Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. April 2025, GZ **-14.3, sowie die implizite Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gem § 494 StPO unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Wilder, im Beisein der Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder nach der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS, LL.M, in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Michael Tscheitschonig durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2025
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB nach § 206 Abs 3 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 43a Abs 4 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Zugleich ordnete das Erstgericht (mit zutreffend gesondert ausgefertigtem Beschluss) für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (ON 14.2, 17 f; ON 14.4).
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 22. Oktober 2024 in ** mit einer unmündigen Person, nämlich der am ** geborenen B* den Beischlaf unternommen, wobei die Tat eine Schwangerschaft der unmündigen B* zur Folge hatte.
Bei der Strafzumessung wertete das Kollegialgericht als erschwerend keinen Umstand, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 16. Juli 2025 (ON 18.3) und Zurückziehung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Ausführung der Berufung wegen Strafe durch den Angeklagten in der Berufungsverhandlung obliegt dem Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über die Berufung (ON 16.1 und neuerlich ON 19.3 134) sowie und die gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO implizite Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO.
Mit seiner Strafberufung begehrt der Angeklagte die Herabsetzung sowie gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe, dringt jedoch nicht durch.
Der in der Berufung ins Treffen geführte Milderungsgrund der Vernachlässigung der Erziehung ist nur anzunehmen, wenn es sich um Erziehungsmängel handelt, die deutlich (arg „sehr“ vernachlässigt) aus dem Rahmen des Üblichen fallen, der Täter zB in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war, sodass ein entwicklungsbedingt retardiertes Unrechtsbewusstsein, das die Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt, angenommen werden kann. Bloß mangelhafte Schulbildung reicht ebenso wenig hin wie zB Erziehung durch Pflegeeltern ( Riffel WK 2StGB § 34 Rz 5 mwN), sodass in concreto ungeachtet der zweifellos traumatisierenden Kriegserfahrungen mit Blick auf das bestehende (geschwisterliche) Familiengefüge und die regelmäßigen Kursbesuche (vgl Jugenderhebungen ON 11.2, insbesondere S 2 und 3; US 2) weder dem Urteil noch dem Akteninhalt solch gravierende Erziehungsmängel zu entnehmen sind.
Dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich und – den erstgerichtlichen Feststellungen im Übrigen gar nicht zu entnehmen (vgl US 2) - über Initiative des Opfers stattfand, spielt angesichts dessen jungen Alters gerade keine Rolle ( Philipp in WK 2StGB § 206 Rz 2, § 207 Rz 5; OLG Innsbruck, 6 Bs 340/18b; OLG Linz, 10 Bs 241/17p und 10 Bs 262/17a; OLG Wien, 21 Bs 383/12w uvm) und kann entgegen den Berufungsausführungen keinesfalls eine besonders verlockende Gelegenheit iSd § 34 Abs 1 Z 9 StGB – demnach nach stRsp eine Situation, in der die Umstände die Tatbegehung in einem solchen Maße nahe legen, dass ihnen auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl statt vieler zuletzt OLG Wien, 17 Bs 164/25d) – begründen. Mit Blick auf die starre Altersgrenze des § 206 Abs 1 StGB ( PhilippaaO, § 206 Rz 3) kann auch der Umstand, dass die Tat „gerade einmal“ achteinhalb Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Opfers stattgefunden hat, keine als mildernd zu berücksichtigende Tatsache darstellen, vielmehr wäre ein besonders junges Alter des Opfers schuldaggravierend in Rechnung zu stellen (RIS-Justiz RS0090958).
Dass der bereits seit 2022 in Österreich lebende Angeklagte einem Rechtsirrtum hinsichtlich der relevanten Altersgrenzen unterlegen sein soll, ist urteilsfremd (vgl Hauptverhandlungsprotokoll ON 14.2, 4 iVm US 3) und lässt das Aussageverhalten des Angeklagten vielmehr darauf schließen, dass ihm die Altersthematik durchaus bekannt war (vgl US 3; siehe im Übrigen Zeugin B*, ON 2.6, 7, wonach sie ihn vor dem Geschlechtsverkehr auf das Verbot hingewiesen habe).
Angesichts der derart unverändert gebliebenen Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht ohnehin unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB unter dem gesetzlichen Mindestmaß und mit bloß einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Strafe von drei Jahren keinesfalls als überhöht und einer weiteren Herabsetzung nicht zugänglich.
Einer gänzlichen bedingten Strafnachsicht stehen die Art der Tat sowie deren Gewicht und Sozialschädlichkeit erfassender Erfolgsunwert und der täterbezogene Handlungsunwert (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 20 ff) entgegen.
Auch die Anordnung der Bewährungshilfe ist nicht zu beanstanden, um den Angeklagten bei der Verfestigung seiner Deutschkenntnisse und der Integration am Arbeitsmarkt, letztlich auch der Deliktsverarbeitung – eine Psychotherapie lehnte er entgegen seiner noch gegenüber der Jugendgerichtshilfe geäußerten Zustimmung (ON 11.2, 6) in der Hauptverhandlung ab (ON 14.2, 14) - zu unterstützen und dergestalt einen Rückfall in Delinquenz zu vermeiden.
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