Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Müller und den KR Langenbach, MBA, in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* SE ** , FN **, **, vertreten durch Themmer, Toth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 35.000,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30.6.2025, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 3.662,52 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten EUR 610,42 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000,--.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin hat bei der Beklagten zur Polizzennummer ** einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, der vom 1.7.2019 bis zum 1.7.2020 bestanden hat. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 2018 zugrunde. Darin steht unter anderem:
„Artikel 2 Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten? […]
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Art 17.2.1., 18.2.1., 21.2.1.) sowie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen wegen reiner Personenschäden (Art 17.2.4., 18.2.4., 22.A.2., 22.B.2.1., 23.2.1.1., 23.2.2.2., 24.2.3., 25.2.1.1.1., 26.2.3., 27.2.4.) - gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, im Führerschein-Rechtsschutz (Art 17.2.3., 18.2.3.) derjenige, der die Abnahme oder Entziehung unmittelbar auslöst.
Artikel 3 Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich) […]
3. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten, wenn […]
3.2. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten vor Beginn des Versicherungsschutzes des Versicherungsvertrages vorgenommen wurde und diese den Versicherungsfall gemäß Art 2.3. innerhalb der Laufzeit des Versicherungsvertrages auslöst. […]
Artikel 8 Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruches zu bejahen? (Allgemeine Obliegenheiten)
1. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt eines Versicherungsfalles notwendig, dann ist der Versicherungsnehmer verpflichtet
1.1. B* unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären; […]
2. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, wird Leistungsfreiheit vereinbart. Die Voraussetzungen und Begrenzungen der Leistungsfreiheit sind gesetzlich geregelt (siehe § 6 Abs 3 VersVG im Anhang). […]
Artikel 9 Wann und wie hat B* zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung zu nehmen? […]
2. Davon unabhängig hat B* das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzustellen. Kommt B* nach Prüfung des Sachverhalts unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, […]
2.3. dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat B* das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen.“
Die Klägerin hat im Jahr 2007 bei der C* AG einen CHF-Fremdwährungskredit aufgenommen, um Sanierungsarbeiten an ihren Haus in der ** durchzuführen.
2019/2020 beabsichtigte die Klägerin, ihr Haus auszubauen, und wollte dafür einen weiteren Kredit. Außerdem war sie mit dem Verlauf des Fremdwährungskredits nicht zufrieden und überlegte, bei einer anderen Bank einen Kredit aufzunehmen, und damit den Fremdwährungskredit bei der C* AG tilgen und den Ausbau ihres Hauses finanzieren zu können. Dazu zog sie den Finanzierungsberater D* bei, der dann allerdings nur ein Angebot für einen Kredit bei der E* mit einem fixen Zinssatz von 3 % und einer Laufzeit von 15 Jahren einholte. Mit diesem Angebot war die Klägerin nicht zufrieden und sie entschied sich, sich selbst um einen Kredit zu kümmern. In weiterer Folge entschloss sie sich, um einen weiteren Kredit von EUR 80.000,-- bei der C* AG anzufragen. Im Zuge der Gespräche mit dieser Bank kam es zu einer Konvertierung des Fremdwährungskredits in einen Eurokredit per 29.1.2020 mit einem Gesamtkreditbetrag von EUR 226.482,78, einem variablen Zinssatz von 0,73 % p.a. und einem Mindestzinssatz von 0 % p.a. Bald nach der Konvertierung stand allerdings fest, dass ihr diese Bank keinen weiteren Kredit von EUR 80.000,-- gewähren werde. Die Klägerin teilte daher der C* AG mit, dass sie von der Konvertierung zurücktrete; auf dieses Schreiben reagierte die Bank allerdings nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin nach der Konvertierung den Verlauf der Kreditzinsen bei Schweizer Franken-Krediten verfolgt hat.
Die Klägerin erhielt in weiterer Folge von der C* AG Kontonachrichten, aus denen die Kreditzinsen ersichtlich waren. Diese stiegen nach der Konvertierung sukzessive an. Im zweiten Halbjahr 2023 hatte die Klägerin Schwierigkeiten mit der Zahlung der Kreditzinsen und entschloss sich, dagegen etwas zu unternehmen. Im November 2023 ging sie daher zu einem Beratungsgespräch des Klagevertreters, welcher sie dabei informierte, dass die Kreditzinsen beim Eurokredit höher seien als beim Fremdwährungskredit und dass sie wegen der Konvertierung einen Schaden erlitten habe, den sie gegenüber der C* AG geltend machen könne.
