Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. November 2025, GZ ** 6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Favoriten zwei wegen §§ 50 Abs 1 Z 2 WaffG; 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, 15 StGB, 12 zweiter Fall StGB; 127, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und zwei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 5. Oktober 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 5. September 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 15. Jänner 2026 erfüllt sein (ON 2.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben des Strafgefangenen sowie die Wirkungslosigkeit bisher verhängter Sanktionen und gewährter Resozialisierungsmaßnahmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des A* (ON 7).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Nach Abs 2 leg cit ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (
Den vollzugsgegenständlichen Urteilen (ON 4 und ON 5) und der Strafregisterauskunft (ON 3) ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene vor der letzten der dem Vollzug zugrunde liegenden Verurteilungen neben der weiteren vollzugsgegenständlichen bereits weitere fünf einschlägige Vorstrafen aufwies, bereits mehrfach das Haftübel verspürte und ihm in der Vergangenheit auch die Rechtswohltaten der (teil)bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung gewährt wurden, letztere unter Anordnung begleitender Maßnahmen wie der Bewährungshilfe. Keine dieser Sanktionen und Maßnahmen vermochte ihn jedoch davon abzuhalten, neuerlich einschlägig zu delinquieren.
Diesem negativen Kalkül hat der ein ordnungsgemäßes Führungsverhalten aufweisende Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal eine behauptete Wohnmöglichkeit unbescheinigt blieb und ein konkreter Arbeisplatz nicht in Aussicht steht (ON 2.1, 4).
Soweit A* in seiner Beschwerde familiäre Verpflichtungen anführt, vermögen diese eine positive Prognose nicht zu begründen, vermochten sie ihn doch auch in der Vergangenheit nicht von neuerlicher Delinqenz abzuhalten. Seine Läuterungsbekundungen erweisen sich insbesondere angesichts des Umstands, dass ihm bereits mehrere Resozialisierungschancen gewährt wurden, die er allesamt nicht nutzte, als nicht überzeugend.
Damit ergibt sich schon aus dem massiv getrübten Vorleben und der gänzlichen Wirkungslosigkeit der bereits zuvor erfahrenen Sanktionen samt gewährter, jedoch ungenutzt gebliebener Resozialisierungshilfen, dass die für eine bedingte Entlassung geforderte Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung auch unter Berücksichtigung begleitender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, derzeit nicht gerechtfertigt ist und vielmehr von einem erheblichen Rückfallsrisiko auszugehen ist.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Anhörung (ON 2.2, 2) konnte das Erstgericht zu Recht Abstand nehmen, weil er bereits im Verfahren AZ ** des Landesgerichts St. Pölten antragsgemäß angehört wurde und eine neuerliche Anhörung in Anbetracht der genannten gravierenden erwiesenen Umstände nicht geeignet wäre, eine Änderung der Einschätzung herbeizuführen (vgl Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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