben lassen. Sie brachte am 20.7.2023 Klage gegen die Beklagte ein. Die Untersuchung durch den Sachverständigen erfolgte am 24.1.2024.
Sowohl die von OA Dr. F* unterlassene Kontrolluntersuchung samt Unterlassung von Therapieanweisungen als auch das Unterlassen der Veranlassung weiterer gynäkologisch-urologischer Kontrolluntersuchungen durch die Klägerin selbst bewirkten in Summe eine Verzögerung der schließlich am 30.8.2024 in der Klinik H* durchgeführten Operation zur Anlage eines Mini-Slings an der Harnröhre um etwa acht Monate. Diese Operation verbesserte die Inkontinenz der Klägerin schließlich deutlich.
Im Hinblick auf diese Verzögerung von acht Monaten erlitt die Klägerin bezogen auf die Inkontinenz in dieser Zeit eine Verschlechterung ihrer Lebensqualität verglichen mit der nun deutlich gebesserten Inkontinenz. Bezogen auf 240 Tage entspricht dies ungefähr gedrittelt (komprimiert) Schmerzperioden der Ausprägung „leichter Schmerzen“ im Ausmaß von 80 Tagen.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte der Klägerin für Schäden hafte, die aus einer Verletzung des zwischen ihnen geschlossenen Behandlungsvertrags entstanden seien. Die Beklagte verantworte eine Fehlbehandlung, weil bei der Nachkontrolle am 1.3.2023 eine Untersuchung und weitere Therapieempfehlungen unterlassen worden seien, was auch zu einer Verzögerung der schließlich am 30.8.2024 durchgeführten Operation und dadurch zu einer Verlängerung der von der Klägerin als die Lebensqualität entscheidend mindernden Einschränkung der Gesundheit in Bezug auf die Inkontinenz geführt habe.
Der hier vorliegende Schaden durch die Verzögerung der eine Verbesserung bewirkenden Nachfolgeoperation sei sowohl auf ein Verschulden der Beklagten als auch auf eine Sorglosigkeit der Klägerin zurückzuführen, die sich keiner weiteren gynäkologischen oder urologischen Kontrolle unterzogen habe. Es entspreche nicht der Sorgfalt des maßstabsgerechten Durchschnittspatienten, einen Zustand trotz erheblicher Beschwerden durch die Inkontinenz, auch infolge der von der Klägerin angegebenen Information ihres Gynäkologen Dr. E* „das gehöre nachoperiert“, erst durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen gleichsam einer Beweissicherung erheben zu lassen.
Die Schadensteilung nach § 1304 ABGB erfolge nach der Schwere der beidseitigen Zurechnungsgründe. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin vor allem der orthostatische Tremor bzw ihre fehlende Gehfähigkeit beschäftigt und sie auch eine Operation an der Wirbelsäule durchführen lassen sowie anschließend eine orthopädische Reha absolviert habe, sei von einer Schadensteilung im Ausmaß 1:1 auszugehen. Daher stehe der Klägerin Schmerzengeld in Höhe von EUR 5.200,-- zu.
Gegen die Abweisung eines Teilbetrags von EUR 5.200,-- s.A. richtet sich die Berufung der Klägerin aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass ihr - einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs - in Summe EUR 10.400,-- s.A. zugesprochen werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
1.1.1.Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinne voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt (RS0022681). Der Geschädigte verletzt seine Schadensminderungspflicht, wenn er schuldhaft Handlungen unterlässt, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern. Was zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile im Einzelfall und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (RS0022681 [T4]). Das Mitverschulden kann auch in vorwerfbarer Untätigkeit liegen (RS0022681 [T3]).
1.1.2. Den geschädigten Patienten trifft die Obliegenheit, an den Heilungsbemühungen seines Arztes mitzuwirken. Aus diesem Grunde ist der Patient auch zur Schadensbegrenzung verpflichtet und deshalb dazu, alles ihm Zumutbare zu tun, um nach Eintritt eines behandlungsbedingten Schadenfalls eine Ausuferung der Schadenentwicklung einzudämmen (3 Ob 2121/96z; Der OGH bejahte in dieser Entscheidung ein gleichteiliges Verschulden, weil sich der Kläger nach der Operation geweigert habe, den bereits vereinbarten Termin für den darauffolgenden Tag zur Nachbehandlung wahrzunehmen, und ungeachtet der aufgetretenen Komplikationen nicht, wie ihm von der Beklagten aufgetragen und angeraten worden sei, den Notarzt oder eine Zahnklinik aufgesucht habe).
