Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch PARLAW Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei B * , **, vertreten durch Mag. Peter Petz, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 33.000,--s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.3.2025, **-115, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Beklagte, der in ** ein Haus baute, beauftragte den Kläger mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten, die der Kläger im Zeitraum von März 2018 bis Juni/Juli 2018 durchführte. Der Beklagte zahlte dem Kläger dafür EUR 5.000,--. Mit Rechnung vom 20.10.2020 stellte der Kläger dem Beklagten eine Restforderung von EUR 33.000,--brutto in Rechnung (./A).
Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung des restlichen Werklohns von EUR 33.000,--s.A. sowie einer Nebenforderung von EUR 1.592,95 im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass zwischen ihm und dem Beklagten für die von ihm durchzuführenden Arbeiten eine Gesamtpauschale von EUR 38.000,--brutto vereinbart worden sei. Er habe sämtliche elektrotechnischen Arbeiten laut der Rechnung Beilage ./A erbracht. Unter Berücksichtigung der Akontozahlung von EUR 5.000,--hafte noch ein Betrag von EUR 33.000,--aus.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ein, dass er dem Kläger keinen Auftrag erteilt habe und nicht passiv legitimiert sei, da die Liegenschaft, auf der der Kläger gearbeitet haben solle, nicht in seinem Eigentum stehe. Er habe vom Kläger auch keine Rechnung erhalten. Der Kläger habe im Jahr 2018 die Leerverrohrung vom Baustromprovisorium ins Haus in ** verlegt, wofür er auch bezahlt worden sei. Die letzte Arbeit des Klägers sei von diesem im Juni/Juli 2018 durchgeführt worden. Danach sei der Kläger nicht mehr im Haus gewesen und habe keine Arbeiten mehr durchgeführt.
Mit dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Der Beklagte sei zwar passiv legitimiert, die Parteien hätten aber keine Pauschalvereinbarung für die Arbeiten des Klägers getroffen. Es sei ein Stundensatz von EUR 20,--vereinbart worden, sodass die Leistung des Klägers mit der Zahlung von EUR 5.000,--vollständig abgegolten sei (ON 101).
Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2024, 12 R 88/24k, statt. Es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Erstgericht habe zwar die (unbekämpfte) Feststellung, dass ein Pauschalhonorar von EUR 38.000,--nicht vereinbart worden sei, sehr ausführlich begründet und sich dabei auch eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Klägers auseinandergesetzt; die (bekämpfte) Feststellung, dass ein Stundensatz von EUR 20,--vereinbart worden sei, sei hingegen nicht besonders begründet worden und finde nur Deckung in dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Aussage des Beklagten. Es widerstreite aber jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Elektrotechniker mit aufrechter Konzession – wie der Kläger - seine Arbeitsleistung zu einem Stundensatz von EUR 20,--anbiete. Warum das Erstgericht diese objektiv ungewöhnliche Honorarvereinbarung dennoch für plausibel gehalten habe, ergebe sich aus dessen Beweiswürdigung nicht. Eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Beklagten sei ebensowenig erfolgt wie mit dessen Prozessverhalten, das in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen sei. Der bloße Hinweis auf die „nachvollziehbare Aussage des Beklagten“ erweise sich als floskelhaft und erfülle die Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 272 Abs 3 ZPO nicht. Dem Erstgericht wurde daher aufgetragen, zur Frage, ob bzw welche Vereinbarung die Streitteile über die Honorierung der vom Kläger für den Beklagten durchgeführten Arbeiten getroffen haben, eine nachvollziehbar begründeteFeststellung zu treffen. Davon hänge ab, ob im fortgesetzten Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung eines angemessenen Entgelts nach § 1152 ABGB erforderlich sein werde (ON 113).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren neuerlich ab. Zur Frage der Honorarvereinbarung traf es neuerlich die Feststellung, dass die Parteien einen Stundensatz von EUR 20,-- vereinbarten. Daraus folgerte es, dass die Leistung des Klägers mit der Zahlung von EUR 5.000,--abgegolten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne einer neuerlichen Aufhebung berechtigt .
1. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Berufungswerber in der Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Elektrotechnik zur Angemessenheit des geltend gemachten Honoraranspruchs.
Ein primärer Verfahrensmangel iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO könnte nur vorliegen, wenn das Erstgericht in Folge Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen andere als die vom Beweisführer zu einem bestimmten Thema behaupteten Tatsachen festgestellt hätte ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht aber – wie hier zur Frage der Angemessenheit des vom Kläger geltend gemachten Honoraranspruchs – keine Feststellungen getroffen, könnte im Unterlassen einer Beweisaufnahme, vorausgesetzt diese wären rechtlich relevant, nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) liegen, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen wäre (vgl. Pimmer , aaO Rz 55, 58).