Nach diesem Beratungsgespräch ersuchte die Klägerin über ihren Ehemann mit E-Mail vom 8. und vom 15.11.2023 die Beklagte die Deckung für rechtliche Schritte und das Einschreiten ihres Anwalts gegen die C* AG, weil sie zur Konvertierung gedrängt worden sei und sich daraus finanzielle Nachteile für sie ergeben hätten. Die Beklagte antwortete mit einem Schreiben vom 15.11.2023, worin sie die Übermittlung einer Kopie des ursprünglichen Kreditvertrags forderte und nach dem Zweck dieses Kreditvertrags fragte sowie nach den mit der Konvertierung verbundene Nachteilen und wann sich diese verifiziert haben, ob bereits ein Kontakt der Gegenseite erfolgt sei, wer die Konvertierung warum veranlasst habe und um Auskunft darüber, dass die Änderung offenbar einvernehmlich erfolgt sei. Der Ehemann der Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 7.10.2024, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 9.10.2024 die Deckung mit der Begründung ablehnte, der Versicherungsfall sei der Abschluss des Kreditvertrags im Sommer 2007 gewesen, weshalb nach Art 3.1 der ARB 2018 kein Versicherungsschutz bestehe.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr die Beklagte für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die C* AG im Zusammenhang mit dem Konvertierungsvertrag vom 29.1.2020 im Umfang des zwischen den Streitteilen bestandenen Rechtsschutzversicherungsvertrags Deckungsschutz zu gewähren habe. Sie wolle Schadenersatzansprüche gegen die Bank geltend machen, weil sie von deren Mitarbeitern durch Täuschung veranlasst worden sei, der Konvertierung zuzustimmen, indem sie ihr in Aussicht gestellt haben, die Kreditvaluta um EUR 80.000,-- aufzustocken. Die Klägerin habe der Konvertierung des Kreditkontos im Jänner 2020 nur wegen dieser Kreditaufstockung zugestimmt. Danach habe sich die Bank aber geweigert, die Aufstockung tatsächlich vorzunehmen. Außerdem habe die Bank die Klägerin über die mit der Konvertierung verbundene Schlechterstellung in Bezug auf die Zinsenberechnung und auf die zu erwartenden Zinsen nicht umfassend aufgeklärt und nicht informiert. Bei einer Weiterführung des Schweizer Franken-Kontos wäre ein wesentlich niedrigerer Zinssatz zur Anwendung gekommen. Der Bank sei daher ein Aufklärungs-und ein Beratungsfehler anzulasten. Die Zinssätze setzen sich zusammen aus dem Indikatorsatz und dem Aufschlag der Bank. Die Indikatorsätze haben sich aber sehr unterschiedlich entwickelt. Ende 2022 sei er für EUR 2,132 % gewesen, für CHF 0,551 %; Ende 2023 habe er bei EUR 3,909 % und bei CHF 1,707 % betragen. Bei einem Kreditsaldo von EUR 200.000,-- ergebe sich allein für das Jahr 2023 ein Zinsenmehraufwand von EUR 4.404,--.
Die Beklagte habe die Deckung wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt und keine weiteren Informationen mehr gewünscht. Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung sei der Klägerin sicher nicht anzulasten. Weitere Informationen hätten auch keinen Einfluss auf den Schadensfall und auf die Versicherungsleistung gehabt. Zu einer merklichen Erhöhung der Zinsen sei es erst Ende 2023 gekommen. Die Ursache dafür und der sich durch die Konvertierung ergebende Unterschied sei der Klägerin erst unmittelbar vor der Einbringung der Klage vom Klagevertreter dargelegt worden; davor habe die Klägerin keine Kenntnis über die Ursache der Zinsenerhöhungen und über die unterschiedlichen Indikatorberechnungen bei EUR und CHF gehabt. Darüber hinaus könne das Klagebegehren gegen die Bank auch auf Täuschung gestützt werden, wofür eine 30-jährige Verjährungsfrist gelten würde. Die Schadensmeldung vom April 2020 habe sich auf den Fall der Vermittlung eines Kredits bei der E* bezogen und nicht auf den gegenständlichen Kredit.