Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60 EuInsVO sowie die Koordinierung nach Art. 61 bis 77 EuInsVO anzuwenden.
§ 180b IO · IO · Insolvenzordnung
§ 180b Zusammenarbeit und Koordination
…§ 180b. Wenn Insolvenzverfahren über das Vermögen von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe eröffnet werden, sind die Regelungen über die Zusammenarbeit und Kommunikation nach Art. 56 bis 60…
§ 278 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2017
…§ 82a Abs. 1, § 82c Z 3, § 87a Abs. 1 Z 1, §§ 103, 180b, 180c, 182, 191 Abs. 1 , §§ 217 bis 220i, 242, 251, 256 Abs. 4 und § 258a in der Fassung…
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