Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Michael Celar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Wulf Kern, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 11.547,13 brutto sA, hier: wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.9.2025, **-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass er in der Hauptsache lautet:
„1. Der beklagten Partei wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vom 22.4.2025 bewilligt.
2. Die Vollstreckbarkeit des zu Punkt 1. genannten Zahlungsbefehls wird aufgehoben.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 861,54 (darin EUR 143,59 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrt von der Beklagten mit Mahnklage vom 15.4.2025 Lohnzahlungen von EUR 11.547,13 sA brutto.
Der vom Erstgericht am 22.4.2025 erlassene Zahlungsbefehl wurde für die Beklagte am 5.5.2025 zur Abholung hinterlegt und am 7.5.2025 an C*, Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten, ausgefolgt.
Am 18.6.2025 bewilligte das Bezirksgericht Josefstadt zu ** die Fahrnisexekution.
Die Exekutionsbewilligung wurde der Beklagten zur Abholung hinterlegt und am 27.6.2025 an C* ausgefolgt.
Mit Schriftsatz vom 2.7.2025 beantragte die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vom 22.4.2025 und holte den Einspruch gleichzeitig nach. Weiters beantragte sie die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls sowie die Aufschiebung der Exekution.
Sie brachte im Wesentlichen vor, der Zahlungsbefehl sei am 7.5.2025 von C*, einer langjährigen Dienstnehmerin der D* GmbH, der Muttergesellschaft der Beklagten, übernommen worden. C* habe sich immer als verlässliche Mitarbeiterin erwiesen. In ihrem Verantwortungsbereich liege der Postverkehr und die am Firmensitz der Unternehmen durchgeführten Zustellungen, dies sei bis dato immer fehlerlos und ordnungsgemäß durchgeführt worden.
C* habe den Zahlungsbefehl nach der Übernahme zwar am Firmensitz der Beklagten im Postfach abgelegt, nicht aber die ansonsten übliche Weiterleitung an den ständigen Rechtsvertreter der Beklagten durchgeführt. Grund hierfür sei der unmittelbar vor Betreten des Firmensitzes erfolgte Anruf ihrer Mutter gewesen, die nach einer Arztbehandlung nicht mehr selbständig gehen habe können und daher nicht in der Lage gewesen sei, den Weg von der Arztordination in ** zu ihrem Wohnsitz in ** ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Nach Ablage der Post im Postfach der Beklagten habe C* daher ihre Mutter nach Hause gebracht und mit ihrem vierjährigen Sohn vom 7.5. auf den 8.5.2025 dort übernachtet, um entsprechende Hilfestellung zu leisten. Die Aufregung mit der Mutter in Verbindung mit der Beaufsichtigung des Sohnes habe C* so abgelenkt, dass sie entgegen der sonstigen Verlässlichkeit die am Vortag erfolgte Abholung des bedingten Zahlungsbefehls und deren mangelnde Weiterleitung an den Rechtsvertreter der Beklagten vergessen und nach Rückkehr des Geschäftsführers des Beklagten von seiner Dienstreise auch diesem nicht mitgeteilt habe. C* habe sofort nach Erhalt der Exekutionsbewilligung diese an den Rechtsvertreter der Beklagten weitergeleitet.
Der Kläger sprach sich in seiner Äußerung gegen die Bewilligung der Anträge aus, da die Beklagten ihre kaufmännische Sorgfaltspflicht gröblich verletzt habe. Die Beklagte hätte für eine entsprechende Postannahme zu sorgen gehabt, sie könne ihre Verantwortung nicht auf die Lebensgefährtin ihres Geschäftsführers abschieben, die zudem keine Dienstnehmerin der Beklagten sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht
1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl vom 22.4.2025 ab;
2. den von der Beklagten erhobenen Einspruch vom 2.7.2025 gegen den Zahlungsbefehl vom 22.4.2025 wegen Verspätung zurück und
3. den Antrag der Beklagten vom 2.7.2025 auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsbefehls vom 22.4.2025 ab.
Zu Spruchpunkt 4. erklärte das Erstgericht den Zahlungsbefehl vom 22.4.2025 für rechtskräftig und vollstreckbar.
Die Beklagte wurde schließlich verpflichtet, dem Kläger die mit EUR 1.383 bestimmten Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu ersetzen (Spruchpunkt 5.).
