Ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung wird gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG lediglich durch die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder (im vorliegenden Fall) Verhandlung, nicht aber auch durch die bloße Anwesenheit während der Beratung, die eben durch die Gebühr für Zeitversäumnis abgegolten ist, begründet.
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