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren. Die Schadensmeldung vom 15.11.2023 sei äußerst kurz gewesen, sie habe daher am selben Tag noch weitere Informationen erfragt und letztlich die Deckung wegen Vorvertraglichkeit abgelehnt. Das schadensauslösende Faktum und die Wurzel der rechtlichen Auseinandersetzung sei der Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags im Jahr 2007 gewesen. Außerdem sei das Begehren unschlüssig, sei doch nicht klar, worin der Schaden der Klägerin überhaupt liegen solle. Die Deckung sei daher auch wegen mangelnder Erfolgsabsichten zu Recht abgelehnt worden. Obendrein habe die Klägerin eine grob schuldhafte Obliegenheitsverletzung begangen. Sie habe Rechtsstreitigkeiten mit der F* AG wegen der Anfechtung des ursprünglichen Fremdwährungskredits und gegen den Kreditvermittler aus Anlass der Konvertierung des Kreditvertrags geführt; dies hätte sie der Beklagten offenlegen müssen, das habe sie aber nicht getan. Der Anspruch der Klägerin sei auch gemäß § 12 VersVG verjährt. Die Verjährungsfrist habe 2020 zu laufen begonnen, damals sei die Klägerin durch einen Kreditberater vertreten gewesen, dessen Wissen müsse sie sich zurechnen lassen.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht dem Klagebegehren Folge. Es stellte den am Beginn dieser Entscheidung bereits auszugsweise wiederholten, auf den Seiten 2 und 5 bis 11 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Sachverhalt fest, worauf verwiesen wird. In seiner ausführlichen rechtlichen Beurteilung verneinte das Erstgericht eine Vorvertraglichkeit, eine Obliegenheitsverletzung und eine Verjährung nach § 12 VersVG. Da im Deckungsprozess bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Prozessführung kein strenger Maßstab anzulegen und der beabsichtigte Anspruch schlüssig dargestellt worden sei, sei dem Klagebegehren Folge zu geben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1 Die Beklagte behauptet, es bestünden keine Erfolgsaussichten im Sinne des Art 9 ARB, weshalb sie die Deckung zu Recht abgelehnt habe. Sie meint dazu, es gebe kein schlüssig nachvollziehbares Vorbringen der Klägerin, worin der Schaden bestehe und wie hoch der Schaden sei. Die Klägerin habe auch nicht vorgebracht, wer sie durch welche konkrete Tathandlung arglistig getäuscht habe.
1.2Hier ist zuerst auf die ausführliche und richtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen, der sich das Berufungsgericht anschließt (§ 500a ZPO). Das Erstgericht hat richtig klargestellt, dass bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des beabsichtigten Prozesses kein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0081929) und dass im Deckungsprozess Beweisaufnahmen und Feststellungen zu den im zu deckenden Prozess relevanten Fragen unterbleiben müssen und dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung daher verwehrt ist (RS0124256).
1.3 Nach Artikel 9.2.3 der ARB 2018 darf die Beklagte die Kostenübernahme nur dann zur Gänze ablehnen, wenn erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der von der Klägerin behauptete Anspruch aber durchaus schlüssig, behauptet sie doch, dass sie von Mitarbeitern der Bank zur Konvertierung ihres CHF-Kreditvertrags in einen EUR-Kreditvertrag verleitet worden sei, indem man ihr unrichtigerweise in Aussicht gestellt habe, ihr einen weiteren Kredit zu gewähren, und dass sie dabei auch nicht ordnungsgemäß und richtig über die Konsequenzen dieser Konvertierung – sie behauptet eine deutlich höherer Verzinsung – aufgeklärt worden sei. Als Schaden macht sie geltend, dass sie aufgrund der Konvertierung deutlich höhere Zinsen zahlen muss als sie beim CHF-Kredit hätte zahlen müssen. Dieses Vorbringen ist schlüssig; dass sie ihren Schaden nicht beziffert hat, ja ihren gesamten Schaden noch gar nicht beziffern kann, ändert daran gar nichts, weil – ausgehend von ihren Behauptungen – der gesamte Schaden noch gar nicht eingetreten wäre und sie daher zumindest teilweise gegen die Bank ein Feststellungsbegehren erheben müsste. Um ihre Forderung schlüssig geltend zu machen, muss die Klägerin keineswegs mitteilen, mit welchem Mitarbeiter der Bank sie Beratungsgespräche geführt hat. Dass die von der Klägerin beabsichtigte Klage gegen die Bank im Sinne der zitierten Bestimmung der ARB keine Aussicht auf Erfolg hat, hat die Beklagte somit nicht nachweisen können.
2.1 Die Beklagte behauptet eine Vorvertraglichkeit im Sinne des Art 2.3 ARB 2018 und meint, das den Schaden auslösende Faktum, auf welches die rechtlichen Auseinandersetzungen zurückzuführen seien, der Abschluss des Fremdwährungskredits im Jahr 2007 gewesen sei.