Das Erstgericht nahm nachstehenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„Die beklagte Partei ist im Geschäftszweig Erwerb und Verwaltung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen tätig. Sie wird vom Geschäftsführer E* sowie von der Firma D* GmbH gehalten, die ihren Sitz ebenfalls an der Adresse ** hat und deren Geschäftsführer E* ist. Es gibt noch eine weitere Firma an dieser Adresse, deren Geschäftsführer ebenfalls E* ist. Insgesamt gibt es für diese Firmen drei Firmenautos und sechs Mitarbeiter.
C* ist die Lebensgefährtin des Geschäftsführers und Angestellte der Firma D* GmbH. Der Geschäftsführer der beklagten Partei und C* wohnen teilweise an der Firmensitzadresse.
C* ist bei der beklagten Partei und bei der D* GmbH für die Erledigung des Postverkehrs zuständig. Zu diesem Zweck steht ihr ein mobiler Laptop zur Verfügung, den sie in ihrer Tasche mit sich führt und anlässlich der Bearbeitung der Post am Firmensitz auf dem Schreibtisch aufstellt, sofern sie ihre Arbeit von dort verrichtet. Der Schreibtisch befindet sich auf einer offenen Galerie, die über eine Stiege aus dem Wohnzimmer erreichbar ist. Eine eigene Ablage oder einen eigenen Platz für unbearbeitete oder zu bearbeitende Post gibt es auf diesem Schreibtisch nicht. Ein immer eingehaltenes System für die Postbearbeitung, wie z.B., dass die zu bearbeitende Post immer rechts auf den Schreibtisch gelegt wird oder ähnliches, konnte nicht festgestellt werden.
C* bearbeitet die Post selbst (z.B.: bezahlt Rechnungen) oder scannt sie ein und schickt sie per E-Mail oder per WhatsApp-Nachricht an den Geschäftsführer der beklagten Partei. Gerichtliche Schreiben leitet sie normalerweise direkt an den die beklagte Partei ständig vertretenden Beklagtenvertreter weiter. Grundsätzlich wird der Geschäftsführer der beklagten Partei über sämtliche Post informiert. Eine Kontrolle der Postbearbeitung durch den Geschäftsführer erfolgt nicht. Nach der Bearbeitung werden die Schriftstücke in einer am Schreibtisch befindlichen Ablage verwahrt und einige Tage später entsorgt. Ein Ablagesystem in Ordnern oder Ähnlichem konnte nicht festgestellt werden.
Wenn C* Post für die beklagte Partei vom Postamt abholt, steckt sie diese gewöhnlich in ihre Handtasche. Manchmal geht sie damit auch noch einkaufen, holt ihren Sohn vom Kindergarten ab oder macht andere Erledigungen. Wenn sie bei der Firmensitzadresse ankommt, sofern sie von dort aus arbeitet, legt sie die Post, bis sie sich die Jacke ausgezogen hat und allfällige Einkäufe verstaut hat, auf eine Kommode im Eingangsbereich. Eine eigene Ablage oder ein Fach für Post gibt es auf der Kommode nicht. Danach geht C* für gewöhnlich nach oben zum Schreibtisch und legt die Post auf den Schreibtisch.
Der beklagten Partei wurden bereits mehrfach Zahlungsbefehle zugestellt. C* und dem Geschäftsführer der beklagten Partei ist daher bekannt, dass damit gesetzliche Fristen verbunden sind. Die beklagte Partei hatte mit der zeitnahen Zustellung einer Mahnklage gerechnet, da für sie, auf Grund eines zugestellten Aufforderungsschreiben der AK **, absehbar war, dass das gegenständliche Verfahren in ein gerichtliches Stadium übergehen würde.
Wie auch sonst sehr oft, war der Geschäftsführer der beklagten Partei vom 5.5.2025 bis 8.5.2025 beruflich im Ausland.
Der gegenständliche Zahlungsbefehl wurde von C* am 7.5.2025 vom Hinterlegungspostamt abgeholt.
Unmittelbar nach Betreten des Firmensitzes erhielt C* einen Anruf ihrer Mutter, F*, die nach einer Arztbehandlung nicht mehr selbstständig gehen konnte und daher nicht in der Lage war, den Weg von der Arztordination in ** zu ihrer Wohnung in ** ohne fremde Hilfe zurückzulegen.
