JudikaturOGH

RS0079190 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. August 2024

Verwechslungsgefahr im engeren Sinne ist insbesondere anzunehmen, wenn durch den Zeichengebrauch der Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt wird; Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, wenn der Anschein eines besonderen Zusammenhanges wirtschaftlicher oder organisatorischer Natur dieser beiden Unternehmen erweckt wird.

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