Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Schuld und (implizit) über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Juni 2025, GZ ** 11.1, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder und in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 2. Dezember 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene syrische Staatsangehörige A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 1 StGB zu einer nach § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in **
I./ am 4. April 2025 B* C*, D* und E* C* mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie in der Absicht, dass E* C* die Drohung bekannt wird, indem er sich zu deren Wohnung begab und gegenüber B* C* und D* äußerte „ Ich bringe deine Familie um, ich verbrenne deine Familie, ich werde dich umbringen. Ich bringen deine Mutter um. Und F* reiße ich auseinander und schlachte ich. “
II./ am 2. Dezember 2024 eine fremde Sache, nämlich die Eingangstür der Wohnung **, beschädigt, indem er gegen die Tür schlug und trat, wodurch der G* ein Schaden in nicht mehr feststellbarer Höhe entstand.
Seine Beweiswürdigung stützte das Erstgericht überwiegend auf die Aussagen von H* C*, B* C*, D* und E* C*.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von (richtig:) zwei Vergehen erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten. Ein diversionelles Vorgehen gemäß den § 198 ff StPO sei am Fehlen der Verantwortungsübernahme des Angeklagten gescheitert. Dabei erachtete das Erstgericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstatt der alternativ angedrohten Geldstrafe als spezialpräventiv notwendig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung wegen des Ausspruchs über die Schuld angemeldete (ON 11, 14), in der Folge jedoch unausgeführt gebliebene Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Mayerhofer, StPO 6 § 258 E 30f; Kirchbacher, StPO 15 § 258 Rz 8). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut dies nichts zur Sache. Die Frage der Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeugen sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen sind der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden, es kann sich vielmehr jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (RISJustiz RS0098336).
Angesichts dieser Prämissen ist die erstgerichtliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Erstrichterin unterzog, nachdem sie sich vom Angeklagten und von den Zeugen einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung. Dabei legte das Erstgericht auch konkret dar, wie es zu seinen Konstatierungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb es den Ausführungen des Angeklagten im Ergebnis keinen Glauben schenkte (ON 11.1, 4 f). Dabei hat es sich zum Urteilsfaktum I./ mit dem Umstand, dass sich die Zeugen an den exakten Wortlaut der Äußerung nicht erinnern konnten, und zum Urteilsfaktum II./ mit dem geringfügig widersprüchlichen Aussageverhalten der Zeugin H* C* ausführlich auseinandergesetzt.
Die subjektive Tatseite hat das Erstgericht aufgrund der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zulässigerweise aus den äußeren Tatumständen und der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet (RISJustiz RS0098671, RS0116882).
Da das Rechtsmittelgericht im Rahmen der bei der Überprüfung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hegt, ist der Berufung wegen Schuld ein Erfolg zu versagen.
Auch derunausgeführt gebliebenen, implizit erhobenen (§ 467 Abs 3 iVm § 489 Abs 1 StPO) Berufung gegen den Strafausspruch kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und erweist sich unter Berücksichtigung der allgemeinen im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen angesichts des nach § 107 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen Geldstrafe die verhängte, gerade einmal ein Drittel der Höchststrafe ausschöpfende, ohnedies gänzlich bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und somit keiner Reduktion zugänglich. Mit dieser Sanktion wurde auch den bei Delikten im sozialen Nahraum gewichtigen generalpräventiven Aspekten (RISJustiz RS0090600) entsprechend Rechnung getragen.
Letztlich ging das Erstgericht zu Recht davon aus, dass fallkonkret eine Geldstrafe nicht die notwendige verhaltenssteuernde Wirkung entfaltet.
Die Probezeit im höchstmöglichen Ausmaß soll einen entsprechenden Beobachtungszeitraum künftigen Wohlverhaltens gewährleisten und ist daher auch nicht zu beanstanden.
Der Berufung war somit insgesamt der Erfolg zu versagen.
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