F* war sehr aufgebracht und verzweifelt, weil sie unter großen Schmerzen litt und hilflos war, was auch C* stark beunruhigte. C* glaubt, dass sie die Post inklusive Zahlungsbefehl in der Wohnung abgelegt hat, wobei sie nicht mehr weiß wo. Es kann nicht festgestellt werden, wo der Zahlungsbefehl abgelegt wurde bzw. wo er hingekommen ist. C* verließ nach dem Anruf ihrer Mutter sofort wieder die Wohnung, holte diese vom Arzt ab, brachte sie nach ** und übernachtete mit ihrem vierjährigen Sohn, den sie noch aus seinem Kindergarten in ** abholen musste, zwei Tage bei ihrer Mutter, um entsprechende Hilfestellung zu leisten. Auch sonst übernachtet C* regelmäßig bei ihrer Mutter in ** und arbeitet von dort. Als C* nach zwei Tagen wieder in die Wohnung in ** kam, erinnerte sie sich nicht mehr an den Zahlungsbefehl. Weder der Geschäftsführer noch der Rechtsvertreter der beklagten Partei erlangten Kenntnis von der Zustellung des Zahlungsbefehls.
Am 27.6.2025 wurde von C* die Bewilligung der Fahrnisexekution zu gegenständlichem Verfahren vom Hinterlegungspostamt abgeholt. C* leitete diese unverzüglich an den ausgewiesenen Rechtsvertreter weiter und informierte den Geschäftsführer der beklagten Partei. Der Rechtsvertreter informierte sie sodann, dass hier auch ein der Bewilligung der Fahrnisexekution vorgelagerter Zahlungsbefehl zugestellt worden sein muss. C* stellte daraufhin Nachforschungen über den Verbleib des Zahlungsbefehls an. Im Stapel der bearbeiteten Post auf dem Schreibtisch der beklagten Partei konnte der Zahlungsbefehl nicht mehr aufgefunden werden.
Ein derartiger Fehler ist C* noch nie passiert.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht nach Wiedergabe des § 146 Abs 1 ZPO zusammengefasst, irrelevant sei, ob der Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten ein grobes Verschulden zur Last falle, weil ihr Verschulden der Beklagten nicht zugerechnet werden könne. Vielmehr sei ausschließlich zu prüfen, ob der Beklagten eine Verletzung ihrer Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorgeworfen werden könne. Gravierende Organisationsmängel würden regelmäßig ein grobes Verschulden, das eine Wiedereinsetzung ausschließe, begründen.
Hier beruhe die Fristversäumnis darauf, dass C* auf den Zahlungsbefehl, den sie abgeholt habe, vergessen und in der Folge nicht mehr an den Geschäftsführer der Beklagten und den ständigen Rechtsvertreter der Beklagten weitergeleitet habe. Angesichts der Tatsache, dass C* bislang noch kein Fehler unterlaufen sei, habe die Beklagte zwar keine Veranlassung gehabt, diese intensiv zu überwachen. Zu berücksichtigen sei aber, dass die Beklagte wiederkehrend mit gerichtlichen Poststücken konfrontiert sei und sohin entsprechende strenge Anforderungen an ein Posteingangssystem zu stellen seien. Hier habe nicht festgestellt werden können, dass die Beklagte über ein verlässliches Posteingangssystem verfügt, in dem die Zustellung von gerichtlichen Schriftstücken nach Entgegennahme dokumentiert werde und damit sichergestellt sei, dass diese tatsächlich einer Bearbeitung zugeführt würden. Es existiere bei der Beklagten keine Ablage, eine Evidenzhaltung gerichtlicher Schriftstücke erfolge nicht. Auch wenn es kein grobes Verschulden begründe, wenn die Lebensgefährtin des Geschäftsführers der Beklagten ihren Arbeitsplatz vor dem Hintergrund des Anrufs ihrer kranken Mutter schnellstmöglich verlassen und den Zahlungsbefehl vergessen habe, so hätte eine durchschnittlich gewissenhafte Organisation der Posteinlaufstelle dazu geführt, dass zumindest nach Rückkehr an den Arbeitsplatz oder einige Tage später der Zahlungsbefehl entdeckt worden wäre oder noch entsprechend reagiert hätte werden können. Es lägen grobe Organisationsmängel im Betrieb der Beklagten vor, weshalb nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens auszugehen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Antragsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
Die Beklagte argumentiert in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge zusammengefasst, einzig und allein der unerwartete, unvorhergesehene und auch für die Beklagte und C* unabwendbare Umstand des telefonischen Hilferufes der Mutter von C* sei die Ursache für die Säumnis gewesen, nicht jedoch ein Organisationsfehler der Beklagten. Auch die „Organisation“ einer Ablagestelle für unbearbeitete Poststücke hätte im hier zu beurteilenden Fall keine Abhilfe geschaffen oder zum Auffinden des Poststückes geführt, da C* durch diesen einmaligen Vorfall der unerwarteten und plötzlichen Hilfestellung gegenüber ihrer Mutter nicht einmal wisse und vom Erstgericht auch nicht festgestellt habe werden können, was tatsächlich mit dem Poststück passiert sei.