1.1.3.In der Entscheidung 2 Ob 112/23v erachtete der OGH die Verneinung von vorwerfbaren Sorglosigkeiten der Klägerin in eigenen Angelegenheiten für vertretbar, obwohl sie präoperativ einen zur Abklärung ihrer Schmerzmittelunverträglichkeit vereinbarten Termin wegen einer Erkrankung nicht wahrgenommen, und sie mangels eines vereinbarten Kontrolltermins und im Vertrauen auf die Auskunft der behandelnden Ärzte, ihre schon während des Krankenhausaufenthalts geschilderten Schmerzzustände samt aufgeblähtem Bauch seien postoperativ normal, erst neun Tage nach ihrer Entlassung wegen anhaltend massiver Unterbauchschmerzen und Übelkeit ihren Hausarzt aufgesucht habe, der eine umgehende Transferierung ins Krankenhaus veranlasst habe.
1.2.1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass das Zuwarten der Klägerin mit einer weiteren gynäkologischen Untersuchung bis zum Termin mit dem gerichtlichen Sachverständigen kausal für die Verzögerung der Nachoperation und die von ihr in der Zwischenzeit erlittenen Unannehmlichkeiten durch die Inkontinenz war.
1.2.2. Das Verschulden der Klägerin stellt sich hier jedoch deutlich geringer als in dem der Entscheidung 3 Ob 2121/96z zugrundeliegenden Fall dar: Die Klägerin hielt die Kontrolltermine ein (sie war am 1.2.2023 bei einem niedergelassenen Gynäkologen und am 1.3.2023 bei der Nachkontrolle im Spital der Beklagten).
Offenkundig standen zwar bei letzterem Termin die Gehprobleme der Klägerin im Vordergrund. Nichts desto trotz wies sie den untersuchenden Arzt im Spital der Beklagten auf die nicht gebesserte Inkontinenz hin, wenn auch nicht auf die vom niedergelassenen Gynäkologen geäußerte Ansicht, dass eine neuerliche Operation erforderlich wäre. Der Arzt als fachkundige Person hätte daher nicht nur, weil die gynäkologische Untersuchung zur Überprüfung des Operationserfolgs für diesen Termin sowieso vorgesehen war, sondern auch aufgrund des Hinweises der Klägerin sie entsprechend untersuchen und auf weitere Maßnahmen (zuerst konservative Therapie zur Behebung der Inkontinenz) hinweisen müssen.
Die Klägerin war nach dem 1.3.2023 nicht mit widersprüchlichen Meinungen zur Behandlung der Inkontinenz konfrontiert: Der niedergelassene Gynäkologe hatte sie bereits am 1.2.2023 über die Notwendigkeit einer neuerlichen Operation, wenn auch mit dem Hinweis auf den am 1.3.2023 vorgesehenen Kontrolltermin im Krankenhaus der Beklagten, informiert. Beim Kontrolltermin am 1.3.2023 erfolgte keine (Nicht-)Behandlungsempfehlung zur Inkontinenz, sondern nur die Empfehlung, dass sich die Klägerin nach weiteren Abklärungen bzw der Reha wieder melden sollte. Dass der Klägerin während ihres stationären Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten nach der Operation mitgeteilt worden war, dass sie Geduld haben und ihr Körper sich umstellen müsse (UA S 8), tritt dagegen als offensichtlich nicht mehr aktuelle Information in den Hintergrund.
1.2.2. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach der Operation im Spital der Beklagten vor allem mit ihrer Gehfähigkeit beschäftigt war, diesbezüglich eine Vielzahl an Ärzten aufsuchte und sich sogar operieren ließ, sodass der subjektive Vorwurf, nicht auch hinsichtlich der Inkontinenz weitere Maßnahmen gesetzt zu haben, geringer ist, als in anderen derartigen Fällen.