Im Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit des Honoraranspruchs des Klägers liegt damit keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
2. Mit der Tatsachenrüge wendet sich der Berufungswerber (neuerlich) gegen die Feststellung, dass die Parteien einen Stundensatz von EUR 20,--für die Elektroinstallationsarbeiten am Haus des Klägers vereinbart haben. Begehrt wird die Ersatzfeststellung, dass eine konkrete Vereinbarung zur Höhe des Entgelts nicht erfolgt sei, in eventu, dass eine Vereinbarung zur Höhe des Entgelts nicht festgestellt werden könne. Daraus folge rechtlich, dass der Beklagte dem Kläger ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB schulde, das vom Erstgericht hätte festgesetzt werden müssen.
Das Erstgericht habe ein „Beharrungsurteil“ gefasst und erneut unbeachtet gelassen, was schon im ersten Berufungsgang aufgezeigt worden sei. Demnach entspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass ein konzessionierter Elektriker für einen Fremden um EUR 20,--pro Stunde arbeiten würde. Obwohl zwischen den Streitparteien weder ein Freundschafts-noch ein Verwandtschaftsverhältnis bestehe, habe das Erstgericht ohne weitere Begründung festgestellt, dass der Kläger von sich aus einen Stundenlohn angeboten habe, der nur bei 15% bis 20% des Marktpreises liege. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei erneut nicht konsistent. Der Kläger habe in ganz anderem Zusammenhang von einem „Freundschaftspreis“ gesprochen. Der Beklagte habe auch nicht ausgesagt, dass die Empfehlung des Klägers an einen Dritter Auslöser für einen vom Kläger gewährten Freundschaftspreis gewesen sei. Das Beharrungsurteil sei nur scheinbar begründet worden und mit Ausflüchten zu einem gänzlich unwahrscheinlichen Verfahrensergebnis gelangt. „Beweisergebnisse“ seien herbeigeschrieben worden und würden nicht der Lebensrealität entsprechen.
2.1. Mit diesen Berufungsausführungen macht der Berufungswerber-wie schon im ersten Rechtsgang-nicht nur die Unrichtigkeit der Feststellung zur Vereinbarung eines Stundenlohns von EUR 20,-- geltend, sondern auch deren mangelhafte Begründung und damit einen dem Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens zuzuordnenden Begründungsmangel.
2.2. Aufgrund der Begründungspflicht des § 272 Abs 3 ZPO muss das Gericht in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darlegen, warum es aufgrund bestimmter Beweis-oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen feststellt. Ein Begründungsmangel liegt vor, wenn dem angefochtenen Urteil nicht die Erwägungen zu entnehmen sind, die zu den getroffenen Feststellungen geführt haben, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich leichtfertig, oberflächlich oder willkürlich erfolgte und wenn sich das Erstgericht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Eine Begründung der Beweiswürdigung durch Leerformeln (zB der Zeuge erschien dem Gericht glaubwürdig) oder Kuralfloskeln (zB der unbedenklichen Aussage war voller Glauben zu schenken) kommt dem Mangel einer Begründung gleich ( Rechberger in Fasching/Konecny³ § 272 ZPO Rz 8).
2.3. Das Erstgericht hat die bekämpfte Feststellung zum vereinbarten Stundenlohn von EUR 20,--mit der Aussage des Beklagten begründet, die in diesem Fall glaubhaft sei, auch wenn für einen Elektrotechniker ein Stundensatz von EUR 60,--nachvollziehbar wäre. Es sei zu beachten, dass der Beklagte, der Bauleiter sei, den Kläger seinem Chef empfohlen habe. Laut Beklagtem habe der Kläger aufgrund dessen bei seinem Chef und einem Herrn C* gearbeitet, was vom Kläger nicht bestritten worden sei. Im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund dieser Empfehlung auch Aufträge lukriert habe, sei die gefertigte Richterin überzeugt, dass der Kläger einverstanden gewesen sei, dem Beklagten mit einem besonderen Preis entgegenzukommen, und zwar als Revanche für die Vermittlung des Klägers und seiner Arbeit an Dritte. Der Kläger spreche auch selbst von einem Freundschaftspreis (S 15 f der UA).