1.Gemäß § 146 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens, das heißt leichte Fahrlässigkeit, handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer Acht gelassen haben (RS0036800). An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt (RS0036696).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft Unternehmen, jedenfalls soweit sie regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht RS0116536). Ein Verschulden kann sich insbesondere daraus ergeben, dass Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen wurden, die wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätten erledigt werden müssen (4 Ob 121/20b mwN). Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorzuwerfen ist (RS0036813 [T7]).
Ist der Fehler auf eine mangelhafte Organisation zurückzuführen, so stellt dies im Zweifel grobes Verschulden der Partei dar (vgl RS0127149; Gitschthaler in Rechberger / Klicka 5§ 146 ZPO Rz 21/2).
2. Im vorliegenden Fall gibt es bei der Beklagten weder eine eigene Ablage noch einen eigenen Platz für unbearbeitete oder zu bearbeitende Post. Ein Ablagesystem konnte ebenso wenig festgestellt werden, was grundsätzlich – und insoweit ist dem Erstgericht zuzustimmen – einen Organisationsmangel im Unternehmen der Beklagten darstellt.
Nach den Feststellungen beruht jedoch der unterlaufene Fehler nicht auf dieser mangelhaften Organisation:
C* war, nachdem sie den Zahlungsbefehl vom Postamt behoben hatte, nur kurz am Firmensitz und verließ diesen nach dem Anruf ihrer aufgebrachten und hilfsbedürftigen Mutter. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sie den Zahlungsbefehl ablegte bzw wo er hingekommen ist. C* erinnerte sich nach der Rückkehr von ihrer Mutter nicht mehr an den Zahlungsbefehl (S 5 der Beschlussausfertigung).
Der Fehler beruhte nach den Feststellungen sohin auf der Aufregung/Sorge C*s betreffend ihre Mutter, nicht jedoch auf der – wenn auch unzureichenden – Organisation des Betriebes.
3. Zusammengefasst steht der Fehler C*s der Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht entgegen, da es sich um ein einmaliges Versehen handelte, das ihr noch nie passiert ist (S 5 der Beschlussausfertigung), auch nicht zu erwarten war (plötzliche Hilfsbedürftigkeit der Mutter) und letztlich auch nicht auf einer mangelhaften Organisation beruhte.
4. Dem Rekurs war daher Folge zu geben.
Dadurch tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 150 Abs 1 ZPO). Es sind alle Versäumnisfolgen ex lege weggefallen (RS0110908), die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist aus Gründen der Rechtssicherheit jedoch ausdrücklich aufzuheben ( GitschthaleraaO § 150 ZPO Rz 1/2). Der Einspruch ist nunmehr als in der gesetzlichen Frist erhoben anzusehen, womit der Zahlungsbefehl gemäß § 249 Abs 1 ZPO außer Kraft tritt. Das Erstgericht wird das gesetzmäßige Verfahren einzuleiten haben.
5.Diese Abänderung erfordert keine Neufassung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung, weil die Beklagte dem Kläger gemäß § 154 ZPO die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens jedenfalls zu ersetzen hat.
Die Kosten der Bescheinigungstagsatzung vom 2.9.2025, in der ausschließlich über den Wiedereinsetzungsantrag verhandelt wurde (ON 11), hat das Erstgericht ohnedies zugesprochen.
6.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens fußt ebenso auf § 154 ZPO (vgl auch Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 3.25).
7.Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist gemäß § 153 ZPO ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dies gilt auch für die Bewilligung der Wiedereinsetzung durch das Rekursgericht (RS0036698 [T2]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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