Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichter Dr. Koller in der Strafsache gegenA* und andere wegen § 28 Abs 1, erster und zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Dolmetscherin Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. November 2025, GZ **- 16 , den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die Dolmetscherin Mag. B* wurde von der Haft-und Rechtsschutzrichterin zu einer Beschuldigtenvernehmung am 4. November 2025 für 13.00 Uhr (bis voraussichtlich 13:45 Uhr) geladen (ON 1.3), wobei die Vernehmung aufgrund der Verspätung des Verteidigers erst um 13.05 Uhr beginnen konnte und bis 13.35 Uhr andauerte (ON 7; ON 16).
In Folge verzeichnete die Dolmetscherin mit der zu ON 12.2 erliegenden Gebührennote neben der Entschädigung für Zeitversäumnis (EUR 65,80) und Reisekosten (EUR 13,00) auch-für ihre Zuziehung zur Vernehmung-eine Mühewaltungsgebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 2 und Abs 2 GebAG in der Höhe von EUR 40,00 für die erste halbe Stunde und von EUR 37,50 für die zweite halbe Stunde, insgesamt sohin (gerundet) EUR 156,00.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Gebühren der Dolmetscherin mit insgesamt (gerundet) EUR 119,00, wobei es die für die Zeitversäumnis und die Reisekosten verzeichneten Gebühren im vollen Umfang, jene für die Teilnahme an der Vernehmung jedoch nur im Ausmaß für die erste halbe Stunde von EUR 40,00 zusprach.
Gegen den Nichtzuspruch der gesamten geltend gemachten Gebühr richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Dolmetscherin (ON 23.2), der keine Berechtigung zukommt.
Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 2 GebAG entsteht erst dann, wenn die Dolmetscherin im Rahmen der (fallbezogen) gerichtlichen Vernehmung tatsächlich zu ihrer Dolmetschtätigkeit herangezogen wurde (vgl. RIS-Justiz RS0065374 [insbesondere T1], OGH 12 Os 122/16g). Die bloße Anwesenheit vor dem tatsächlichen Beginn der Vernehmung ist durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten und begründet somit keinen Anspruch nach § 54 Abs 1 Z 2 GebAG.
In casu begann die Vernehmung um 13:05 Uhr und endete um 13:35 Uhr, weshalb der Beschwerdeführerin trotz ihres pünktlichen Erscheinens um 13:00 Uhr und des Umstands, dass der verzögerte Beginn nicht von ihr verschuldet wurde, kein Anspruch auf die begehrte Gebühr der Mühewaltung für die zweite halbe Stunde zusteht, sondern ihre Wartezeit mit der verzeichneten Gebühr für die Zeitversäumnis abgegolten ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Rückverweise
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