Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der Beigebung eines Rechtsanwalts kann nicht der im § 517 Z 1 ZPO erwähnten Verweigerung der Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens an Gewicht gleichgehalten werden, weil die Verfahrenshandlungen der Partei zwar möglicherweise erschwert, aber nicht unmöglich gemacht werden.
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