Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ghanaische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2025, AZ ** (ON 4), wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 18. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 18. Dezember 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 18. Jänner 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2.1, 4) - die bedingte Entlassung des Strafgefangenen sowohl zum Hälfte- als auch zum Zweidrittelstichtag (ohne dessen Anhörung) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 6).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Der Schwerpunkt der Änderung liegt vor allem in der verstärkten Betreuung und Kontrolle nach der Haftentlassung, wobei mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB in den Vordergrund gerückt werden, um in der für Rückfälle kritischen Phase nach der Haftentlassung und Reintegration in die Gesellschaft ein Gegengewicht zu der breiteren Formulierung der Kriterien für die bedingte Entlassung zu schaffen und durch zu erstellende Prognosen darüber zu befinden, inwieweit durch solche Maßnahmen eine zukünftige Deliktsfreiheit erreicht bzw die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen substituiert werden kann (EBRV 302 BlgNR 23. GP, 7). Demnach soll auch die Anwendung des nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (
Von solch einem Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos ist gegenständlich jedoch auszugehen:
A* weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen Verurteilung bereits vier bis ins Jahr 2017 zurückreichende Vorstrafen auf, die allesamt (auch) wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz erfolgten (ON 3). Dabei konnten ihn weder dreimalig gewährte (teil-) bedingte Strafnachsichten (Punkte 1 bis 3 der Strafregisterauskunft) noch eine unter Anordnung von Bewährungshilfe erfolgte bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Punkt 3 der Strafregisterauskunft) von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich von alldem offenkundig völlig unbeeindruckt dazu, im Zeitraum Juli bis September 2025 anderen wiederum gewinnbringend Suchtgifte – nämlich Kokain – zu überlassen und hielt am 18. September 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei Mittätern nicht nur Kokain, sondern auch Heroin zum Zwecke der Inverkehrsetzung in einer „Bunker-Wohnung“ bereit, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert (ON 4).
Angesichts des getrübten Vorlebens und der neuerlichen (zudem teils in Gesellschaft begangenen) Delinquenz trotz bereits gewährter (teil-)bedingter Strafnachsichten, einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und des Verspürens des Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen (erst wenige Wochen andauernden) Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Beschwerdeführer – selbst unter Anordnung von (schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden) Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren wie der weitere Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe. Vielmehr lässt eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen.
Wenn der Beschwerdeführer auf einen Wohnsitz in Spanien (und solcherart auf eine angebliche „Aufgabe des bisherigen Milieus“) sowie eine dort durch ihn „sofort wieder aufnehmbare Arbeit“ verweist, ist ihm zu erwidern, dass diese Umstände schon bislang nicht deliktsverhindernd wirkten, besteht der Wohnsitz doch nach der von ihm vorgelegten Bestätigung schon seit April 2024 (ON 7 S 9: „Alta domicili 15/04/2024“) und war er seinen eigenen Angaben zufolge auch bereits vor seiner Inhaftierung (und den nunmehrigen Suchtgiftüberlassungen) arbeitstätig (ON 7 S 4: „Das Arbeitsverhältnis besteht fort und kann unmittelbar nach Entlassung wieder aufgenommen werden.“; siehe auch ON 10 S 3 im Erkenntnisakt: „Eigentlich lebe ich in Spanien und arbeite dort auch […]“). Der (dem Strafgefangenen wohl gleichfalls bereits im September 2025 bekannt gewesene) Umstand, dass seine Lebensgefährtin im Jänner 2026 ein Kind erwartet, ändert an der negativen Prognose ebenso wenig.
Unzutreffend ist letztlich auch der Einwand, es „hätte eine Anhörung zwingend erfolgen müssen“, zumal § 152a StVG nur für den Vollzug von Freiheitsstrafen gilt, deren Strafzeit 18 Monate übersteigt (RIS-Justiz RS0131225).
Da eine Anhörung des Strafgefangenen somit nicht erforderlich war und einer bedingten Entlassung – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht - spezialpräventive Erwägungen unüberwindbar entgegenstehen, entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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