Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegenA* und weitere Personen wegen §§ 146, 147 Abs 1 Z 3, Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. September 2025, GZ ** 393, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteildes Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. September 2025 wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige B* von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 377.3).
Gegenstand des Verfahrens war (zusammengefasst) der Vorwurf, der Freigesprochene habe sich an einer kriminellen Organisation namens „C*“ beteiligt, in deren Rahmen er gemeinsam mit diversen Mittätern etlichen Opfern gegenüber wahrheitswidrig vorgegeben habe, als Polizeibeamter größere Bargeldbestände und Wertgegenstände zur Sicherung vor künftigen Einbruchsdiebstählen zu verwahren. Die illegale Herkunft der betrügerisch herausgelockten Beute habe der Freigesprochene sodann gemeinsam mit seinen Mittätern zu verheimlichen bzw verschleiern versucht (ON 260).
Mit Eingabe vom 17. September 2025 beantragte der durch eine Wahlverteidigerin vertretene Angeklagte B* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung (ON 390). In diesem brachte er vor, die Anträge auf elektronische Akteneinsicht sowie die eingebrachten Schriftsätze seien im Akt ersichtlich, doch wären aufgrund Vollzuges der Untersuchungshaft in der Justizanstalt Eisenstadt zusätzlich Fahrtkosten seiner Verteidigerin angefallen. Der Akt umfasse 386 (relevante) Ordnungsnummern, es hätten zwei lange Verhandlungstage stattgefunden.
Mit dem angefochtenen Beschlussbestimmte der Vorsitzende des Schöffengerichts den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO mit 10.000 Euro. Begründend führte er zusammengefasst aus, der Aufwand der Verteidigung des Freigesprochenen sei fallkonkret etwas unter dem Durchschnitt des üblichen Ausmaßes in einem „Standardverfahren“ der „Stufe 1“ vor dem Landesgericht als Schöffengericht zu beurteilen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, die eine Erhöhung des zugesprochenen Betrages auf 30.000 Euro begehrt (ON 403.2). Zusätzlich zum Antragsvorbringen führt die Beschwerde aus, das gegenständliche Verfahren habe zahlreiche komplexe Tat- und Rechtsfragen aufgeworfen. Auch die Aktenstücke, die den Freigesprochenen gar nicht direkt betreffen würden, seien für seine Verteidigung von erheblicher Bedeutung gewesen. Abgesehen von der Teilnahme an zwei Haftprüfungsverhandlungen habe die Verteidigerin acht Besprechungstermine, fünf davon in der Justizanstalt Eisenstadt, mit dem Freigesprochenen wahrgenommen.
Das Beschwerdegericht hat dazu erwogen:
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist zufolge Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigers festzusetzen und darf im – hier vorliegenden - Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht den Betrag von 30.000 Euro nicht übersteigen.
Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Da ein Pauschalbeitrag zuzusprechen ist, kann dieser nicht die gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten, sondern lediglich einen Teilbetrag davon abdecken, welcher unter Bedachtnahme auf die gesetzlich normierten Kriterien festzusetzen ist (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6 sowie Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 10). Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6).
Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Landesgericht als Schöffengericht umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von acht Stunden sowie die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes wie einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Gegenausführung sowie die Teilnahme an der Rechtsmittelverhandlung in der Dauer von zwei Stunden. Dies verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK – wobei die dort verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge außer Betracht zu bleiben haben - einen Aufwand von rund 15.000 Euro (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8).
Nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage war bei ganz einfachen Verteidigungsfällen der Einstieg bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden (siehe LendlaaO § 393a Rz 10). Zum aktuell geltenden Test findet die davon abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (2557 BlgNR 27. GP 8) im Gesetzeswortlaut keine Deckung, sodass das Beschwerdegericht auch weiterhin keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtsprechung abzuweichen (im Ergebnis ebenso Oberlandesgericht Wien 31 Bs 85/25i, 19 Bs 53/25w, 19 Bs 22/25m, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva).
Im gegenständlichen Fall war der Freigesprochene von 31. Jänner 2025 bis 12. September 2025 in Untersuchungshaft (ON 387), wobei er diese bis einschließlich 6. Mai 2025 in der Justizanstalt Eisenstadt vollzog, per 7. Mai 2025 jedoch in die Justizanstalt Josefstadt überstellt wurde (ON 265). Ab 6. Feber 2025 war B* anwaltlich vertreten (ON 97).
