JudikaturOGH

RS0043770 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1992

Der erkennende Senat vermag sich der Ansicht Fasching (ZPR 2.Auflage aaO) nicht anzuschließen, daß jene Entscheidung über die Verfahrenshilfe gemäß § 517 Z 5 ZPO anfechtbar sei, weil sie auch die Prozeßkosten betreffe. Da sehr viele andere in einem Rechtsstreit gefaßten Beschlüsse ebenfalls mittelbar für die Entscheidung über die Prozeßkosten von Bedeutung sind, würde diese Ansicht dazu führen, daß der Anwendungsbereich des § 517 ZPO entgegen dem erkennbaren Zweck, die Anfechtbarkeit weitgehend einzuschränken, und mit über Gebühr ausgedehnt würde (so auch 8 Ob 594/92).

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