Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 24. März 2025, GZ ** 16.1, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO mit 1.300 Euro bestimmt.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 17. Juli 2024 wurde A* von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 13.1). Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, die Anklage habe (zusammengefasst) sein Opfer am Körper zu verletzen versucht und widerrechtlich gefangen gehalten sowie ein fremdes maschinenbetriebenes Fahrzeug ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen (ON 7).
Am 21. Feber 2025 beantragte der durch einen Wahlverteidiger vertretene A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung (ON 15).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Das Gesetz sieht nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), der Umfang des Ermittlungsverfahrens (zu berücksichtigen wären etwa Haftverhandlungen und Beschwerden), die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Im vorliegenden Fall waren die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen die Einvernahmen des Beschuldigten sowie der (einzigen) Zeugin B*. Als Grund für den Freispruch führte die Einzelrichterin aus, dass die einzige Belastungszeugin von ihrem Recht auf Aussagebefreiung Gebrauch gemacht habe (ON 13.1, 2). Insgesamt handelte es sich um ein besonders einfaches Verfahren, wobei die Hauptverhandlung lediglich 34 Minuten lang dauerte. A* war erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ab 10. Juli 2024, somit eine Woche vor der Hauptverhandlung, durch den Wahlverteidiger vertreten (ON 11).
Unter Bedachtnahme darauf und auf das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erscheint insgesamt ein Betrag von 1.300 Euro angemessen, wobei es keinen Anlass gibt, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Einstieg bei ganz einfachen Verteidigungsfällen bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden ist (siehe Lendl aaO § 393a Rz 10); die dazu abweichende, in den Materialien vertretene Meinung (ErlRV 2557 BlgNR 27. GP 8) findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung (im Ergebnis ebenso etwa Oberlandesgericht Wien 19 Bs 53/25w, 19 Bs 22/25m, 21 Bs 411/24f, 17 Bs 379/24w uva).
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