Jedoch ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie zwischen dem 1.3.2023 und der Untersuchung durch den Sachverständigen Univ.Ass.Prof.Dr. G* am 24.1.2024 keine gynäkologische oder urologische Kontrolluntersuchung durchführen ließ, weil sie den Zustand erstmals von einem gerichtlich zu bestellenden Sachverständigen erheben lassen wollte. Es ist einem durchschnittlichen Patienten aber sehr wohl zuzumuten, selbst wenn die massiv verschlechterte Gehfähigkeit im Alltag als deutlich einschränkender wahrgenommen wird, in diesem Zeitraum zumindest einen gynäkologischen Termin wahrzunehmen, wenn die Problematik, die durch die Operation im Spital der Beklagten eigentlich behoben werden hätte sollen, nämlich die Inkontinenz, weiter fortbesteht und sich sogar verschlechterte (vgl UA S 6 und 10 zu den von der Klägerin jeweils benötigten Einlagen) und die Klägerin sogar vom niedergelassenen Gynäkologen auf die Notwendigkeit der Nachoperation hingewiesen worden war.
1.3. In Anbetracht dieser Umstände ist das Mitverschulden der Klägerin nur mit einem Viertel anzusetzen und der Zuspruch in teilweiser Stattgabe der Berufung um EUR 2.600,-- s.A. zu erhöhen.
2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten:
2.1. Die Abänderung in der Hauptsache führt auch zu einer neuen Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
2.2.Zu einer Kombination aus Kostenteilung und Kostenprivileg kommt es, wenn das Unterliegen teilweise in Bereichen erfolgt, in denen der Kläger das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 genießt (kostenunschädliches Unterliegen) und teilweise in Bereichen, in denen dies nicht zutrifft und sich die Kostenentscheidung nach § 43 Abs 1 ZPO richtet. Als erster Schritt ist durch Herausrechnen des „kostenunschädlichen“ Unterliegens der „echte Streitwert“ zu bilden (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.182).
2.3.Für die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO darf der Anspruch jedoch nicht übermäßig oder offenkundig zu hoch eingeklagt werden. Die Folge einer Überklagung ist das Kippen der Kostenentscheidung, sie erfolgt dann ausschließlich durch Quotenkompensation nach § 43 Abs 1 ZPO. ( Obermaier , aaO Rz 1.160). Die Überklagung wird als erkennbare, offenbare Zuvielforderung, als außerhalb einer vernünftigen Einschätzung gelegene Einklagung verstanden. Die Rechtsprechung zieht als Richtschnur für ihr Vorliegen die Einklagung bis zum Doppelten des insgesamt ersiegten Betrags heran. Generell tendiert die Rechtsprechung der letzten Jahre immer mehr dazu, diese 50-Prozent-Grenze nicht als starr anzusehen (vgl Obermaier , aaO Rz 1.161).
2.4. Die Klägerin begehrte EUR 20.000,-- Schmerzengeld, wobei sich nach dem Sachverständigengutachten schlussendlich EUR 10.400,-- als angemessen herausstellten (52 %). Es liegt daher keine Überklagung vor (vgl auch die Beispiele in Obermaier , Kostenhandbuch 4 FN 700). Da auch das abgewiesene Feststellungsbegehren zu berücksichtigen ist, ergibt sich somit ein echter Streitwert von EUR 15.400,-- und in der Folge ein Obsiegen der Klägerin von 50,7 %.
2.5. Es ist daher mit Kostenaufhebung vorzugehen. Bei Kostenaufhebung ist stets zu beachten, dass jede Partei die allein getragenen Barauslagen zur Hälfte erhält; im Spruch ist der Saldo auszuweisen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.184). Wie bereits das Erstgericht darlegte, trug die Klägerin Barauslagen von EUR 10.385,-- und die Beklagten von EUR 78,--. Saldiert ergibt sich somit ein Anspruch der Klägerin auf EUR 5.153,50.
3. Zu den Kosten des Berufungsverfahrens:
3.1.§ 43 Abs 2 ZPO wird mit Ausnahme des Falles des geringfügigen Erfolgs in allen Rechtsmittelverfahren nicht mehr angewandt. Die Kostenentscheidung erfolgt auch in den Fällen, in denen in erster Instanz § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, hier nach dem effektiven Rechtsmittelerfolg ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.436).
3.2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens beruht daher auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Die Klägerin drang mit EUR 2.600,--, somit genau der Hälfte ihres Berufungsinteresses durch. Es kommt daher zur Kostenaufhebung und steht ihr die Hälfte der von ihr bezahlten Pauschalgebühr von EUR 749,-- zu.
4.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen seiner Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet wer-
den (RS0022681 [T10]).
Keine Ergebnisse gefunden