Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Klenk und den Kommerzialrat Ing. Mitsch in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation , **, vertreten durch Kosesnik-Wehrle&Langer Rechtsanwälte KG in Wien, wider die beklagte Partei A*B.V. , **, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 36.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.3.2025, **-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.662,52 (darin EUR 610,42 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ein klageberechtiger Verein nach § 14 UWG und betreibt das europäische Verbraucherzentrum, das Kundenbeschwerden zu grenzüberschreitenden Sachverhalten behandelt.
Die Beklagte betreibt eine der bekanntesten Onlineplattformen für die Vermittlung von Reiseangeboten, insbesondere von Unterbringungsmöglichkeiten weltweit. Sie vermittelt nicht nur gewerblich betriebene Unterkünfte, sondern auch Unterkünfte in Ferienwohnungen von Privaten und Privatzimmern. Anlässlich der Registrierung bei der Beklagten muss ein Unterkunftgeber unter anderem seinen Namen, seine Adresse und seine Einstufung als gewerblicher oder privater Vermieter bekanntgeben. Die Beklagte überprüft nicht die Richtigkeit dieser Angaben. Ob eine Unterkunft von der Beklagten als gewerblich oder privat geführt angeboten wird, hängt also von der vom Unterkunftgeber vorgenommenen Selbsteinstufung ab.
Kunden, die die Plattform der Beklagten nutzen, schließen den Vertrag über die Unterbringung direkt mit den Unterkunftgebern. In ihren Allgemeinen Nutzungsbedingungen verweist die Beklagte darauf, dass die Informationen, die sie über die Unterkunftgeber und die angebotenen Unterkünfte auf ihrer Plattform bereitstellt, auf Informationen der Unterkunftgeber beruhen.
Sowohl bei Durchsicht der Angebote/Inserate als auch bei Vornahme einer Buchung wird von der Beklagten angegeben, ob sich der Unterkunftgeber als privater oder gewerblicher Anbieter registriert hat. Der Name oder die ladungsfähige Adresse des Unterkunftgebers werden weder im Inserat, noch im Verlauf der Buchung, noch in zeitlicher Nähe zu dieser bekannt gegeben.
Kunden, die die Beklagte um Auskunft über Name und Adresse ihres Unterkunftgebers ersuchten, erhielten die Antwort teilweise erst nach mehreren Wochen. Eine Kundin erhielt nur die Daten einer Verwalterin, weil sich der Unterkunftgeber eines Mittelmannes bedient hatte. Eine weitere Kundin erhielt keine Auskunft, weil der Unterkunftgeber die Weitergabe seiner Daten untersagte.
Nach einem seit Dezember 2024 festgelegten internen Prozess bei der Beklagten sollen Anfragen von Kunden über relevante Daten des privaten Unterkunftsgebers, nämlich Name und ladungsfähige Adresse, so schnell wie möglich, jedenfalls aber binnen 4 Wochen beantwortet werden.
In Österreich gab es im Jahr 2024 bei 0,84 % der Buchungen eine allgemeine Beschwerde; davon führten 0,0075 % zu einem Rechtsstreit; vier Beschwerden gab es zum Thema Herausgabe von Daten privater Unterkunftgeber.
Das Verhältnis zwischen privaten und gewerblichen Unterkunftsgebern auf der Plattform der Beklagten kann nicht festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Unterkunftgeber, die Ferienwohnungen oder auch „Privatzimmer“ über die Plattform der Beklagten anbieten, dies regelmäßig und nicht nur für ihre eigene kurzfristige Abwesenheit von dieser Wohnung machen und/oder dass auf der Plattform der Beklagten privat angebotene Unterkünfte in aller Regel (Ferien)-Wohnungen sind, die zum Zweck der Vermietung an Dritte besessen und benutzt werden.
Der Klägerbegehrt - gestützt auf § 2 Abs 4 UWG und § 2 Abs 6 Z 2 UWG - von der Beklagten es (1.) zu unterlassen, Angebote von privaten Unterkunftgebern zu veröffentlichen, ohne bei der Veröffentlichung den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers anzugeben, in eventu (2.) die Unterlassung einer Angebotsveröffentlichung von privaten Unterkunftgebern ohne bei der Veröffentlichung oder unverzüglich nach der Buchung durch den Kunden den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers anzugeben, sowie (3.) die Urteilsveröffentlichung.