2.2 Das ist nicht richtig: Nach Art 2.3 ARB 2018 gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des (hier) Gegners gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften, die den reinen Vermögensschaden des Versicherungsnehmers verursacht haben. Der Schaden, den die Klägerin behauptet und gegen die Bank geltend machen will, ist die höhere Verzinsung des Kredits wegen des Konvertierungsvertrags vom Jänner 2020; dazu behauptet sie, beim Abschluss dieses Vertrags von den Mitarbeitern der Bank falsch über die Konsequenzen dieser Konvertierung informiert und wegen der falschen In-Aussicht-Stellung einer Erweiterung des Kredits arglistig zum Abschluss des Konvertierungsvertrags veranlasst worden zu sein. Der Verstoß des in Aussicht genommenen Prozessgegners stammt also aus der Zeit unmittelbar vor dem Abschluss des Konvertierungsvertrags; erst zu diesem Zeitpunkt ist der Versicherungsfall eingetreten. Der Abschluss des Kreditvertrags im Jahr 2007 war bloß eine Mitursache des Konvertierungsvertrags. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin aber keine Verstöße der Bank, welche Schadenersatzansprüche wegen des Konvertierungsvertrags begründen könnten. Auch dieser Einwand der Beklagten ist daher nicht berechtigt.
3.1 Die Beklagte meint, es liege eine grob schuldhafte Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Sinne des Artikel 8.1.1 ARB 2018 vor. Die Klägerin habe verschwiegen und verschweige nach wie vor, dass sie einen professionellen Kreditvermittler beschäftigt und dass sie sich ausführlich über die Fragen der Konvertierung informiert habe. Sie habe nicht konkretisiert, welche Person wann durch welche konkrete Handlung die arglistige Irreführung vorgenommen haben soll.
3.2 Diese Argumentation geht weitgehend nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, steht doch keineswegs fest, dass sich die Klägerin ausführlich über die Fragen der Konvertierung informiert hätte. Die Klägerin hat nach den Feststellungen zwar einen Kreditberater beauftragt, der allerdings nur ein Angebot für einen Kredit der E* eingeholt hat, welches die Klägerin nicht angenommen hat. Danach ist die Klägerin nur noch selbst tätig geworden; nach den Feststellungen war der Kreditberater in die Konvertierung ihres bestehenden Kredits bei der C* AG überhaupt nicht involviert.
3.3 Die Klägerin hat sehr wohl vorgebracht, durch welche konkrete Handlung es zu einer arglistigen Irreführung gekommen sein soll – nämlich durch das Vortäuschen, die Bank werde ihr nach der Konvertierung einen weiteren Kredit über EUR 80.000,-- einräumen. Die Klägerin hat der Beklagten zwar nicht mitgeteilt, welcher Mitarbeiter der Bank das Beratungsgespräch mit ihr geführt hat, die Beklagte hat danach aber auch nicht gefragt. Das ist auch nicht verwunderlich, weil die Klägerin vielleicht gar nicht wissen wird, wie diese Person heißt, und weil es für den Anspruch der Klägerin auf Deckung des beabsichtigten Prozesses gegen die Bank auch irrelevant ist, welcher Mitarbeiter der Bank die von der Klägerin behauptete Verletzung vertraglicher Pflichten begangen haben soll.
4.1Zuletzt beruft sich die Beklagte noch auf Verjährung im Sinne des § 12 VersVG.
4.2 Auch hier geht die Beklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern sie beruft sich im Wesentlichen auf eine kurze Passage der damaligen Rechtsvertreterin der Klägerin im Schreiben Beil./13, wozu das Erstgericht allerdings nichts festgestellt hat.
Im Übrigen ist auch hier auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu verweisen und insbesondere darauf, dass die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung nach § 12 Abs 1 Satz 1 VersVG (erst) zu jenem Zeitpunkt beginnt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss (vgl 7 Ob 98/22w). Nach den Feststellungen des Ersturteils war das nicht vor dem zweiten Halbjahr 2023 der Fall, sodass auch dieser letzte Einwand der Beklagten nicht berechtigt ist.
Somit ist der Berufung keine Folge zu geben.
5.1Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
5.2 Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands folgt der plausiblen Bewertung in der Klage.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird in der Berufung nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht konnte sich an der Rechtsprechung des OGH orientieren und ist von dieser auch nicht abgewichen, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.
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