Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2025, GZ **-66.3, nach der am 9. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie des Angeklagten und dessen Verteidiger Mag. Wolfgang Haas durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch unbekämpft gebliebene Verfalls-, Einziehungs- und Konfiskationsaussprüche sowie einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden – Urteil wurde der am ** in Albanien geborene albanische Staatsangehörige A* B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (I) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II) sowie eines Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (III) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. März 2025, AZ C*, nach § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und einem Monat verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend zumindest 79,8% des Wirkstoffs Cocain),
I./ in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge anderen gewinnbringend gegen Entgelt überlassen, nämlich am 15. Jänner 2025 einem verdeckten Ermittler 50 Gramm für 2.250 Euro;
II./ in einer die Grenzmenge (§ 28b) um das 25-fache übersteigenden Menge, am 21. Jänner 2025 einem verdeckten Ermittler angeboten, nämlich drei Kilogramm für 105.000 Euro;
III./ seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 17. Februar 2025 in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen, nämlich 363,5 Gramm (beinhaltend 290,17 Gramm des Wirkstoffs Cocain), indem er dieses zum Weiterverkauf bereithielt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht – ohne Berücksichtigung des Bedachtnahmeurteils (ON 30.3 in LG Wiener Neustadt, AZ C*), in dem mildernd ein Geständnis, erschwerend demgegenüber das Zusammentreffen zweier Vergehen, der rasche Rückfall, die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie (unzutreffend) das bereits verspürte Haftübel gewertet wurden – das Zusammentreffen von drei Verbrechen, die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen die Sicherstellung von Suchtgift und den Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 13 Os 97/25a-5, ist nunmehr über die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 68; ON 71), mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, zu entscheiden.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst dahingehend zu korrigieren, dass ein vom Angeklagten geleisteter Beitrag zur Wahrheitsfindung nicht ersichtlich ist, müsste sich dieser doch maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirken und stellt das Zugestehen eines von den Strafverfolgungsbehörden observierten Tatgeschehens keinen solchen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung dar (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 34 Rz 14).
Die objektive Sicherstellung (lediglich eines Teils) des tatverfangenen Suchtgifts (ON 20.3; ON 20.5; ON 20.10) wirkt sich zwar nicht als besonderer Strafzumessungsgrund, wohl aber im Rahmen der nach § 32 Abs 3 StGB vorzunehmenden Abwägung der Schuld zu Gunsten des Angeklagten aus ( Ebner in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 34 Rz 33). Diesem kommt jedoch nur marginale Bedeutung zu, da der Angeklagte zur Sicherstellung keinen Beitrag leistete (vgl Mayerhofer, StGB 6 § 34 E 43).
Wenn der Berufungswerber ins Treffen führt, es sei fraglich, ob dem Angeklagten tatsächlich Kokain im Ausmaß von drei Kilogramm zur Verfügung gestanden habe, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es irrelevant ist, ob das Suchtgift für den Anbietenden tatsächlich (also real) verfügbar ist oder von ihm tatsächlich geliefert werden kann (RIS-Justiz RS0125860; vgl. dazu auch US 9f).
Soweit B* argumentiert, das Erstgericht habe den Schuldgehalt der Tat zu hoch angesetzt, vernachlässigt er, dass sich das Bedachtnahmeurteil auf zwei Vergehen bezog, der aktuelle Schuldspruch drei Verbrechen umfasst und die vom Angeklagten nunmehr aus Gewinnstreben (§ 32 Abs 2 StGB) begangenen Taten – wie aus den jeweiligen Strafdrohungen ersichtlich – der Schwerkriminalität zuzurechnen sind. Alleine schon aus dem Reinheitsgrad von beinahe achtzig Prozent resultiert ein hoher Erfolgsunwert. Die Einreise des hier unterstands- und beschäftigungslosen Angeklagten, über den in Deutschland bereits zweimal wegen schwerer Vermögenskriminalität unbedingte Haftstrafen verhängt wurden (ON 40.2), in das Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung der gegenständlichen, teils schweren Straftaten begründet wiederum einen hohen Handlungs- und Gesinnungsunwert. Dass der Angeklagte in Österreich unbescholten ist, ist angesichts der Vorgaben des bedeutungslos.
Schließlich ist auch aus generalpräventiven Aspekten heraus die Strafe nicht als überhöht anzusehen, soll doch der Allgemeinheit im Hinblick auf die konstant hohe Suchtgiftkriminalität deutlich vor Augen geführt werden, dass Straftaten in Bezug auf eine derart große Menge an Suchtgift mit all seinen volkswirtschaftlich schädlichen Auswüchsen mit dem gebotenen Nachdruck des Gesetzes sanktioniert werden.
Bei einem Strafrahmen von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, erweist sich bei objektiver Abwägung der nunmehr vorliegenden Strafzumessungslage die mit vier Jahren und einem Monat ausgemittelte, somit den Strafrahmen zu einem Drittel ausschöpfende Zusatzstrafe als tat- und schuldangemessen. Ein fassbarer Anlass für eine Reduktion ist nicht ersichtlich.
Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nach den §§ 43ff kam fallbezogen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen bereits aufgrund der verhängten Strafhöhe nicht in Betracht.
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