Bei der Identität der jeweiligen Anbieter handle es sich um eine wesentliche Information im Sinn des § 2 Abs 6 Z 2 UWG (bei unternehmerisch tätigen Anbietern) oder § 2 Abs 4 UWG (bei privaten Anbietern), die der Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötige. Die Angabe könne unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden und ihr komme für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zu. Da die Verbraucher ihre Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche nur gegenüber den Unterkunftgebern als ihre Vertragspartner geltend machen können (und nicht gegen die Beklagte als Vermittlerin) sei das Interesse der Verbraucher an der Kenntnis der Identität der Unterkunftgeber evident. Dem stünden keine ins Gewicht fallenden Geheimhaltungsinteressen der Unterkunftgeber entgegen.
Die Beklagtebestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und wandte ein, auf Vermittlungsplattformen seien nur gewerbliche Anbieter, nicht jedoch Privatpersonen von der Verpflichtung umfasst, Name und geographische Anschrift bekannt zu geben. Private Gastgeber fielen nicht in die Informationspflicht nach § 2 Abs 6 Z 2 UWG. Die Identität und Adresse eines privaten Gastgebers sei keine wesentliche Information gemäß § 2 Abs 4 UWG. Art 5 DSGVO fordere, dass personenbezogene Daten nur für klar definierte Zwecke verarbeitet werden dürften und auf das Notwendige beschränkt sein müssten. Eine pauschale Offenlegung von Gastgeberdaten widerspreche diesen Grundsätzen, weil sie unabhängig von einem konkreten Bedarf oder berechtigtem Interesse erfolgen würde. Eine proaktive Veröffentlichung der Daten der Gastgeber, sei es vor oder nach der Buchung, stehe in keinem angemessenen Verhältnis zur Anzahl an Kundenanfragen und sei nicht erforderlich.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht (1.) das Hauptbegehren auf Unterlassung der Veröffentlichung von Angeboten privater Unterkunftgeber ohne bei der Veröffentlichung den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers anzugeben ab, gab (2.) dem Eventualbegehren auf Unterlassung der Veröffentlichung von Angeboten privater Unterkunftgeber ohne unverzüglich nach der Buchung durch den Kunden den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers bekannt zu geben statt, verpflichtete (3.) die Beklagte zur Urteilsveröffentlichung einmal binnen drei Monaten auf ihrem Onlinemedium htpps://** für die Dauer von 90 Tagen, ermächtigte (4.) den Kläger zur Urteilsveröffentlichung einmal binnen sechs Monaten im redaktionellen Teil einer Samstagsausgabe der bundesweit erscheinenden B* und verpflichtete (5.) die Beklagte zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Ausgehend von dem eingangs der Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen und auf den Seiten 1 und 5 bis 12 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, ging es rechtlich davon aus, dass die Verpflichtung nach § 2 Abs 6 Z 2 UWG, wonach bei der Aufforderung an Verbraucher zum Kauf unter anderem Name und geographische Anschrift des Unternehmens bekannt gegeben werden müsse, nicht für Verbraucher gelte. Da sich die Plattform der Beklagten auch an private Unterkunftgeber wende und es im Verfahren nur um deren Daten gehe, fielen die begehrten Informationen nicht in die Informationspflicht nach § 2 Abs 6 Z 2 UWG.
Allerdings komme § 2 Abs 4 Z 1 UWG (Art 7 Abs 1 RL-UGP) zur Anwendung, wonach eine Geschäftspraktik dann als irreführend gelte, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthalte, die der Marktteilnehmer benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet sei, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine Information sei nur dann wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden könne und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukomme.
Die vorzunehmende Interessenabwägung bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Information über die vollständigen Namen und exakten Adressen der Unterkunftgeber bereits vor der Buchung schlage zu deren Gunsten und folglich auch zugunsten der Beklagten aus. Vor der Buchung stehe der Interessent weder mit der Beklagten noch mit dem privaten Unterkunftsgeber in einem Vertragsverhältnis, sodass zu diesem Zeitpunkt Schlecht- bzw Nichterfüllungsansprüche denkunmöglich seien. Demgegenüber wäre der private Unterkunftgeber durch die Angabe seiner persönlichen Daten bereits vor Abschluss einer Buchung der breiten Öffentlichkeit und damit auch dem Risiko, dass seine Daten missbraucht bzw er Opfer von Belästigungen werden könnte, ausgesetzt.