2.4. Diese Beweiswürdigung kann sich weder auf objektive Beweisergebnisse stützen noch ist sie nachvollziehbar.
Der Beklagte gab zwar am Beginn seiner Einvernahme an, dass er den Kläger, der ihm von einem Bekannten als guter Arbeiter empfohlen worden sei, auch D* empfohlen habe, bei dem er als Bauleiter arbeite, und dass der Kläger bei diesem dann auch gearbeitet habe, wie auch bei einem Herrn C* (ON 15.3, 1). Einen Zusammenhang mit der getroffenen Honorarvereinbarung in dem vom Erstgericht vermuteten Sinn stellte der Beklagte aber selbst nicht her. Er gab weder an, dass der Kläger ihm aufgrund seiner Empfehlung einen besonders günstigen Preis angeboten hätte, noch ergibt sich aus seiner Aussage, dass die Weiterempfehlung des Klägers durch den Beklagten sowie eine daraus resultierende Auftragserteilung an den Kläger überhaupt vor der vom Erstgericht festgestellten Honorarvereinbarung erfolgten, und damit für diese überhaupt relevant sein konnten. Zum Zustandekommen der Honorarvereinbarung mit dem Kläger gab der Beklagte lediglich an, der Kläger habe zunächst gesagt, dass er EUR 20,--bis EUR 30,--/m² verrechne, dann sei das aber mit den Quadratmetern nicht gegangen und habe der Kläger dann gewollt, dass ein Stundensatz bezahlt werde, das seien dann EUR 20,--gewesen (ON 15.3, 2).
Der Kläger hat zwar in seiner Aussage den Begriff des „Freundschaftspreises“ verwendet, allerdings im Zusammenhang mit dem von ihm seiner Kalkulation zugrunde gelegten Quadratmeterpreis von EUR 60,--(anstatt marktüblicher EUR 95,--bis EUR 110,--; ON 30.4, 15 f). Ein Zusammenhang zwischen der Honorargestaltung im vorliegenden Fall und einer Weiterempfehlung durch den Beklagten ergibt sich aus seiner Aussage nicht.
2.5. Die Berufung zeigt damit auch im zweiten Rechtsgang einen relevanten Begründungsmangel auf, der einer Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht entgegensteht. Neuerlich stützt das Erstgericht seine Feststellung zu einer objektiv äußerst ungewöhnlichen Honorarvereinbarung auf die Aussage des Beklagten, ohne sich mit dessen Glaubwürdigkeit unter Einbeziehung seines Prozessverhaltens kritisch auseinanderzusetzen. Die Überlegung des Erstgerichts, die ungewöhnliche Honorarvereinbarung von EUR 20,--pro Stunde habe ihren Grund in einer Weiterempfehlung des Klägers durch den Beklagten, findet keine objektivierbare Grundlage in den Beweisergebnissen und ist rein spekulativ. Sie entspricht auch nicht dem vom Beklagten in I. Instanz eingenommenen Prozessstandpunkt. Auch die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffene Annahme, dass für einen Elektrotechniker ein Stundensatz von EUR 60,--nachvollziehbar wäre, begründet das Erstgericht nicht; ebensowenig seine Annahme im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, dass die vom Kläger durchgeführten Arbeiten jedenfalls in 26 Tagen zu erledigen gewesen seien.
2.6. Die Begründung des Erstgerichts für das festgestellte Stundenhonorar von EUR 20,--entspricht daher nach wie vor nicht den Anforderungen des § 272 Abs 3 ZPO und ist - in einer einen Verfahrensmangel begründenden Weise – nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Urteil ist daher neuerlich mit einem erheblichen Begründungsmangel behaftet. Der Berufung des Beklagten war daher im Sinne des Aufhebungsantrages Folge zu geben. Das Erstgericht wird eine nachvollziehbar begründete Feststellung zu der zwischen den Streitteilen getroffenen Honorarvereinbarung zu treffen haben. Dabei wird es sich mit allen wesentlichen Verfahrensergebnissen, so auch mit der Glaubwürdigkeit der Aussage des Klägers unter Einbeziehung von dessen Prozessverhalten, kritisch auseinanderzusetzen haben. Sollten sich auch im fortgesetzten Verfahren keine validen Beweisergebnisse zum Inhalt einer zwischen den Streitteilen getroffenen Honorarvereinbarung ergeben, wird im Hinblick auf das der ZPO zugrundeliegende Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit im Zweifel eine Negativfeststellung zu treffen sein, sodass der angemessene Werklohn für die vom Kläger erbrachten Werkleistungen zu erheben sein wird.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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