Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache des Antragstellers A* , **, wegen Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. Oktober 2025, GZ ** 3, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt für die Einbringung einer Amtshaftungsklage mit dem Vorbringen, dass der Präsident des Arbeitsund Sozialgerichts (ASG) Wien im Verfahren ** (nunmehr: **) des ASG Wien seine Amts und Dienstpflichten rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Er habe nämlich in Verletzung der Manuduktionspflicht den Antragsteller nicht zur Klärung der Deckungslage bei der bekanntgegebenen Rechtsschutzversicherung und zur Vorlage einer Deckungsablehnung angewiesen, sondern die (auch dort) beantragte Verfahrenshilfe trotz der Subsidiarität gegenüber einem bestehenden Versicherungsschutz bewilligt. Ohne Verfahrenshilfe hätte der Antragsteller den (damaligen) Rekurs nicht eingebracht. Dieser sei erfolglos geblieben und habe zu einer Kostenersatzpflicht des Antragstellers in Höhe von EUR 522,60 für die Rekursbeantwortung geführt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den beantragten Verfahrenshilfeantrag abgewiesen.
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller den Schaden selbst durch eigenes Vorgehen herbeigeführt habe und er aus dem Umstand, dass die (damals) beantragte Verfahrenshilfe bewilligt wurde, die beabsichtigten Amtshaftungsansprüche rechtlich nicht ableiten könne. Die geplante Klagsführung sei aussichtslos, sodass insofern die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers, der unzulässig ist.
Der Antragsteller gab an, die Geltendmachung eines Schadenersatzes in Höhe von EUR 522,60 zu beabsichtigen.
Übersteigt der Streitwert nicht den Betrag von EUR 2.700,, sind die Beschlüsse des Erstgerichts nur dann anfechtbar, wenn sie unter einen der in § 517 Abs 1 Z 1 bis Z 6 ZPO aufgezählten Tatbestände fallen. Dies ist für Entscheidungen über die Verfahrenshilfe nicht der Fall ( Ploier in Höllwerth/ZiehensackZPO TaKomm 2§ 517 Rz 3 mwN; RIS Justiz RS0043772, RS0043770, RS0043767).
Der aufgrund des Streitwerts gemäß § 517 ZPO unzulässige Rekurs war daher zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (siehe Sloboda in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 517 Rz 5).
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