Nach der Buchung schlage die Interessenabwägung zugunsten der Kunden aus. Der Kunde trete mit Abschluss der Buchung in ein Vertragsverhältnis mit dem Unterkunftgeber, sodass er ab diesem Zeitpunkt ein berechtigtes Interesse daran habe, zu wissen, wer sein Vertragspartner sei und wem gegenüber er Nicht- bzw Schlechterfüllungsansprüche geltend machen könnte. Weder die Möglichkeit, den Unterkunftgeber über den Chat zu kontaktieren, noch die seit Dezember 2024 bestehende Möglichkeit, die Daten bei der Beklagten zu erfragen, würden ausreichend gewährleisten, dass der Kunde rechtzeitig – nämlich anlässlich der Buchung – und verlässlich die relevanten Daten erhalte.
Die Beklagte sei als Verantwortliche im Sinn der DSGVO sowohl gegenüber den Unterkunftgebern, als auch gegenüber den Buchenden zur rechtskonformen Verarbeitung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Die Datenverarbeitung sei im Sinn des Art 6 Abs 1 lit b DSGVO für die Erfüllung des Vertrags erforderlich, weil Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung ebenso Teil der Vertragserfüllung seien. Auch Art 6 Abs 1 lit f DSGVO stehe der Datenbekanntgabe nicht entgegen, weil das Interesse des Buchenden zu wissen, wer sein Vertragspartner sei, größer sei als das Risiko des Vermieters, nach Buchung Opfer eines Datenmissbrauchs zu werden. Außerdem könne die Beklagte die Unterkunftgeber zur Zustimmung zur pauschalen Offenlegung (Verarbeitung) der Daten auffordern, wodurch diese gemäß Art 6 Abs 1 lit a DSGVO rechtmäßig sei.
Dem Eventualbegehren, wonach unverzüglich nach der Buchung durch den Kunden diesem der Namen und die ladungsfähige Anschrift des Unterkunftgebers bekannt zu geben sei, sei daher stattzugeben. Der im Eventualbegehren enthaltene Teil „bei der Veröffentlichung“ sei zu streichen, weil dieser Teil mit dem abgewiesenen Hauptbegehren ident sei.
Die Veröffentlichung sei auf dem Onlinemedium der Beklagten durchzuführen, weil ein berechtigtes Interesse bestehender und potenzieller Neukunden der Beklagten bestehe, über die Unzulässigkeit der festgestellten Vorgehensweise aufgeklärt zu werden. Da Verbraucher Reisen und Unterkünfte nicht alltäglich buchten, sondern bestenfalls alle paar Monate einmal, sei eine 90-tägige Veröffentlichungsdauer angemessen, um die involvierten Verkehrskreise auch verlässlich zu erreichen.
Die Veröffentlichung in der B* sei angesichts der festgestellten Marktbeherrschung der Beklagten als Buchungsplattform – 65,6% der Hotelbuchungen in Europa und mehr als 6,6 Mio. Einträge - gerechtfertigt, insbesondere auch um jene Kunden zu erreichen, die die Homepage der Beklagten aus Unzufriedenheit mit deren konkreter Leistungsabwicklung nicht mehr aufrufen, aber auch um die Anbieter anderer Plattformen zu erreichen.
Gegen die Stattgabe des Eventualbegehrens und der Urteilsveröffentlichungsbegehren richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird beantragt, eine angemessene Leistungsfrist zur Umsetzung der in Spruchpunkt 2. auferlegten Unterlassungsverpflichtung zu bestimmen.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1.1Nach dem hier anzuwendenden § 2 Abs 4 Z 1 UWG (Art 7 Abs 1 RL-UGP) gilt eine Geschäftspraktik dann als irreführend, wenn sie unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der Marktteilnehmer benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit geeignet ist, einen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
1.1.2Im Verhältnis Unternehmer zu Verbraucher normiert § 2 Abs 6 Z 2 UWG, bei einer Aufforderung an Verbraucher zum Kauf den Namen und die geographische Anschrift des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Unternehmens, für das gehandelt wird, als wesentliche Information im Sinn des Abs 4.
1.1.3Im – hier interessierenden - Verhältnis Verbraucher zu Verbraucher hängt die Qualifikation der Information als wesentlich von einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls ab. Demnach ist eine Information nur dann wesentlich, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (4 Ob 33/22i [29] mwN).