Im Ermittlungsverfahren nahm die Verteidigerin des Freigesprochenen an zwei Haftverhandlungen vor dem Landesgericht Eisenstadt teil (ON 115 und 186). Im Hinblick auf die Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft in der Justizanstalt Eisenstadt und die beiden Haftverhandlungen scheinen die fünf vorgebrachten, dort abgehaltenen Besprechungstermine ebenso plausibel wie die weiteren drei in der Justizanstalt Josefstadt. Dem Erstgericht ist diesbezüglich beizupflichten, dass mit der Anreise der Verteidigerin nach Eisenstadt höhere Fahrkosten verbunden waren, als sie der Vollzug der gesamten Untersuchungshaft in der Justizanstalt Josefstadt (unweit des Kanzleisitzes) verursacht hätte. Weiters wohnte die Verteidigerin einer dreistündigen ergänzenden Einvernahme des Freigesprochenen durch die Polizeibeamten des Landeskriminalamts D* am 18. April 2025 bei (ON 228.3). Die Verteidigerin nahm an zwei Hauptverhandlungsterminen teil in der Dauer von insgesamt rund zwölf Stunden teil (ON 337.2 und 377.2).
Der gegenständliche Strafakt umfasst bis einschließlich der (relevanten) Urteilsverkündung 377 Ordnungsnummern. Mit Eingabe vom 6. Feber 2025 (ON 97) wurde die Vollmacht der Verteidigerin bekannt gegeben und Akteneinsicht beantragt, weshalb die erneute Bekanntgabe der Vollmacht nur einen Tag später (ON 98) keinen eigenständigen Zweck erfüllen konnte. Bei den Eingaben vom 10. März (ON 163), 19. März (ON 194.1), 27. März (ON 203), 1. April (ON 206), 15. April (ON 221) und 23. April 2025 (ON 231) handelt es sich um bloße Anträge auf Akteneinsicht ohne inhaltliches Vorbringen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 (ON 282) wurde – ebenfalls ohne Erstattung verfahrensrelevanten Vorbringens – um Gewährung von Übersetzungshilfe (§ 56 Abs 1 StPO) ersucht. Im Wege der Eingaben vom 28. Feber (ON 144), vom 17. März (ON 191.1), vom 2. Juni (ON 284) und vom 9. Juli 2025 (ON 302) wurden Beweisanträge gestellt. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb die Einvernahme des in der Eingabe vom 2. Juni 2025 genannten Zeugen nicht bereits mit einem der früheren beiden Beweisanträge begehrt wurde, sodass der Eingabe vom 2. Juni 2025 nur geringe eigenständige Bedeutung zugemessen werden kann.
Wie das Erstgericht zutreffend aufzeigte, wurde das Strafverfahren gegen eine Vielzahl an Beschuldigten geführt, wobei die gegenständliche Anklage gegen vier davon erhoben wurde. Insbesondere mit Blick auf den Vorwurf der kriminellen Organisation ist der Beschwerde jedoch beizupflichten, dass die Einsicht in den Großteil der die Mitangeklagten bzw -beschuldigten betreffenden Aktenteile – ex ante betrachtet – von Relevanz für die Verteidigung des Freigesprochenen war.
insgesamt waren die fallkonkret zu lösenden Tat- und Rechtsfragen angesichts der Mehrheit an vorgeworfenen Fakten und zu beachtenden Konkurrenzen bzw Abgrenzungsproblematiken als leicht überdurchschnittlich komplex zu betrachten, ließen sich doch einige der dem Freigesprochenen ehemals zur Last gelegten (idealkonkurrierenden) Taten auf ein und denselben Lebenssachverhalt zurückführen. Die Beiziehung eines Sachverständigen war in keinem Verfahrensabschnitt vonnöten.
Bei isolierter Betrachtung des Ermittlungs- und Hauptverfahrens läge die Annahme eines Verfahrensaufwands nahe, der leicht über jenem für ein „Standardverfahren“ der „Stufe 1“ angesiedelt ist. Doch blieb der Freispruch des B* unbekämpft, sodass kein Rechtsmittelverfahren stattfand.
Unter Bedachtnahme auf das daraus resultierende Gesamtausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes der Verteidigerin erscheint der vom Erstgericht mit einem Drittel des Höchstbetrags bemessene Kostenbeitrag insgesamt angemessen und keiner Reduktion zugänglich.
Es bleibt festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachte Erfolgszuschlag für die Bestimmung der Pauschalkosten nicht von Relevanz sein kann: Denn für ein Vorgehen nach § 393a StPO ist (unter anderem) ein Freispruch stets notwendige Bedingung und daher bei der Festlegung der Erstattungsbeträge durch das Gesetz ohnehin bereits berücksichtigt.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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