1.2.1 Zunächst ist auf das Argument der Beklagten, das Fehlen der Information sei für die geschäftliche Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers irrelevant, weil sie nicht ursächlich für seine Buchungsentscheidung sei, einzugehen.
1.2.2Grundsätzlich hat bei Fehlen einer wesentlichen Information im Sinn des § 2 Abs 4 UWG eine gesonderte Prüfung der Irreführungseignung (Wesentlichkeit) der unterbliebenen Information zu entfallen (4 Ob 64/19v [Erw 2.3]), und ist auch die Spürbarkeit (Relevanz) nicht mehr gesondert zu prüfen (RS0078202; RS0078296).
Die Relevanz einer unterlassenen Offenlegung ist jedoch dann gesondert zu prüfen, wenn es sich dabei um nicht unionsrechtlich determinierte Informationspflichten handelt und erforderlich, um gänzlich unerhebliche Fälle auszuscheiden ( Anderl/Appl in Wiebe/Kodek, UWG 2 § 2 Rz 50 und 480).
1.2.3 Das im Berufungsverfahren zu beurteilende Klagebegehren stellt auf die Bekanntgabe des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Unterkunftgebers unverzüglich nach der Buchungab. Nach dem grundsätzlichen weiten Verständnis des Begriffs der „geschäftlichen Entscheidung“ des Obersten Gerichtshofs (vgl 4 Ob 242/06a [Erw 3.5]; Anderl/Appl in Wiebe/Kodek, UWG 2§ 2 Rz 43) ist die unterlassene Angabe der Identität des Unterkunftgebers auch dann von wettbewerblicher Relevanz, wenn ihre Bekanntgabe auch erst unverzüglich nach der Buchung unterlassen wird. Zum Begriff der „geschäftlichen Entscheidung“ im Sinn des § 2 UWG zählt daher etwa auch die Entscheidung über die Ausübung von nach Vertragsabschluss zustehenden Rechten.
1.3.1In 4 Ob 32/20i - Veranstaltungstickets II-Ticketmarkthat der Oberste Gerichtshof im Fall einer Online-Vermittlungsplattform für Veranstaltungstickets, auf der von registrierten (zum Teil gewerblichen) Verkäufern Tickets für diverse Veranstaltungen an ebenfalls registrierte Kunden verkauft werden, (noch) ohne Unterscheidung, ob die registrierten Verkäufer gewerblich oder privat tätig sind, gestützt auf § 2 Abs 6 Z 2 UWG (iVm Art 7 Abs 4 lit b RL-UGP) ausgesprochen, dass es sich bei der Identität des jeweiligen Verkäufers (nach Maßgabe der Registrierung bei der beklagten Betreiberin der Vermittlungsplattform) um eine wesentliche Information handle. Zur Begründung führte er aus, dass verschiedene Ansprüche (v.a. Schadenersatzansprüche) des Käufers gegen den Verkäufer resultieren können, wenn das Ticket nicht oder zu spät geliefert werde, zu deren Durchsetzung der Käufer den Namen und die Anschrift des Verkäufers benötige; außerdem könne der Sitz bzw Wohnsitz des Verkäufers die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren, was wiederum ein wichtiges Kriterium dafür sein könne, vom Kartenerwerb abzusehen (4 Ob 32/20i [Erw 2.4]).
1.3.2In 4 Ob 33/22i – Kurzzeitvermietungging es um das auf einer Online-Plattform erfolgte Anbieten zur befristeten Nutzung von Gemeindewohnungen, die an einkommensschwächere, wohnungsbedürftige Personen vermietet waren, und denen eine Untervermietung bzw eine gänzliche und teilweise entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Mietgegenstands an Dritte untersagt war. Da sich die Plattform der dort Beklagten in erster Linie (und im konkreten Fall der Mieter der Gemeindewohnungen wohl ausschließlich) an private Gastgeber wendete, ging der Oberste Gerichtshof nicht von der Anwendbarkeit des § 2 Abs 6 Z 2 UWG aus, sondern führte im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 UWG eine Interessenabwägung durch. Die Interessenabwägung bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Information über die vollständigen Namen und exakten Adressen der Gastgeber bereits vor der Buchung schlage zugunsten der (privaten) Gastgeber und folglich auch zugunsten der beklagten Vermittlungsplattform aus, weil den Interessen der Gäste, die genauen Daten der Gastgeber zu erfahren, durch deren Bekanntgabe anlässlich der Buchung ausreichend Rechnung getragen werde. Die Preisgabe der Daten bereits vor der Buchung würde für die Gastgeber ein Sicherheitsrisiko (in Form von Einbrüchen) darstellen, denn sie würden die Wohnungen in der Regel während ihrer Abwesenheit vermieten (4 Ob 33/22i [34 f]).
1.3.3 Die Beklagte wendet sich gegen die vom Erstgericht vorgenommene Interessenabwägung, mit der Begründung, dass im Jahr 2024 nur vier Beschwerden zum Thema Herausgabe privater Daten erfolgt seien, sodass in Anbetracht der Vielzahl von Buchungen die pauschale Annahme, Kunden hätten ein berechtigtes Interesse an den Daten der Unterkunftgeber, überschießend und unverhältnismäßig sei. Der Durchschnittskunde erachte nicht die Identität des privaten Unterkunftgebers, sondern vielmehr die Information über Lage, Ausstattung, Preis, Fotos und Bewertungen als notwendig, um eine Unterkunft zu buchen. Hingegen liege das Missbrauchsrisiko und der gesetzliche Datenschutz auch bei Bekanntgabe der Identität des Unterkunftgebers weiterhin vor. Wären die Daten der Unterkunftgeber zu leicht zugänglich – insbesondere bereits vor Abschluss einer verbindlichen und nicht mehr kostenlos stornierbaren Buchung –, bestünde ein erhebliches Risiko, dass Personen, die tatsächlich gar keine Reise beabsichtigten, die Plattform der Beklagten lediglich zum Zweck der Datenerhebung durchsuchten, um auf diese Weise gezielt an personenbezogene Informationen zu gelangen. Es bestünde zudem die Gefahr, dass auch Wettbewerber der Beklagten gezielt Daten abschöpften, um diese für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.
1.3.4 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Beklagte seit Dezember 2024 dem Kunden bei einer Anfrage nach Mitteilung der Buchungsnummer jedenfalls die relevanten Daten (Name und ladungsfähige Anschrift) des privaten Unterkunftgebers so schnell wie möglich, jedenfalls aber binnen vier Wochen bekannt gibt (US 11).
Damit steht fest, dass die Beklagte die Identität des angefragten Unterkunftgebers auch innerhalb des kostenlosen Stornierungszeitraums bekannt gibt, wenn eine entsprechende Anfrage des Kunden erfolgt. Aus welchem Grund die von der Beklagten ins Treffen geführten Argumente gegen die Bekanntgabe der Daten unverzüglich nach der Buchung nicht auch gegen die Bekanntgabe der Daten erst auf Anfrage innerhalb des kostenlosen Stornierungszeitraums sprechen sollen, erschließt sich nicht. Mit Blick auf das von der Beklagten herangezogene Interesse der Vermeidung des Missbrauchs der Daten liegt ein relevanter Unterschied zwischen der Bekanntgabe unverzüglich nach der Buchung und der Bekanntgabe auf Anfrage (aber innerhalb des kostenlosen Stornierungszeitraums) nicht vor. Durch die seit Dezember 2024 erfolgte Vorgehensweise wird – entgegen der Ansicht der Beklagten - gerade nicht sichergestellt, dass nur die Buchenden Zugang zu den Daten erhalten, die ein „echtes Interesse“ daran haben. Wenn die Beklagte „jedenfalls“ (also ohne Einschränkung, ob noch eine kostenlose Stornierung möglich ist und ohne Prüfung eines rechtlichen Interesses an den Daten) Anfragen der Kunden zu den Daten „jedenfalls“ spätestens binnen vier Wochen beantwortet, erhält jeder Kunde zu jedem Zeitpunkt nach Buchung (spätestens binnen vier Wochen nach Anfrage) die Identität seines Unterkunftgebers. Im Ergebnis schützt die Beklagte das von ihr ins Treffen geführte Interesse an der Geheimhaltung der Identität der Unterkunftgeber unmittelbar nach der Buchung selbst nicht. Es ist daher auch nicht geeignet, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Buchenden, ihren Vertragspartner für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus dem Vertrag zu kennen, zu überwiegen.
1.3.5Das in 4 Ob 33/22i – Kurzzeitvermietungausschlaggebende Argument des Sicherheitsrisikos für die privaten Gastgeber in Form von Einbrüchen kann nicht umfassend auf den Anlassfall übertragen werden. Die dort zur Beurteilung stehenden Kurzzeitvermietungen betrafen Wiener Gemeindewohnungen, deren Vergabe bestimmte Kriterien – darunter ein dringendes Wohnbedürfnis – voraussetzen (§ 2 Abs 1 WrWVG – Wiener Wohnungsvergabegesetz). Der dortigen Beurteilung des Sicherheitsrisikos konnte daher ohne weiteres zugrunde gelegt werden, dass die Vermietung der dem eigenen Wohnbedürfnis dienenden Wohnung nur für die eigene kurzfristige Abwesenheit erfolgte. Im Anlassfall hingegen kann davon aufgrund der dazu getroffenen Negativfeststellung (US 12) nicht ausgegangen werden. Dazu ist hervorzuheben, dass die Einordnung der Unterkunftgeber als „privat“ oder „gewerblich“ von deren – von der Beklagten nicht überprüften – Selbstauskunft abhängt. Ob dem Buchenden also tatsächlich ein Verbraucher als Unterkunftgeber gegenübersteht, steht nicht fest.
1.3.6 Zusammengefasst kann daher von der Beklagten die Angabe der Information bereits unverzüglich nach der Buchung auch ohne Anfrage des Kunden erwartet werden. Der Angabe kommt für den Kunden erhebliches Gewicht zu, weil vertragliche Ansprüche nur bei Kenntnis des Vertragspartners geltend gemacht werden können. Das Argument der Beklagten, auch nach der Buchung sei der Nutzen der Namensnennung für den Kunden begrenzt, weil sich dadurch nichts am Vertrag ändere, während der Eingriff in die Privatsphäre der privaten Unterkunftgeber erheblich bleibe, überzeugt daher nicht.
1.3.7Ebenso verhält es sich mit den von der Beklagten ins Treffen geführten Argumenten im Zusammenhang mit der DSGVO. Ob die Daten nur auf Anfrage oder unverzüglich nach der Buchung ohne Anfrage bekanntgegeben werden, macht keinen Unterschied. Die Beklagte gibt nach den Feststellungen die Daten über Anfrage des Kunden „jedenfalls“ – also ohne Prüfung der Zulässigkeit nach der DSGVO – bekannt. Ungeachtet dessen können datenschutzrechtliche Bedenken schon deshalb nicht gegen die Bekanntgabe der Daten unverzüglich nach der Buchung ins Treffen geführt werden, weil die Beklagte die Zusammenarbeit mit den privaten Unterkunftgebern von deren Zustimmung zur Datenverarbeitung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO) abhängig machen kann. Ein wettbewerbswidriges Verhalten kann nicht mit datenschutzrechtlichen Argumenten gerechtfertigt werden. In diesem Sinn normiert Art 6 Abs 1 lit c DSVGO, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt.
1.4Im Ergebnis liegt ein Vorenthalten wesentlicher Informationen im Sinne der allgemeinen Bestimmung des § 2 Abs 4 Z 1 UWG vor.
2.1 Gegen die Stattgabe des Veröffentlichungsbegehrens wendet die Beklagte ein, es fehle an einem berechtigten Aufklärungsinteresse der Allgemeinheit, weil bei lediglich vier Beschwerden im Jahr 2024 zum Thema Herausgabe von Daten privater Gastgeber der Kreis der betroffenen Personen verschwindend gering sei. Die Veröffentlichungsdauer von 90 Tagen sei überschießend, weil der überwiegende Teil der Verkehrskreise bereits bei einer kürzeren Veröffentlichungsdauer erreicht werden könne. Außerdem sei die Veröffentlichung in der Samstagsausgabe der bundesweit erscheinenden B* nicht verhältnismäßig, weil die Beklagte ihre Leistungen ausschließlich online anbiete, sodass die Veröffentlichung auf der Website der Beklagten ausreichend sei.
2.2Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, über die Rechtsverletzung aufzuklären und den beteiligten Verkehrskreisen Gelegenheit zu geben, sich entsprechend zu informieren, um vor Nachteilen geschützt zu sein (RS0121963). In der Regel ist die Urteilsveröffentlichung in einem solchen Umfang zuzusprechen, dass die Verkehrskreise, denen gegenüber die Rechtsverletzung wirksam geworden ist, über den wahren Sachverhalt bzw den Gesetzesverstoß aufgeklärt werden (RS0121963 [T9]). Das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftspraktiken gesetz- oder sittenwidrig sind (vgl RS0121963 [T7]). Die Urteilsveröffentlichung nur auf der Website der Beklagten würde dem Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Aufklärung nicht gerecht (vgl RS0121963 [T15]), wird doch dort ein durchschnittlicher Verbraucher besagte Veröffentlichung weder erwarten noch danach suchen (4 Ob 170/23p [5]). Vielmehr entspricht die Veröffentlichung (auch) in der B* der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 32/23m [26] mwN; RS0121963 [T20]).
2.3Unter Berücksichtigung dieser Prinzipien besteht das Veröffentlichungsbegehren dem Grunde und dem Umfang nach zu Recht. Da die Verbraucher als Gesamtheit über die gesetzwidrige Geschäftspraktik der Beklagten aufgeklärt werden sollen (4 Ob 184/24y [59]), ist die Anzahl der Beschwerden zu diesem Thema nicht erheblich. Die Veröffentlichung allein auf der Website der Beklagten wird der Aufklärung der Verbraucher als Gesamtheit nicht gerecht (4 Ob 184/24y [59]), sodass die Veröffentlichung auch in einem Printmedium nicht unverhältnismäßig ist, wobei aufgrund der österreichweiten Reichweite der Website der Beklagten auch die Veröffentlichung in einer bundesweit erscheinenden Ausgabe gerechtfertigt ist. Die Veröffentlichungsdauer von 90 Tagen ist vor dem Hintergrund, dass die Leistungen der Beklagten nicht zum täglichen Gebrauch bestimmt sind und nicht alltäglich in Anspruch genommen werden, nicht zu beanstanden. Im Fall der Urteilsveröffentlichung im Internet ist nämlich bei der Bemessung des Zeitraums auf den Zeitabstand Bedacht zu nehmen, in dem ein durchschnittlicher, am Inhalt der Seite interessierter Internetnutzer diese Website aufsucht (4 Ob 64/23z [16]). Eine Veröffentlichungsdauer von 14 oder 30 Tagen – wie von der Beklagten vorgeschlagen - würde eine ausreichende Aufklärung der Verkehrskreise nicht ausreichend gewährleisten.
3.1 Die Beklagte rügt die unterlassene Festsetzung einer Leistungsfristfür das Unterlassungsgebot als Verfahrensmangel. Das Erstgericht hätte gemäß § 409 ZPO amtswegig eine angemessene Leistungsfrist von sechs Monaten für die Durchsetzung des Unterlassungsgebots nach Spruchpunkt 2. festsetzen müssen.
3.2Bei Unterlassungsklagen ist nach § 409 Abs 2 ZPO eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen, wenn die Unterlassung die Pflicht zur Änderung eines Zustands einschließt (RS0041265 [T2, T3]). Bei der Festlegung der Leistungsfrist ist zu berücksichtigen, ob die Umsetzung des Unterlassungsgebots Vorkehrungen wie bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedarf (RS0041265 [T12]).
3.3 Die Beklagte hat in erster Instanz nicht vorgebracht, dass betriebliche oder organisatorische Maßnahmen notwendig sein werden, um dem Unterlassungsgebot entsprechen zu können. Das in der Berufung dazu erstattete Vorbringen verstößt daher gegen das Neuerungsverbot und bleibt darüber hinaus zu vage, um die Erforderlichkeit einer Leistungsfrist beurteilen zu können. Inwiefern „ viele Prozesse “ oder das „ gesamte System der Datenweitergabe bei privaten Gastgebern “ geändert werden müssten, erschließt sich vor dem Hintergrund des bereits seit Dezember 2024 festgelegten internen Prozesses der Bekanntgabe der Daten nach Anfrage durch den Kunden (US 11) nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der unbedenklichen Bewertung des Klägers.
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur über den Einzelfall bedeutsamen Frage, ob eine Irreführung zufolge unvollständiger Angaben im Sinn des § 2 Abs 4 Z 1 UWG vorliegt, wenn der Betreiber einer Onlinevermittlungsplattform den Namen und die Anschrift des privaten Vertragspartners nicht unverzüglich nach der Buchung bekanntgibt, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt und die Beantwortung dieser Frage einen größeren Personenkreis betrifft.
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